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Satzung_zur_Änderung_der_Verbandssatzung_ZV_WV_BB_V2.pdf

Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Satzung zur Änderung der VERBANDSSATZUNG Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hat am 22.11.2023, aufgrund der §§ 5, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 15.11.2006 beschlossen: I. Änderungen der Satzungsbestimmungen 1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Verbandspersonalverwalter(in) - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. 2. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Wirtschaftsführung (1) Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. (2) Der Zweckverband wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2019 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2020 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. 3. § 15a wir neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung: § 15a Personal Verwaltung (1) Zur Besorgung der Personalsachbearbeitung des Zweckverbandes wird ein(e) Verbandspersonalverwalter(in) bestellt. Er/Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Personalsachbearbeitung umfasst alle Personalangelegenheiten des Zweckverbands. Weitere Aufgaben können übertragen werden. (3) Der/die Verbandspersonalverwalter(in) untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertretung dem Verbandspfleger und darüber hinaus dem Verbandskassenverwalter. II. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baienfurt, 23.11.2023 gez. Günter A. Binder Verbandsvorsitzender des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt - Baindt[mehr]

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    Zuletzt geändert: 29.11.2023
    Einladung_23_12_13.pdf

    Einladung zur Gemeinderatssitzung am 13. Dezember 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Mittwoch, den 13. Dezember 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Vergabe über die Lieferung von Beleuchtungsmaterial für die Neugestaltung Dorfplatz 05 Erschließung des Baugebiets Lilienstraße und Heilung des Bebauungsplans Bühl im ergänzenden Verfahren in Folge des Urteils zu § 13 b BauGB. 06 Bauantrag zum Anbau zur Wohnraumerweiterung an einer Lagerhalle mit Büro und Wohnung auf Flst. 562/22, Am Föhrenried 14 07 Bauantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Flst. 6/5 und 6/6, Marsweilerstr. 16/18 08 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost mit 2. Änderung" für den Einbau von 3 Dachgaupen auf Flst. 118, Tulpenstr. 3 09 Haushalt der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2024; Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Baindt mit Nachtragshaushaltsplan 10 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 07.12.2023
      2024_-_AMS_-_Haushaltsatzung_2024.pdf

      Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 28. November 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.572.530 € 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von - 1.572.530 € 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 € 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 € 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 € 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 € 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 € 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.382.530 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von - 1.382.530 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 543.000 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von - 543.000 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 €. § 5 Stellenplan Der im Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestandteil dieser Haushaltssatzung. § 6 Betriebskostenumlage Die vorläufige Betriebskostenumlage wird auf 1.167.940 € festgesetzt. Hierauf werden Abschlagszahlungen auf Mitte jeden Monats mit der vorläufigen Umlage fällig. Die endgültige Betriebskostenumlage wird entsprechend der Verbandssatzung festgelegt. § 7 Kapitalumlage Die Kapitalumlage wird auf 543.000 € festgesetzt und ist von den Verbandsgemeinden durch Eigenmittel aufzubringen. Berg, den 28. November 2023 Daniel Steiner Verbandsvorsitzender Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 18 GKZ i. V. mit § 81, Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 in der Zeit von Montag, den 15.01.2024 bis Dienstag, 23.01.2024 je einschließlich im Rathaus Fronreute, Blitzenreute, Schwommengasse 2, Zimmer 1, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Das Landratsamt Ravensburg hat mit Erlass vom 20.12.2023 die Gesetzmäßigkeit gemäß § 28 GKZ i. V. mit § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung bestätigt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, 88276 Berg, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Fronreute, 04.01.2024 gez. Daniel Steiner Verbandsvorsitzender[mehr]

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        Zuletzt geändert: 08.01.2024
        Bekanntmachung_Nachtragshaushalt_2024.pdf

        Amtliche Bekanntmachung am 12.01.2024 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2024 Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.12.2023 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt: Bisher fest- gesetzte (Gesamt-) Beträge EUR Änderung um (+/-) EUR Neue festge- setzte (Gesamt-) Beträge EUR 1. Ergebnishaushalt 1.1 Ordentliche Erträge 13.475.400 555.000 14.030.400 1.2 Ordentliche Aufwendungen 14.299.250 287.500 14.586.750 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) -823.850 267.500 -556.350 1.4 Außerordentliche Erträge 250.000 -100.000 150.000 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 250.000 -100.000 150.000 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -573.850 167.500 -406.350 Bisher fest- gesetzte (Gesamt-) Beträge EUR Änderung um (+/-) EUR Neue festge- setzte (Gesamt-) Beträge EUR 2. Finanzhaushalt 2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 13.100.400 555.000 13.655.400 2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 12.915.050 287.500 13.202.550 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) 185.350 267.500 452.850 2.4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 9.349.350 120.000 9.469.350 2.5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 12.733.400 120.000 12.853.400 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) -3.384.050 0 -3.384.050 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) -3.198.700 267.500 -2.931.200 2.8 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.250.000 0 5.250.000 2.9 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 300.000 0 300.000 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) 4.950.000 0 4.950.000 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) 1.751.300 267.500 2.018.800 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht verändert. § 4 Kassenkredite Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert. § 5 Steuersätze Die Gemeindesteuern werden nicht geändert. § 6 Inkrafttreten Der Nachtragshaushalt 2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Der Nachtragshaushalt liegt in der Zeit von Montag, den 15. Januar 2024 bis Dienstag, den 23. Januar 2024 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Nachtragshaushaltssatzung sowie die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/gemeindeverwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 28.12.2023 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltplan vom 13.12.2023 nicht beanstandet. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 12.01.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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          Zuletzt geändert: 10.01.2024
          Einladung_24_01_23.pdf

          Einladung zur Gemeinderatssitzung am 23. Januar 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 23. Januar 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Vorausschau auf das Jahr 2024 -- mündlicher Bericht 5. Bebauungsplan Bühl - Heilung im ergänzenden Verfahren 6. Konzeptvergabeverfahren für das Gebäude Schachener Straße 100 7. Neuanlage Waldspielplatz 8. Bauantrag zum Neubau eines Rinderstalles und eines Kälberstalles auf Flst. 946, Friesenhäusler Str. 45 9. Bauantrag zum Umbau EG und Ausbau DG mit Errichtung einer Dachgaupe auf Flst. 141/30, Rehstraße 18 und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Geigensack" für den Dachaufbau 10. Aufstellungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu 11. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 - Bestellung des Gemeindewahlausschusses 12. Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt 13. Annahme von Spenden durch die Gemeinde 14. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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            Zuletzt geändert: 19.01.2024
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            Einladung zur Gemeinderatssitzung am 23. Januar 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 23. Januar 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Vorausschau auf das Jahr 2024 -- mündlicher Bericht 5. Bebauungsplan Bühl - Heilung im ergänzenden Verfahren 6. Konzeptvergabeverfahren für das Gebäude Schachener Straße 100 7. Neuanlage Waldspielplatz 8. Bauantrag zum Neubau eines Rinderstalles und eines Kälberstalles auf Flst. 946, Friesenhäusler Str. 45 9. Bauantrag zum Umbau EG und Ausbau DG mit Errichtung einer Dachgaupe auf Flst. 141/30, Rehstraße 18 und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Geigensack" für den Dachaufbau 10. Aufstellungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu 11. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 - Bestellung des Gemeindewahlausschusses 12. Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt 13. Annahme von Spenden durch die Gemeinde 14. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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              Zuletzt geändert: 19.01.2024
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                Zuletzt geändert: 24.01.2024
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                Seite 1 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt § 1 Amtsblatt 1.1 Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Baindt ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Baindt“. Es erscheint derzeit im Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Kornwestheim in der Regel wöchentlich mit ca. 50 Ausgaben im Jahr. Erscheinungstag ist in der Regel Freitag, an Feiertagen der vorhergehende Werktag. Abweichungen sind mit Zustimmung der Ge- meindeverwaltung möglich. 1.2 Das Amtsblatt ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Ge- meinde Baindt und dient der Information der Bevölkerung. Es ist nicht Teil der Meinungs- presse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rech- nung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup o- der ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchen- gemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. 1.4 Die Artikel und Veröffentlichungen nach § 3 und § 4 dieses Redaktionsstatutes sind der Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG über das Onlineportal www.wagneronlinesen- den.de zuzusenden. § 2 Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe des Redaktionsstatuts veröffentlicht: a. Öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und sonstige Informationen der Ge- meinde Baindt, ihrer Organe und Einrichtungen Seite 2 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) b. Bekanntmachungen und Pressemitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen mit Zuständigkeitsbezug nach Baindt c. Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbe- sondere der Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen d. Berichte, Ankündigungen und sonstige Nachrichten der örtlichen Kirchen- und Religionsge- meinschaften e. Berichte, Veranstaltungshinweise und sonstige Informationen der örtlichen Vereine und ver- einsähnlichen Organisationen mit örtlichem Bezug zur Gemeinde Baindt und nicht erwerbs- wirtschaftlicher Zielsetzung f. Berichte, Ankündigungen örtlicher politischer Parteien und Gruppierungen/Fraktionen nach Maßgabe Ziffer § 4 g. Veranstaltungshinweise, Berichte und sonstige Informationen der örtlichen und für Baindt zuständigen weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen h. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme der Punkte a- h entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall. i. im Anzeigenteil: Zur Deckung der Kosten des Amtsblatts dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Für Anzeigen gelten die Preise des Verlags. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes. Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzei- gen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Baindt richten. Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden. § 3 Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne des Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltun- gen oder Ereignisse. „Berichte“ sind Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf statt- gefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Beiträge müssen einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Art enthalten. Beiträge auswärtiger Ver- eine und Organisationen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ankündigungen von Seite 3 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) überörtlichen Institutionen, in denen Einwohner der Gemeinde vertreten sind, können im Einzelfall zugelassen werden. 3.3 Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Die Ver- fasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten. Für den Inhalt ist der im Redaktions- system registrierte Nutzer verantwortlich. Berichte werden ein- mal und auch nur an einer Stelle im Amtsblatt veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht. 3.4 Stellungnahmen und Schlagabtausch zu partei- und ortspolitischen Themen sind im Amts- blatt nicht vorgesehen. In erster Linie hat das Amtsblatt die Aufgabe, auf örtliche Veranstal- tungen hinzuweisen. 3.5 Veranstaltungen können auf der Titelseite bzw. vor Veranstaltungsbeginn in der eigenen Rubrik veröffentlicht werden. 3.6 Zusätzlich dürfen pro Ausgabe und Rubrik zwei Bilder, das sich auf den Text bezieht, veröffentlicht werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, in Ausnahmefällen auch mehrere Bilder zuzulassen. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht be- rücksichtigt werden. Es gelten die Qualitätsanforderungen des Verlags, z.B. nur Bildfor- mate in: .jpg; .jpeg; .png; .tif; .pdf. Die Bilder müssen mit dem Namen der Verantwortli- chen/des Fotografen versehen sein. Bei Vereinsjubiläen können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin oder ihr Vertreter im Amt. Die Bildkontingente gelten nicht für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung. 3.7 Das Amtsblatt wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten fol- gende datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Im Feld „Bildunterschrift“ in der Eingabe- maske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: „Foto: Verein“ oder „Foto: Max Mustermann“. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz- rechte u.ä.). Insbesondere darf Bild- und Textmaterial aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Amtsblatt verwendet werden. 3.8 Für Ankündigungen von Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann die Titelseite bei der Gemeindeverwaltung reserviert (mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung) wer- den, sofern diese nicht von der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen wird. Bei- träge von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, abschließend über die Vergabe der Titelseite zu entscheiden. Seite 4 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) 3.9 Ausgeschlossen sind: a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Ge- meinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen b) Leserbriefe c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen d) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Baindt gerichtet sind e) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelper- sonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben f) anonyme Schriftsätze g) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Baindt stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Baindt haben h) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit i) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen. Glück- wünsche u.a. gehören in den Bereich „Private Anzeigen“, sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt. j) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil 3.10 Die Gemeinde behält sich vor, Beiträge aufgrund ihres Inhalts, Stils oder ihrer Schreibart (ohne Benachrichtigung an den Einsendenden) nur auszugsweise oder gar nicht zu veröf- fentlichen. § 4 Politische Parteien und Wählervereinigungen 4.1 Gemäß § 20 GemO Abs. 3 wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Ver- öffentlichungen stehen einzelne Rubriken für die einzelnen Fraktionen Verfügung. 4.2 Zulässig sind Ankündigungen und Kurzberichte von Veranstaltungen in Baindt sowie Bei- träge, die sich auf die Darstellung der eigenen Projekte beschränken, soweit diese einen örtlichen Bezug haben. 4.3 Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und die Interessen der Gemeinde verstoßen. 4.4 Berichte nach 2.1 e) sind reine Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen ebenso wie Veranstaltungen der Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen, die jedermann Seite 5 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) zugänglich sind. Sie müssen zuvor angekündigt sein und in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Veranstaltungsraum stattfinden. Versammlungen in Privathäusern o. ä., der Allgemeinheit regelmäßig nicht zugänglichen Veranstaltungsorten, sind sowohl von der An- kündigung, als auch von der Berichterstattung im Amtsblatt ausgenommen. 4.5 Einladungen und Hinweise zu Wahlveranstaltungen dürfen neben den Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, auch seitens der politischen Ortsvereinigungen der Gemeinde Baindt im Amtsblatt unter der jeweiligen Rubrik im Bereich der Vereinsnachrichten veröffent- licht werden. Die Größe der Anzeige wird pro Ausgabe auf eine Viertelseite beschränkt. 4.6 Berichte über Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde sind nur gegen Berechnung im Anzeigenteil möglich. 4.7 Aus Gründen des für Amtsblätter geltenden Neutralitätsgebotes vor Wahlen sind Veröffent- lichungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ausgeschlossen („Karenzzeit“, vgl. § 20 Abs. 3 GemO). § 5 Wahlwerbung (im Anzeigenteil) 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen Bürger der Ge- meinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 5.2 Wahlanzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen nur innerhalb von vier Wo- chen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In die- sem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten. Auch Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken und darf weder Angriffe auf politische Gegner bzw. anderweitiger Dritte enthalten noch gegen die Gemeinde gerichtet sein. Eine Danksagung nach der Wahl ist zulässig. 5.3 Vor Bürgermeisterwahlen können Wahlanzeigen vor der in § 5.2 genannten Frist erfolgen, soweit sich die Anzeige ausschließlich auf den Kandidaten bezieht und keine Parteinen- nung erfolgt. 5.4 Beilagen politischer Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen dürfen mit dem Amtsblatt nicht ausgetragen werden. Seite 6 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) § 6 Technische Abwicklung 6.1 Alle Berichte sind grundsätzlich über das Redaktionssystem über das Onlineportal www.wagneronlinesenden.de einzugeben. Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung. Falls der Verfasser über keinen Internetanschluss verfügt, ist der Bei- trag elektronisch als .pdf fristgerecht an die Rathausredaktion einzureichen. 6.2 Abgabetermin ist dienstags um 21:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Sollte ein Hochladen nicht möglich sein, müssen alle Beiträge freitags bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwal- tung eingegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Verspätet eingegangene Berichte können nicht berück- sichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten. In Wochen mit Feiertagen kann der Redaktionsschluss vorverlegt werden; die Ankündigungen im Amtsblatt sind zu beachten. 6.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übli- che Umfang des redaktionellen Teils dies zulässt. § 7 Geltungsumfang Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzei- genteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. § 8 Inkrafttreten Das Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Baindt, den 23. Januar 2024 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  Aufstellungsbeschluss_1._Änderung_2._Erweiterung_Gewerbegebiet_Mehlis.pdf

                  Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nrn.: 1014/2 und 1014/4. Erfordernis und Ziele der Planung: • Aufweitung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes zur Ermöglichung einer zukunftsorientierten Bauweise • Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen • Berücksichtigung bestehender betrieblicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.1 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr). Es besteht bis zum 29.02.2024 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.[mehr]

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                    Feuerwehrkostenersatz_Baindt_-_Aenderung_nach_VOKeFw.pdf

                    1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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