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Warum_Windräder_in_Oberschwaben.pdf

Warum Windräder in Oberschwaben? Der Energiedialog Altdorfer Wald lädt ein und diskutiert … … Wie beeinflusst uns der Klimawandel? Mit Roland Roth, Meteorologe und Leiter Wetterwarte Süd … Welche Rolle spielen Windräder bei der Energiewende und den Klimazielen? Mit Prof. Dr. Uwe Leprich, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes … Wie nachhaltig sind Windräder im Altdorfer Wald? Mit Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Ertel, RWU Hochschule Ravensburg-Weingarten 18. Januar | 2024 Gemeindehalle Baienfurt | Beginn 19 Uhr Eingeladen sind alle Bürgerinnen und Bürger der angrenzenden Gemeinden. Es ist keine Anmeldung notwendig. Vorträge, Fragen und Diskussion mit Live-Stream auf YouTube www.youtube.com/@forumenergiedialog4961/streams Fo to : J . M ai Der Energiedialog Altdorfer Wald Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchsgruppen am Energiedialog, trifft sich regel- mäßig und plant unter anderem Veranstaltungen wie diese. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Würt- temberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit Anlagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803.[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 258,58 KB
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    Zuletzt geändert: 20.12.2023
    Freiflächen-Photovoltaik_Stand_August_2023.pdf

    Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Baindt (Stand August 2023) Präambel Auf dem Gemeindegebiet von Baindt werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerba- ren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, Pelletheizungen, Block- heizkraftwerke, aber auch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könn- ten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemeinde und Gemeinderat ha- ben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungs- plan1. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes will der Gemeinderat anhand von Kriterien - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten - entscheiden unter welchen Voraussetzungen Frei- flächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Die Kriterien sollen den Gemeinderat und die Verwaltung dabei unterstützen, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. Hintergrund – Solaranlagen auf Freiflächen Seit dem Inkrafttreten der Freiflächen-Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg sind auf landwirtschaftlichen Flächen errichtete Solaranlagen nach dem EEG förderfähig, so- fern die Flächen als so genannte „benachteiligte“ Gebiete eigestuft sind. Das gilt für Solaran- lagen mit einer Nennleistung ab 750 Kilowatt bis maximal 20 Megawatt². Welche Gebiete als „benachteiligt“ gelten und welche nicht, ist bundesweit festgelegt. Die landwirtschaftlichen Flächen in Baindt fallen in die Kategorie „benachteiligte“ Teilflächen. Freiflächensolaranlagen in besonders sensiblen Bereichen wie z.B. in Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild, größeren Waldflächen, Kernflächen im regionalen Biotopverbund, in FFH-Ge- bieten, Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und flächenhaften Naturdenk- malen…. sind nicht zulässig. 1 Zusätzlich müsste der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden. In der Regel wird dies im Parallel- verfahren umgesetzt. 2 Entlang Bahnstrecken oder Autobahnen oder auf Konversionsflächen sind Solaranlagen auch dann nach dem EEG förderfähig, wenn sie nicht in die Kategorie der „benachteiligten“ landwirtschaftlichen Flächen fallen und wenn sie eine Nennleistung unter 750 Kilowatt aufweisen. Weiterhin hat das Bundeskabinett beschlossen, einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand für Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich in das Baugesetzbuch aufzunehmen. Je Betriebsstandort soll eine Agri-PV-Anlage (Normale Freiflächen-PV-Anlagen sind von der geplanten 2,5-Hektar-Privilegierung nicht erfasst) künftig auch ohne die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche höchstens 2,5 Hek- tar beträgt und sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder fort- wirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung steht. Die be- schlossenen Änderungen müssen noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bevor sie Gültigkeit erhalten. Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik Dem Gemeinderat ist vor allem das Thema „Sichtbarkeit und Landschaftsbild“ wichtig. Daher ist es als Ausschlusskriterium formuliert. Solaranlagen auf Freiflächen werden nur dann über die Bauleitplanung ermöglicht werden, wenn das Kriterium 1 „Sichtbarkeit/Landschaftsbild“ erfüllt wird. Die Kriterien 2 bis 5 sind als Abwägungskriterien zu verstehen: Wenn bei einem Solarprojekt an einem bestimmten Standort nicht alle dieser Kriterien vollständig erfüllt sind, dann muss der Gemeinderat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Solarprojekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese an- hand der Kriterien miteinander verglichen werden. Interessenten, die auf dem Gemeindegebiet einen Solarpark errichten wollen, müssen gegen- über der Gemeinde nachvollziehbar darlegen, dass ihr Projekt den Kriterien entspricht und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die in den Kriterien benannten Aspekte ausgestalten wer- den. Einen formellen Rahmen gibt die Gemeinde dafür nicht vor. Anhand dieser Darstellungen wird der Gemeinderat die geplanten Projekte der Interessenten vergleichen und über die Auf- stellung eines Bebauungsplans entscheiden. (Der Kriterienkatalog hat auf das eigentliche Be- bauungsplanverfahren selbstverständlich keinerlei Einfluss.) Detailliertere Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung ver- bindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Darin wird unter anderem auch fest- gelegt, in welchen Fällen ein Abweichen von der vereinbarten Ausgestaltung des Projektes und von der angekündigten Art der Pflege der Solarpark-Fläche dazu führt, dass ein Bußgeld gegen den Betreiber verhängt wird. Unter Punkt 6 legt die Gemeinde eine Zubaugrenze fest. Diese gilt verbindlich. Spätestens vier Jahre nach Verabschiedung der Kriterien wird der Gemeinderat auch darüber beraten, ob noch weiterer Zubau erfolgen soll. Dies ist ebenfalls unter Punkt 6 der Kriterien geregelt. Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine oder nur geringfügige Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird der Gemeinderat über eine Änderung der Kriterien im Sinne weniger restriktiver Formulierungen beraten. Kriterien: Für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen im Außenbereich der Gemeinde Baindt gelten die folgenden Kriterien: 1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild (Ausschlusskriterium) • Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen dürfen aus Wohngebäuden, auch aus den Wohngebäu- den von Aussiedlerhöfen, im Umkreis von 400 m der Anlage nicht sichtbar sein. Weiterhin ist ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten. • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung kann abweichend zu Punkt 1 dann möglich sein, wenn die betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis mit dem Bau der Anlagen schriftlich erklären oder wenn nachgewiesen ist, dass die Anlagen auf- grund der Geländetopographie aus den angrenzenden Wohngebäuden nicht sichtbar sind. • PV-Anlagen dürfen nicht an Hanglagen gebaut werden (ab 10 % Gefälle, klassifiziert nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA5). • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darle- gen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Sicht- barkeitsanalyse oder einer Visualisierung. • Gegebenenfalls muss der Projektierer darlegen, dass die Sichtbarkeit der Solaranlage durch das Anlegen von z. B. Hecken ausreichend begrenzt werden kann. • Grundsätzlich sind blendarme Module zu verwenden, ein Blendgutachten ist vorzulegen. 2. Landwirtschaftliche Qualität der Böden • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen. Daher sollen auf landwirtschaftlichen Flächen, die in der digitalen Flächenbilanz als Vorrangfläche Stufe 1 eingestuft sind, keine Photovoltaik-Anlagen installiert werden3. • Kommen mehrere Flächen für Freiflächen-Photovoltaik in Frage, sind Flächen mit geringe- rer Wertstufe in der digitalen Flächenbilanz zu bevorzugen. 3. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Flä- che nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss möglichst so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. • Orientierung bietet dabei das gemeinsame Papier der baden-württembergischen Umwelt- verbände sowie der Handlungsleitfaden Freiflächensolaranlagen des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Es empfiehlt z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z. B. mit Schaf- beweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden. Die Ge- meinde wird die Vorgaben ggf. bei Bedarf aktualisieren und dazu auch den Austausch mit Experten suchen. 3 Vorrangflächen Stufe 1 entsprechen guten bis sehr guten Böden • Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird. • Bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres soll keine Mahd erfolgen. Erläuterung/Konkretisierung der Vorgaben hinsichtlich Natur- und Artenschutz →Umzäunung ▪ Der Projektierer muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Arten- schutz fördert. Hierfür können beispielsweise Naturzäune, bestehend aus heimischen Ge- hölzen, eine Möglichkeit darstellen. ▪ Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten. →Innerhalb der Anlage ▪ Die Aufständerung der Solaranlagen muss ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module betragen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gel- ten 80 Zentimeter Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können. ▪ Die Fläche unterhalb der Photovoltaik-Module muss im Sinne einer ökologisch orientierten und artenschutzfördernden Bewirtschaftung gepflegt werden. Dies beinhaltet den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und auf Gülle oder andere Düngemittel. ▪ Die Pflege der Fläche muss so gestaltet sein, dass verschiedene Arten von einheimischen (Blüh-)Pflanzen und Insekten (wie Bienen) sich dort ansiedeln können. Die Flächen können beispielsweise mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saat- gut aus regionaler Produktion eingesät werden. ▪ Die Pflege der Fläche muss mit einer mechanischen Mahd oder Schafbeweidung erfolgen. Die Flächen sollten möglichst abschnittsweise gemäht werden (nicht die komplette Fläche an einem Tag). ▪ Die Mahd muss zeitlich so erfolgen, dass zuvor ein Abblühen der Blühpflanzen möglich ist. Allerdings sind Unkräuter, die sich nachteilig auf benachbarte, landwirtschaftliche Flächen auswirken (z.B. Disteln, o.ä.) ggfs. manuell vor dem Samenflug in einer früheren Mahd zu beseitigen. ▪ Die Möglichkeit, Bienenkästen oder eine Imkerei auf der Anlage zu unterhalten, muss ge- prüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden. →Ausgleichsflächen ▪ Die Ausgleichsflächen, die der Projektierer vorweisen muss, müssen sich sinnvoll in das lo- kale Ökosystem einfügen. →Tierschutz ▪ Die Anlage muss so gestaltet werden, dass Rebhühner, Wachteln und Wildtiere nicht maß- geblich in ihrem Lebensraum eingeschränkt werden. Gegebenenfalls müssen Wildkorridore vorgesehen werden. 4. Regionale Wertschöpfung/Wahrung kommunaler Interessen • Die Gemeinde Baindt legt Wert darauf, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgern zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird. Die Gemeinde Baindt begrüßt ausdrück- lich genossenschaftliche Betriebsmodelle und andere Formen der Bürgerbeteiligung. • In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplan- verfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik- Projekt angeboten wird. • Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dies umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmög- lichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen). • Sämtliche Kosten der Bauleitplanung trägt der Antragsteller, inklusive der Verwaltungsleis- tungen, die nach Stundenaufwand abgerechnet werden. 5. Netzanbindung • Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz soll per Erdverka- belung erfolgen. Es muss im Vorfeld der Bauleitplanung ein Nachweis vorgelegt werden, dass ausreichend Kapazitäten zur Einspeisung des erzeugten Stroms vorhanden ist. 6. Flächengröße / Zubaumenge • Die maximale Größe pro Solarpark beträgt 5 Hektar (es zählt der Geltungsbereich des Be- bauungsplanes). Dies umfasst nicht die Ausgleichsflächen, die ggf. zusätzlich nachgewiesen werden müssen. Die 5 Hektar können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken. • Der Gemeinderat wird zwei Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 10 Hektar erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild ver- träglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Gemeinderat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht. • Bei Stilllegung der Anlage bzw. der Einspeisung hat der Rückbau innerhalb eines Jahres zu erfolgen.[mehr]

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    Dateigröße: 147,77 KB
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      Zuletzt geändert: 17.10.2023
      Pressemitteilung_Bündnis_Junge_Kommunalwahl__24.pdf

      PRESSEMITTEILUNG Stuttgart, den 18. September 2023 Wählen und gewählt werden ab 16 Jahren Das Bündnis „Junge Kommunalwahl ‘24“ will junge Wählerinnen und Wähler mit vielfältigen Angeboten und Aktivitäten mobilisieren Junge Wählerinnen und Wähler für ihr demokratisches Recht auf Teilhabe zu gewinnen – mit diesem gemeinsamen Ziel haben sich 14 Organisationen in Baden-Württemberg zum Bündnis „Junge Kommunalwahl ‘24“ zusammengeschlossen. Das Netzwerk möchte dazu beitragen, dass sich möglichst viele junge Wählerinnen und Wähler ab 16 Jahren an den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 beteiligen. Mit gezielten Angeboten und Aktivitäten wollen die Mitglieder, die dem Bündnis bisher beigetreten sind, die Zeit bis zum Wahltermin nutzen, um junge Menschen über Möglichkeiten der Mitgestaltung im unmittelbaren Umfeld sowie über ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen zu informieren. Erstmals können im Juni 2024 auch Minderjährige ab 16 Jahren als Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeinderäte, Ortschaftsräte und Kreistage sowie für die Verbandsversammlung der Region Stuttgart antreten. Stimmberechtigt sind junge Menschen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben, bei Kommunalwahlen im Land bereits seit 2014. „Noch nie gab es so viele Möglichkeiten für junge Menschen, sich zu beteiligen und vor Ort politisch etwas zu bewegen. Das Bündnis will ihnen helfen, sie zu nutzen“, so Sibylle Thelen, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg. „Wir möchten möglichst alle wahlberechtigten jungen Menschen dafür begeistern, ihr Wahlrecht wahrzunehmen und so ihre Kommune und ihren Lebensraum aktiv mit zu gestalten“, ergänzt Karoline Gollmer von der Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg. Entscheidungen auf kommunaler Ebene haben unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag der Menschen vor Ort: in der Gemeinde, der Stadt oder im Landkreis. Für junge Menschen sind das vor allem Entscheidungen, die die Freizeitgestaltung betreffen: Wie sehen Treffpunkte im öffentlichen Raum aus? Wie gut sind Einrichtungen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, der Jugendverbände und weitere Angebote für junge Menschen vor Ort ausgestattet? Umso wichtiger also, dass auch junge Stimmberechtigte im Juni 2024 ihr Wahlrecht nutzen. Für junge Menschen haben die Bündnismitglieder im ganzen Land unterschiedliche Angebote rund um die Kommunalwahlen entwickelt. Dazu gehören: 1. Aktionstage und Workshops in außerschulischen Settings, bei denen junge Menschen unkompliziert die Grundlagen von Kommunalpolitik und die Instrumente der Kommunalwahlen kennenlernen, plant die Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung. Außerdem ist ein enger Austausch mit Gemeinden vorgesehen, die auf Kandidatinnen- und Kandidaten-Suche sind. Mehr Infos finden sich in Kürze unter www.kinder-jugendbeteiligung- bw.de. 2. Die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg bietet kostenlose Aktionstage, Planspiele, Begegnungsformate sowie Workshops zum 1 x 1 der Kommunalwahlen an. Die http://www.kinder-jugendbeteiligung-bw.de/ http://www.kinder-jugendbeteiligung-bw.de/ Angebote der LpB-Außenstellen in den vier Regierungsbezirken richten sich insbesondere an Schulen: www.lpb-bw.de/politische-tage. Auf der Homepage informiert die LpB umfassend über die Kommunalwahlen und über Angebote zum Thema: www.kommunalwahl-bw.de. 3. Workshops für Erstwählerinnen und Erstwähler für die kommenden Kommunalwahlen bietet das Gemeindenetzwerk Bürgerschaftliches Engagement an. Neben diesen Angeboten sind unter www.erste-wahl-bw.de auch Formate für Erwachsene zu finden. Informationen zu den Angeboten finden sich in Kürze auch auf der Homepage des Bündnisses: https://jungekommunalwahl24.de. Die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg am 9. Juni 2024 Gewählt werden: Gemeinderäte in 1.101 Städten und Gemeinden, Ortschaftsräte in 410 Gemeinden mit Ortschaftsverfassung sowie Kreistage in 35 Landkreisen; in der Region Stuttgart zudem die Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart. Das Kommunalwahlrecht ermöglicht eine gezielte, listenunabhängige Auswahl von Personen und gewährt damit einen weitreichenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums. Mit der Änderung des Kommunalwahlrechts, die der baden-württembergische Landtag am 29. März 2023 beschlossen hat, wurde nicht nur das passive Wahlalter für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte von 18 auf 16 Jahre, sondern auch das Mindestalter für die Wählbarkeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister von 25 auf 18 Jahre abgesenkt. Über das Bündnis Das Bündnis „Junge Kommunalwahl ’24“ ist eine Initiative der Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg und der Landeszentrale für politische Bildung Baden- Württemberg (LpB). Es hat sich am 19. Juli 2023 konstituiert. Die Bündnispartner Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg (AGJF) Gemeindenetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (Institut für Angewandte Sozialwissenschaften) Gemeindetag Baden-Württemberg Internationales Forum Burg Liebenzell Jugendstiftung Baden-Württemberg Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) Landesjugendring (LJR) Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (LKJ) Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Landkreistag Baden-Württemberg Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Projektfachstelle Inklusion in der Kinder- und Jugendarbeit http://www.lpb-bw.de/politische-tage http://www.kommunalwahl-bw.de/ http://www.erste-wahl-bw.de/ https://jungekommunalwahl24.de/ Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg (Stand: 12. September 2023) Das Bündnis wird unterstützt von der Baden-Württembergischen Sportjugend, dem Dachverband der Jugendgemeinderäte, der Landesarbeitsgemeinschaft Mobile Jugendarbeit/Streetwork, der Landesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung (LAGO) und dem Netzwerk Schulsozialarbeit. Wenn Ihre Organisation dem Bündnis beitreten möchte, wenden Sie sich bitte an Karoline Gollmer (E-Mail: gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de). Weitere Informationen finden Sie hier: https://jungekommunalwahl24.de. Kontakt Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg Karoline Gollmer Siemensstraße 11, 70469 Stuttgart Tel. 0711 16447-42 gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de https://kinder-jugendbeteiligung-bw.de Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Prof. Dr. Michael Wehner Abteilungsleiter „Regionale Arbeit“ Leiter der Außenstelle Freiburg Bertoldstr. 55, 79098 Freiburg Tel. 0761/20773-0 michael.wehner@lpb.bwl.de www.lpb-bw.de | www.lpb-freiburg.de mailto:gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de https://jungekommunalwahl24.de/ tel:0711%2016447-42 mailto:gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de https://kinder-jugendbeteiligung-bw.de/ mailto:michael.wehner@lpb.bwl.de http://www.lpb-bw.de/ http://www.lpb-freiburg.de/ Die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg am 9. Juni 2024 Über das Bündnis Kontakt[mehr]

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        Modulübersicht der buchbaren Betreuungszeiten für Kinder in der Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne ab 01.09.2023 Modul 1A in der Krippe kann mit 12 Std. bzw. 18 Std. nur bei freier Kapazität gebucht werden. M o d u l B e tr e u u n g T rä g e r M o n ta g D ie n s ta g M it tw o c h D o n n e rs ta g F re it a g G e s a m ts tu n d e n M it ta g e s s e n B e m e rk u n g Vormittag 07.00 - 13.00 07.00 - 13.00 07.00 - 13.00 07.00 - 13.00 07.00 - 13.00 Stunden am Tag 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 30,00 Vormittag 07.00 - 14.00 07.00 - 14.00 07.00 - 14.00 07.00 - 14.00 07.00 - 14.00 Stunden am Tag 7,00 7,00 7,00 7,00 7,00 35,00 Vormittag 07.30 - 12.30 07.30 - 12.30 07.30 - 12.30 07.30 - 12.30 07.30 - 12.30 Stunden VM 5 5 5 5 5 Nachmittag 14.00 - 16.30 14.00 - 16.30 Stunden NM 2,5 2,5 Stunden am Tag 7,50 5,00 5,00 7,50 5,00 30,00 Regelbetreuung Kindergarten Kinder ab 3 Jahre bis zum Schuleintritt 2A RG mit Pause Kommune N e in 1B VÖ Kommune J a Die Tage für die Nachmittagsbetreuung sind durch den Träger festgelegt Ein Modul kommt nur zustande, wenn für mindestens fünf Kinder das Modul in der Einrichtung gebucht wird. Eine Buchung eines anderen Modul kann nur zu den Stichtagen 01.09, 01.12, 01.03., mit einer schriftlichen Ankündigungsfrist von einem Monat, erfolgen. Bei ausreichender Kapazität werden Kinder zwischen zwei und drei Jahren vorrangig in den Krippengruppen aufgenommen. für Kinder in der Krippe (1 bis 3 Jahre) und für Kinder ab 2 Jahren im Kindergarten bis zum Schuleintritt 1A VÖ Kommune N e in In diesem Modul stehen pro Krippengruppe insgesamt 2 Plätze als Sharing-Plätze (2mal eine 3-Tagesbuchung (Mo-Mi) und 2mal eine 2-Tagesbuchung (Do-Fr)) zur Verfügung. Modul 1B: wird die Betreuung bis 14 Uhr genutzt, muss ein Mittagessen dazu gebucht werden. Die Tage müssen von den Sorgeberechtigten festgelegt werden und können nur zum neuen Kita-Jahr geändert werden. Modul 3B: die Sorgeberechtigten legen zwei Tage für die Ganztagesbetreuung fest. An diesen Tagen muss ein Mittagessen dazu gebucht werden. An den weiteren drei Tagen kann ein Mittagessen dazu gebucht werden. Die Tage für die Ganztagesbetreuung und die zusätzlichen Mittagessen können nur zum neuen Kita-Jahr, mit einer schriftlichen Ankündigungsfrist von einem Monat, geändert werden. Modul 3D: die Sorgeberechtigten legen die Tage für die Ganztagesbetreuung fest. An diesen Tagen muss ein Mittagessen dazu gebucht werden. An den weiteren Tagen kann ein Mittagessen dazu gebucht werden. Die Tage für die Ganztagesbetreuung und die zusätzlichen Mittagessen können nur zum neuen Kita-Jahr, mit einer schriftlichen Ankündigungsfrist von einem Monat, geändert werden. Seite 1 von 2 Modulübersicht der buchbaren Betreuungszeiten für Kinder in der Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne ab 01.09.2023 M o d u l B e tr e u u n g T rä g e r M o n ta g D ie n s ta g M it tw o c h D o n n e rs ta g F re it a g G e s a m ts tu n d e n M it ta g e s s e n B e m e rk u n g für Kinder in der Krippe (1 bis 3 Jahre) und für Kinder ab 2 Jahren im Kindergarten bis zum Schuleintritt Uhrzeiten 07.00 - 16.30 07.00 - 14.00 07.00 - 14.00 07.00 - 16.30 07.00 - 14.00 Stunden am Tag 9,50 7,00 7,00 9,50 7,00 40,00 Uhrzeiten 07.00 - 16.30 07.00 - 16.30 07.00 - 16.30 07.00 - 16.30 07.00 - 14.00 Stunden am Tag 9,50 9,50 9,50 9,50 7,00 45,00 3D 4 Tage GT und 1 Tag VÖ Kommune J a 3B 2 Tage GT und 3 Tage VÖ Kommune J a Die Eltern können die zwei Tage an denen sie einen Ganztagesplatz benötigen selbstständig wählen. Ganztagesbetreuung Kindertagesstätte ab 3 Jahre bis zum Schuleintritt Seite 2 von 2[mehr]

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          2023-06-26_Bürgerinformation_Gutachterausschuss.pdf

          Information Die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Eben- weiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kö- nigseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende bilden zum 01.07.2023 einen gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" bei der Stadt Ravens- burg. Ab dem 01.07.2023 obliegt dem neuen Gutachterausschuss somit die Erstattung von Verkehrswertgutachten, die Führung der Kaufpreissammlung einschließlich die Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen wertre- levante Daten sowie die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Ansprechpartner wird ab 01.07.2023 bei der Stadt Ravensburg aufgebaut. Wir sind selbstverständlich bemüht, Ihnen schnellstmöglich einen guten Service bieten zu können, bitten jedoch um Nachsicht, dass dies gerade während des Zuständigkeitswechsels nicht immer möglich sein wird. Ebenso werden sich Wartezeiten in der Bearbeitung Ihrer Anträge nicht immer vermeiden lassen; wir sind jedoch bemüht, diese so kurz als möglich zu halten. Für Fragen und Antworten steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle sehr gerne zur Verfügung. Bei allgemeinen Fra- gen erreichen Sie uns unter gutachterausschuss@ravensburg.de. Ebenso wird die Homepage des Gutachteraus- schusses Zug um Zug unter www.ravensburg.de aufgebaut werden. Das Team der Geschäftsstelle ist für Sie ab sofort wie folgt erreichbar: Gemeinden Ansprechpartner Telefon E-Mail Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg Verantwortlich: Frau Krause weitere Sachbearbeiter: Frau Fauser 0751/82-572 0751/82-952 mira.krause@ravensburg.de selina.fauser@ravensburg.de Bad Waldsee, Bergatreute Aulendorf Ebersbach-Musbach Verantwortlich: Frau Reich weitere Sachbearbeiter: Herr Sonntag 0751/82-229 0751/82-275 amanda.reich@ravensburg.de herbert.Sonntag@ravensburg.de Altshausen Boms Ebenweiler Eichstegen Fleischwangen Fronreute Guggenhausen Horgenzell Hoßkirch Königseggwald Riedhausen Unterwaldhausen Wilhelmsdorf Wolpertswende Verantwortlich: Frau Pfeifer weitere Sachbearbeiter: Frau Knubben 0751/82-661 0751/82-939 angela.pfeifer@ravensburg.de susanne.knubben@ravensburg.de Geschäftsstelle Gutachterausschuss Salamanderweg 22 88212 Ravensburg mailto:gutachterausschuss@ravensburg.de http://www.ravensburg.de/ mailto:mira.krause@ravensburg.de mailto:selina.fauser@ravensburg.de mailto:amanda.reich@ravensburg.de mailto:herbert.Sonntag@ravensburg.de mailto:angela.pfeifer@ravensburg.de mailto:susanne.knubben@ravensburg.de[mehr]

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            Argumentationspapier_Grundsteuer_Stand_16_02_2023.pdf

            Gemeindetag Baden-Württemberg Kommunaler Landesverband kreisangehöriger Städte und Gemeinden Gemeindetag Baden-Württemberg Panoramastr. 31 | 70174 Stuttgart | Telefon +49 711 22572-0 | Telefax +49 711 22572-47 | zentrale@gemeindetag-bw.de / www.gemeindetag-bw.de Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform (Stand: 16.02.2023) Das Bundesverfassungsgericht hat mit sei- nem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer als verfassungswidrig eingestuft. Die Verfassungswidrigkeit wurde im We- sentlichen darin gesehen, dass das Fest- halten des Gesetzgebers an dem Haupt- feststellungszeitpunkt von 1964 zu gravie- renden und umfassenden Ungleichbehand- lungen bei der Bewertung von Grundver- mögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, führt. Das Bundesver- fassungsgericht hat gleichwohl bestimmt, dass die bisherigen Regelungen noch bis spätestens 31.12.2024 angewendet wer- den können um Gesetzgeber und Verwal- tung die Möglichkeit einzuräumen eine Neuregelung der Grundsteuer zu treffen und umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 18.10.2019 sowohl eine Reform des (Bundes-) Grundsteuergesetzes, als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt eigene Rege- lungen für die Grundsteuer zu treffen. In der Folge haben sich in den Bundeslän- dern unterschiedliche Modelle in Bezug auf die Umsetzung des Urteils ergeben. Neben der Anwendung des sogenannten „Bun- desmodells“ sind in den Bundesländern weitere Modelle mit unterschiedlichen Aus- prägungen entstanden. Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss des Landesgrundsteuergeset- zes am 4.11.2020 über die hier anzuwen- den Modelle entschieden. Während für die Grundsteuer A das Bundesmodell ange- wendet werden soll, handelt es sich bei der baden-württembergischen Grundsteuer B um eine Bodenwertsteuer. Zu dieser sind, insbesondere in der jünge- ren Vergangenheit seitens der Steuerpflichtigen, aber auch seitens der Presse eine Vielzahl an Fragen an die Städte und Gemeinden herangetragen worden. Weiterhin sind Fragestellungen zu den zu erwartenden Auswirkungen der Grundsteuerreform zunehmend auch Ge- genstand der Beratung in kommunalen Gremien. Mit dem vorliegenden Argumentationspa- pier sollen die wesentlichen Hintergründe zu den in der kommunalen Praxis häufig aufkommenden Fragestellungen erläutert werden. 1. Was bedeute t „Aufkom- mensneutra l i tä t“ in Bezug auf d ie Grundsteuer? „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das ge- samte Gemeindegebiet, mit der neuen Sys- tematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bis- herigen Grundsteuer anstrebt. Für die Kommunikation gegenüber Bürgern und Gremien vor Ort wird es wichtig sein frühzeitig herauszustellen, dass „Aufkom- mensneutralität“ nicht bedeutet, dass für je- den Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grund- steuer der Fall war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerschuldner in der neuen Systematik teils deutlich mehr zu bezahlen haben werden als bisher, wohingegen an- dere weniger belastet werden. Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ nimmt somit Bezug auf die Einnahmenent- wicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerzahlers. mailto:zentrale@gemeindetag-bw.de 2 Dass es zu entsprechenden „Belastungs- verschiebungen“ kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsge- richts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG Urteil vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14). Die bisherige Grundsteuer hat in Baden- Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen, stellt also letzt- lich auf eine veraltete Datengrundlage ab. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark geändert. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundes- verfassungsgericht in der genannten Ent- scheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheits- grundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abzielen würde, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden Einzelnen Steuerpflichtigen zu replizieren, wäre ab- sehbar wiederum rechtswidrig. Es wird da- her, durch die Grundsätze des Urteils be- dingt, zwangsläufig zu „Belastungsver- schiebungen“ kommen müssen. 2. Was is t mi t „Belas tungs- versch iebungen“ genau gemeint? Der Begriff „Belastungsverschiebungen“ stellt darauf ab, wie stark die verschiede- nen Steuerpflichtigen einerseits, aber auch die Grundstücksarten (bspw. Wohnen, Ge- werbe) zum Aufkommen der Grundsteuer beitragen und in welchem Maße sich die je- weiligen Belastungen durch die Neurege- lung der Grundsteuer verändern. Bei angestrebter Aufkommensneutralität ergibt das Ist-Aufkommen geteilt durch die Summe der neuen Grundsteuermessbe- träge den künftigen Grundsteuer-Hebe- satz. Somit sind die Messbetragsverände- rungen der Indikator für Belastungsverschiebungen. Die Messbe- träge und damit auch deren Veränderun- gen werden durch die künftig vollständige Abhängigkeit von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht wird die vorhandene Grundstücksbebauung in der Bemes- sungsgrundlage der neuen Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt. Es zählt allein der Bodenrichtwert der Richtwertzone, in der das Grundstück liegt, und die Größe des Grundstücks, nicht aber, ob und mit welcher Intensität und welchem Objektalter die Grundstücke bebaut sind. Lediglich über eine Differenzierung der Steuermesszahlen gibt es eine Unterschei- dung in der Gewichtung zwischen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Bonus von 30 Prozent) und zu anderen Zwecken genutzten Grundstücken. Da die Gemeinde nur einen Hebesatz für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) und einen Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) festsetzen kann und ledig- lich für unbebaute, aber baureife Grundstü- cke des Grundvermögens (Grundsteuer C) einen weiteren Hebesatz bestimmen kann, kann auf Veränderungen der Messbeträge neu/alt für einzelne Steuerschuldner bzw. Grundstücke/Grundstücksarten/Gebiete/ Gemeindeteile nicht mit eine näher konkre- tisierenden Hebesatzgestaltung eingegan- gen werden. Nicht aussagekräftig wäre es, die Höhe der neuen Grundsteuer aus Sicht des Steuer- pflichtigen allein durch Anwendung des bis- herigen Hebesatzes auf den neuen Mess- betrag zu ermitteln. Hieraus die künftige in- dividuelle Steuerbelastung abzuleiten würde unbeachtet lassen, dass der Hebe- satz sich – wie dargestellt – bei der Umstel- lung auf die neue Grundsteuer im Jahr 2025 erwartungsgemäß ändern wird. Auch aus einem Vergleich der Messbe- träge alt/neu eines oder einzelner oder auch nur einer kleinen Auswahl an Grund- stücken lässt sich kein belastbarer Rück- schluss auf den zu erwartenden neuen He- besatz treffen. Die Gemeinden werden überwiegend voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2024, wenn der 3 Großteil der neuen Messbescheide vor- liegt, über eine verlässliche Basis für die Hebesatzfestsetzung 2025 verfügen. Zeichnet sich beispielsweise zum Errei- chen der Aufkommensneutralität eine He- besatzerhöhung ab (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gesunken wären), so werden Grundstücke, deren Messbetrag sich über den Gemein- dedurchschnitt erhöht, eine Grundsteuer- mehrbelastung erfahren. Grundstücke, de- ren Messbetrag sich unterdurchschnittlich verändert, werden gegenüber dem Status quo weniger Grundsteuer als bisher bezah- len müssen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz im Jahr 2025 ab- senkt (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gestiegen wä- ren). Diese Veränderungen ergeben sich insbe- sondere innerhalb eines Gemeindegebie- tes, auch wenn die Bodenrichtwerte lan- desweit sehr viel stärker auseinanderfallen als innerhalb einer Gemeinde. Dies hängt damit zusammen, dass die Hebesätze zwi- schen den unterschiedlichen Gemeinden nivellierend wirken können und werden. In- nerhalb eines Gemeindegebietes ist dies jedoch nur bedingt möglich, da je Ge- meinde und Steuerart nur ein Hebesatz festgesetzt werden kann (siehe vorne). Wie die Belastungsverschiebung konkret aussieht, hängt von der Art und Struktur der Bebauung in der jeweiligen Gemeinde ab. Grundsätzlich deutet sich aber folgender Trend an: - Grundstücke, welche in Bodenricht- wertzonen mit höheren Bodenricht- werten liegen, werden tendenziell stärker belastet werden als Grund- stücke in Bodenrichtwertzonen mit niedrigen Bodenrichtwerten. - unbebaute Grundstücke werden tendenziell eine Mehrbelastung er- fahren, während verhältnismäßig kleine Grundstücke mit einem ho- hen Grad baulicher Nutzung ten- denziell entlastet werden. - Gewerblich genutzte Immobilien in Gewerbegebieten werden (da de- ren Bodenrichtwert geringer als der von Baugebieten mit Wohnbebau- ung ist), ebenfalls tendenziell ent- lastet werden, - Wohnbebauung wird (trotz des Kor- rektivs des 30%-Steuerabschlags für überwiegende Wohnnutzung), aufgrund der höheren Bodenricht- werte in der Tendenz eine Mehrbe- lastung erfahren. - Grundstücke in Altbaugebieten wer- den – da tendenziell niedrigere Ein- heitswerte zugrunde liegen, durch die Reform im Vergleich zu Neu- baugebieten eine höhere Belastung erfahren. - Eine tendenziell höhere Belastung ist auch für Grundstücke mit einer großen Fläche und einer vergleichs- weise geringen Grundfläche der Gebäude zu erwarten. 3. Is t d ie Gemeinde zur Auf - kommensneutra l i tä t ver - p f l ichtet? Nein. Es gibt für die Gemeinde keine recht- liche Verpflichtung die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteuer- aufkommen „aufkommensneutral“ gestal- ten zu müssen. Den Gemeinden wurde nach Art 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 GG das Recht eingeräumt, die Hebesätze für die Grundsteuer festzu- setzen. Dies ändert sich auch mit dem neuen Bundesgrundsteuer- oder dem Lan- desgrundsteuergesetz nicht. Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwar- tung ausgesprochen, die Reform aufkom- mensneutral auszugestalten. Auch aus Sicht der Kommunalen Spitzen- verbände wurde flankierend betont, dass sich die Höhe der des angestrebten Grund- steueraufkommens am Finanzbedarf der jeweiligen Kommunen zum jeweiligen Zeit- punkt orientiert, jedoch der Prozess der Re- form als solcher nicht zum Instrument einer generellen Erhöhung des Aufkommens werden sollte. Viele Bürgerinnen und Bürger sind in Anbe- tracht der Unwägbarkeit über die letztendli- che Höhe der Grundsteuer nachvollziehbar 4 in Sorge. Hierbei löst insbesondere der „Schwebezustand“ bis zum Zeitpunkt der Festlegung des neuen Hebesatzes Unbe- hagen aus, was sich jedoch im Zuge des Reformprozesses zeitnah nicht auflösen lassen wird. 4. Nach w elchen Kr i ter ien legt e ine Gemeinde ihren Hebe- sa tz fes t? Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht, ist die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze keinesfalls eine willkürliche Entscheidung. Bei der Entscheidung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie beispielsweise die wirtschaftliche Lage und die haushalts- rechtliche Situation der Gemeinde, die Möglichkeit Aufwendungen zu reduzieren oder anderweitig zusätzliche Finanzmittel zu generieren, die Höhe der Zuweisungen von Bund und Land, aber auch das Maß der Verpflichtungen welchen die Gemeinde auf Veranlassung von Bund und Land nachzukommen hat. So sind die Städte und Gemeinden auch nach dem 31.12.2024 dazu verpflichtet, ihre gesetzlich übertragenen und die selbst gewählten Aufgaben zu erfüllen. Sie müs- sen seit dem Jahr 2020 den Haushaltsaus- gleich nach den Kriterien des neuen kom- munalen Haushaltsrechts erreichen und haben in den vergangenen Jahren von Bund und von den Ländern zusätzliche Auf- gaben übertragen bekommen – bei gleich- zeitig oft nicht auskömmlicher Finanzierung dieser neuen Aufgaben. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Stadt oder Gemeinde durch He- besatzerhöhungen oder das Unterlassen von Hebesatzsenkungen das Aufkommen der Grundsteuer erhöhen wird. Denn auch die Belastung für die Einwohnerinnen und Einwohner ist regelmäßig ein gewichtiges Argument, welches in den Entscheidungs- prozess über die Höhe der Hebesätze in die Beratungen der kommunalpolitischen Gremien Eingang findet. 5. Inw iefe rn is t das aus - schl ießl iche Abste l len auf Grundstücks f läche und Bo- denr ichtw ert prob lema- t isch für d ie recht l iche Be- s tändigke i t des Model ls ? Sowohl im Bundes- als auch im Baden- Württembergischen Landesmodell liegen dem Grundsteuerwert die Grundstücksflä- che und die Bodenrichtwerte zugrunde. Im Baden-Württembergischen Modell wurde, unter anderem zur Verringerung des Pro- zessaufwandes, jedoch auf die Erfassung des Gebäudebestandes über eine statisti- sche Nettokaltmiete verzichtet und alleine auf die Grundstücksfläche abgestellt. Diese Vorgehensweise ist für das Land Ba- den-Württemberg nach einer Expertenan- hörung erfolgt. Dennoch wurden Klagen gegen die neue Grundsteuer angekündigt und auch bereits erhoben. Inwiefern diese zu einer Feststellung der Verfassungswid- rigkeit führen werden, bleibt abzuwarten. Es werden aber neben der modifizierten Bodenwertsteuer in Baden-Württemberg voraussichtlich auch die grundsteuerlichen Neuregelungen im Bundesmodell sowie in den Grundsteuermodellen der Bundeslän- der Bayern (reines Flächenmodell), Hes- sen, Niedersachen und Hamburg (Flächen- Lage-Modelle) auf den verfassungsgericht- lichen Prüfstand kommen. 6. Welche Rol le spie len künf - t ig d ie Hebesätze? Im System der bisherigen Grundsteuer ha- ben Hebesätze zur Ermittlung der Steuer- höhe eine zentrale Rolle gespielt. Hieran ändert sich grundsätzlich nichts: - In eher ländlich geprägten Kommu- nen mit niedrigeren Bodenrichtwer- ten wird es eine Tendenz zu deutli- chen Hebesatzerhöhungen geben; - Im Verdichtungsraum mit ver- gleichsweise höheren oder sehr hohen Bodenrichtwerten ist 5 hingegen eine Absenkung der He- besätze zu erwarten. Kommunen und die Grundsteuerbelastung in den Kommunen ausschließlich auf der Grundlage der Höhe ihrer Hebesätze ver- gleichen zu wollen, wird mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz nahezu unmög- lich sein. Hierzu wäre als weiterer Indika- tor das Bodenwertniveau in einer Ge- meinde im Vergleich zum Landesdurch- schnitt oder im Vergleich mit benachbarten Kommunen mit in den Blick zu nehmen. Reine Hebesatzvergleiche, welche auch im Hinblick auf den Finanzausgleich eine bedeutende Rolle gespielt haben, werden mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz jedoch weitestgehend aussagelos werden. 7. An w elchen w ei teren An- knüpfungspunkten w ird s ich die Grundsteuer re form noch ausw irken? Neben der direkten Auswirkung als Ein- nahme bei den Gemeinden bzw. als Grund- steuerbelastung bei den Bürgerinnen und Bürgern wird die Grundsteuerreform auch mittelbare Auswirkungen haben, insbeson- dere auf den Finanzausgleich. So sind beispielsweise im Finanzaus- gleichsgesetz zur Bemessung der Steuer- kraft bisher Anrechnungshebesätze defi- niert, mit deren Hilfe die Bemessung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden im Finanzausgleich und damit auch die Höhe der Zuweisungen und der Umlagen erfolgt. Daneben spielen die Hebesätze auch im Ausgleichsstock eine Rolle. Der Aus- gleichsstock soll dazu dienen, besonders fi- nanzschwache oder besonders belastete Gemeinden zu entlasten. Um Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten zu können müssen Gemeinden Hebesätze in einer ge- wissen Mindesthöhe erheben. Da die Hebesätze künftig nicht mehr dem bisherigen Maßstab folgen und deren Ver- gleichsfunktion im Wesentlichen entfällt, zeichnet sich Anpassungsbedarf an den genannten Stellen ab. Perspektivisch sind zudem auch Auswirkungen auf die Berück- sichtigung der Grundsteuer im Länderfinanzausgleich bei divergierenden Länderregelungen zu erwarten.[mehr]

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              Zuletzt geändert: 20.07.2023
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              Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Buchungs-/Umbuchungsantrag der Betreuung eines Kindes in der Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne Die Preise und Öffnungszeiten der jeweiligen Module entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle Kindertagesstätte. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren jeweils zum 01.09. des Jahres an die Gebührenordnung des Städte- und Gemeindetages und der Kirchen anpassen. Eine Buchung eines anderen Moduls kann immer zum 01.09., 01.12. und 01.03. erfolgen. Eine Festlegung der Tage für das Mittagessen und der Ganztagesbetreuung ist nur bei Buchung der Module möglich. Eine Änderung der Tage ist nur zum neuen Kindergartenjahr möglich. Wir würden gerne ab dem __________________________ folgendes Modul für unser Kind Name des Kindes: __________________________ Modul: __________________________ Geburtsdatum des Kindes: __________________________ Anzahl Wochenstunden: ____________ buchen. Bei der Wahl des Modul 1B bitte die gewünschten tage für ein Mittagessen angeben. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Bei der Wahl des Modul 3b bitte die gewünschten Tage für die Ganztagesbetreuung angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag bitte die gewünschten Tage für ein Mittagessen angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Bei der Wahl des Modul 3D bitte die gewünschten Tage für die Ganztagesbetreuung angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag bitte die gewünschten Tage für ein Mittagessen angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Änderungswünsche außerhalb der festgelegten Zeiten, Gründe für den Änderungswunsch eintragen: _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Name eines Sorgeberechtigten: _______________________________________ Datum: ____________________ Unterschrift: _____________________________ Anmerkungen: _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Buchung/Umbuchung wird genehmigt. Datum: __________________ Unterschrift: ______________________________ (Fachbereichsleitung) Name des Kindes: Modul: Geburtsdatum des Kindes: Anzahl Wochenstunden: Montag: Off Dienstag: Off Mittwoch: Off Donnerstag: Off Freitag: Off Montag_1: Off Dienstag_1: Off Mittwoch_1: Off Donnerstag_1: Off Montag_2: Off Dienstag_2: Off Mittwoch_2: Off Donnerstag_2: Off Freitag_1: Off Änderungswünsche außerhalb der festgelegten Zeiten Gründe für den Änderungswunsch eintragen: TextField: TextField_1: TextField_2: Name eines Sorgeberechtigten: Datum: Unterschrift: Anmerkungen: TextField_3: TextField_4: TextField_5: TextField_6: Datum_1: Unterschrift_1: Montag_3: Off Dienstag_3: Off Mittwoch_3: Off Donnerstag_3: Off Montag_4: Off Dienstag_4: Off Mittwoch_4: Off Donnerstag_4: Off Freitag_2: Off Datum_2:[mehr]

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                - 1 - für nicht preisgebundenen Wohnraum gültig ab 01.04.2024 Qualifizierter Mietspiegel 2024 von Baindt - 2 - Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, Baindt liegt richtig – im nördlichen Schussental, nahe der Oberzen- tren Ravensburg und Weingarten und ist darüber hinaus ein attrakti- ver Wohnort. Dies zeigt die große Nachfrage nach Wohnungen in unserer Gemeinde. Mit rund 5.500 Einwohnern und einer Gemar- kungsfläche von über 2.300 Hektar ist Baindt eingebettet in land- schaftlich reizvoller Lage. Mit dem nun vorliegenden fortgeschriebe- nen, qualifizierten Mietspiegel können Mieter und Vermieter mit ei- nem Höchstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit die ortsübli- che Vergleichsmiete für ihre Wohnung ermitteln. Zur Berechnung sind die maßgeblichen Kriterien Größe, Baujahr, Ausstattung, Be- schaffenheit und Lage heranzuziehen. Das gesamte Werk basiert auf einer kommunalen Serviceleistung der Städte und Gemeinden des „Gemeindeverbandes Mittleres Schussental“ (GMS) mit Ravensburg, Weingarten, Baien- furt, Baindt und Berg und gibt einen Überblick über das aktuelle Mitniveau für nicht preisge- bundenen Wohnraum bei uns in der Gemeinde Baindt und im gesamten Schussental. Nach- folgend finden Sie die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Baindt. Dieser liegt nun mit den aktualisierten Zahlen vor und spiegelt die aktuellen Wohn- und Le- bensbedingungen wider. Aufgrund der Inflation der vergangenen Jahre wurden die Basiswerte um 13,53 % angepasst. Die Daten wurden sorgfältig fortgeschrieben, um eine präzise Ein- schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Sie finden die aktuelle Fassung des Mietspiegels neben der gedruckten Ausgabe auch online auf unserer Homepage unter www.baindt.de, Rubrik Wohnen & Leben / Mietspiegel, zum kos- tenlosen Download. Zusätzlich bieten wir Ihnen einen Online-Mietspiegel-Rechner auf unserer Homepage an, der eine schnelle und einfache Berechnung mit Ihren individuellen Daten er- möglicht. Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin - 3 - Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen zum Mietspiegel 4 Erstellung des Mietspiegels 4 Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels 4 Anwendungsbereich des Mietspiegels 5 Mietbegriff 5 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 6 Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus 6 Ermittlung von Zu- und Abschlägen 7 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Beispiel) 10 Spannbreite 10 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Berechnungshilfe) 11 Ortsübliche Mietpreise für Garagen und Stellplätze 12 Auskunft zum Mietspiegel 13 - 4 - Allgemeine Informationen zum Mietspiegel Erstellung des Mietspiegels Der Mietspiegel 2022 der Gemeinde Baindt wurde im Auftrag der Gemeindeverwaltung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von nicht preisgebundenen Wohnungen für den Gemeindebereich erstellt. Der Mietspiegel basiert auf Daten, die von August bis Novem- ber 2021 bei 1.839 mietspiegelrelevanten Haushalten sowie vermieteten Wohnungen von Ver- mietern in Baindt und vier weiteren Kommunen aus dem Landkreis (Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Berg) eigens zum Zwecke der Mietspiegelerstellung durch schriftliche und EDV- gestützte Befragung gesammelt wurden. Die Miethaushalte für die Erhebung wurden zufällig ausgewählt. Der Mietspiegel 2022 wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen mit Hilfe der Regressionsmethode errechnet. Gleichzeitig wurden in einer kommunenübergrei- fenden Aktion auch Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Baienfurt und Berg erstellt. Im Jahre 2024 wurde der Mietspiegel durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH gemäß § 558 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch per Index fortgeschrieben. Er ist ge- mäß Beschluss der Gemeinde Baindt als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und gilt ab dem 1. April 2024. Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels Ein Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht über die in einer oder mehreren Gemeinden üblichen Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel liefert Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Der Mietspiegel dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten. - 5 - Anwendungsbereich des Mietspiegels Der Mietspiegel gilt nur für nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich zwi- schen 50 m² und 110 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwen- dungsbereich des Mietspiegels: • öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z.B. Sozialwohnungen); • Wohnraum, der ganz oder überwiegend gewerblich oder zu Geschäftszwecken ge- nutzt wird; • Wohnraum in Wohnheimen oder in sonstigen Heimen, bei denen die Mietzahlung zu- sätzliche Leistungen abdeckt (z.B. Betreuung und Verpflegung); • vorübergehend angemieteter Wohnraum; Darüber hinaus ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar für Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde: • möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Ausstattung mit Ein- bauküchen und Einbauschränken); • Dienst- oder Werkswohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind; • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind. Mietbegriff Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die Netto-Kaltmiete in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Darunter versteht man den Mietpreis ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung. Nicht enthalten sein dürfen somit: Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grund- steuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warm- wasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, der laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemein- schaftsantenne und der sonstigen laufenden Betriebskosten. Die Miete für eine Garage bzw. einen Stellplatz oder etwaige Möblierungs- und Untermietzu- schläge sind in der Nettomiete ebenfalls nicht enthalten, ebenso nicht evtl. Anteile für Schön- heitsreparaturen. Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind Betriebskosten in der Mietzah- lung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten berei- nigt werden. - 6 - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung erfolgt über 3 Tabellen: 1. In Tabelle 1 wird das durchschnittliche Mietniveau (= Basis-Nettomiete) nur in Abhängig- keit von Wohnfläche und Baujahr für durchschnittliche Standardwohnungen bestimmt. 2. In Tabelle 2 werden prozentuale Zu- und Abschläge auf das durchschnittliche Mietniveau aufgrund von Ausstattungs-, Beschaffenheits-, Wohnlage- und sonstigen Besonderheiten für eine Wohnung ermittelt. 3. In Tabelle 3 werden die Ergebnisse aus den Tabellen 1 und 2 zusammengeführt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen. Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus Tabelle 1 bildet die Basis des Mietspiegels. Sie gibt das durchschnittliche Mietniveau (= Basis- Nettomiete) für Wohnraum nach bestimmten Wohnflächen- und Baujahresklassen in Euro pro m2 und Monat wieder. Bei der Berechnung der Wohnfläche sind folgende Grundsätze zu beachten: Dachgeschoss- flächen mit einer lichten Höhe von mind. 1 Meter und weniger als 2 Metern werden zur Hälfte berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. Die Flächen von Balkonen, Loggien etc. werden nach § 2 Abs. 2 Zi. 2 und § 4 Zi. 4 Wohnflächenverordnung in der Regel mit einem Viertel und bei hohem Nutzwert maximal bis zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Wohnung in diejenige Baujahresklasse einzuordnen, in der die Woh- nung bezugsfertig wurde. Wenn durch An-/Ausbau nachträglich neuer Wohnraum geschaffen wurde (z. B. Dachgeschossausbau) oder wenn eine Generalsanierung erfolgt ist, die dazu geführt hat, dass das Gebäude einem Neubau vergleichbar ist, ist diejenige Baujahresklasse zu verwenden, in der die Baumaßnahme erfolgte (Jahr der Fertigstellung). Sonstige bauliche Maßnahmen, die Wohnraum in einen neueren Zustand versetzen, bleiben in Tabelle 1 unbe- rücksichtigt und werden über Zuschläge in Tabelle 2 erfasst. Anwendungsanleitung für Tabelle 1: 1. Ordnen Sie Ihre Wohnung zunächst nach der Wohnfläche in die zutreffende Zeile ein. 2. Suchen Sie anschließend in der Kopfzeile das Baujahr, in dem das Gebäude errichtet wor- den ist. 3. Für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete übertragen Sie den abgelesenen Wert in die Tabelle 3. - 7 - Tabelle 1: Monatliche Basis-Nettomiete nur in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baujahr Wohn- fläche Baujahr bis 1948 1949 - 1960 1961 - 1977 1978 - 1983 1984 - 1994 1995 - 2001 2002 - 2009 2010 - 2015 2016 - 2021 m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 50-54 8,57 8,32 8,88 9,05 9,11 9,65 9,82 10,46 11,68 55-59 8,43 8,18 8,74 8,91 8,96 9,50 9,66 10,29 11,49 60-69 8,34 8,10 8,65 8,81 8,87 9,39 9,56 10,18 11,37 70-79 8,37 8,12 8,68 8,84 8,90 9,43 9,59 10,22 11,41 80-89 8,47 8,22 8,78 8,95 9,01 9,54 9,71 10,34 11,55 90-99 8,53 8,27 8,84 9,01 9,06 9,60 9,77 10,40 11,62 100-110 8,49 8,23 8,80 8,96 9,02 9,56 9,72 10,35 11,57 Die durchschnittliche Nettomiete in Baindt, unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen, be- trägt: 9,29 Euro/m2. Ermittlung von Zu- und Abschlägen Die in Tabelle 1 ermittelte Basis-Nettomiete gibt das durchschnittliche Mietniveau für Stan- dardwohnungen in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baujahr an. Daneben können Besonderheiten bei Wohnungs-/Gebäudeausstattung, Modernisierung und Wohnlage den Mietpreis einer Wohnung beeinflussen. Tabelle 2 listet Zu-/Abschläge zur Ba- sis-Nettomiete für besondere Wohnwertmerkmale mit nachgewiesenem Mietpreiseinfluss auf. Maßgeblich sind dabei nur Merkmale, die vom Vermieter gestellt werden. Hat ein Mieter einzelne Ausstattungsmerkmale selbst geschaffen, ohne dass die Kosten hierfür vom Vermie- ter erstattet wurden, so bleiben diese Ausstattungsmerkmale unberücksichtigt. Bei der Höhe der ausgewiesenen Zu- und Abschläge handelt es sich jeweils um durchschnittliche Werte! Anwendungsanleitung für die Tabelle 2: 1. Überprüfen Sie, ob die in verschiedenen Kategorien angeführten Wohnwertmerkmale auf die Wohnung zutreffen und halten Sie zutreffende Zu-/Abschläge fest. 2. Bei den Kategorien „Wohnungs-/Gebäudeausstattung“, „Modernisierungsmaßnahmen“ und „Wohnlage“ sind zuerst jeweils Punktwerte für zutreffende Besonderheiten zu sam- meln. Anschließend erfolgt anhand der erzielten Punktsumme eine Klassifizierung inner- halb jeder Kategorie, um die Höhe des jeweiligen Zu-/Abschlags zu ermitteln. 3. Bilden Sie am Ende der Tabelle 2 die Summe aller Zu- und Abschläge. 4. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete übertragen Sie die Ergebnisse in die Ta- belle 3. - 8 - Tabelle 2: Prozentuale Zu- und Abschläge auf die Basis-Nettomiete für besondere Wohnwertmerkmale Wohnwertmerkmale Zu-/Abschlag Übertrag 1) Wohnungs-/Gebäudeausstattung (nach Ermittlung der Punktwerte ist nur eine Möglichkeit wählbar! für frei- stehende Einfamilienhäuser gibt es einen Sonderzuschlag.) Kriterien zur Ermittlung der Ausstattungsklasse: Punktwert Gehobene Sanitärausstattung vorhanden 1) + 1 Komplette Einbauküche vom Vermieter ohne extra Zuschlag gestellt (Spüle mit Unterschrank, Kücheneinbauschränke, mind. 2 der folgenden Elektroein- baugeräte: Herd, Kühlschrank, Spülmaschine) + 1 Fußbodenheizung im Wohnzimmer oder in den Hauptwohnräumen vorhanden + 2 Hochwertiger Fußbodenbelag in mind. der Hälfte des Wohn- und Schlafbereichs vorhanden (z.B. Parkettboden, Holzdielen, Marmor oder gleichwertige Na- tursteine, Kork, Vinyl-/Designböden) + 1 Maisonette-Wohnung (Wohnung über 2 Etagen und über eine interne Treppe ver- bunden) oder Galerie-Wohnung (Wohnung mit balkonartigem Vorbau in 2. Etage) in einem Mehrfamilienhaus + 1 Aufzug in Gebäude mit weniger als 5 Volletagen vorhanden + 1 Garten zur alleinigen Nutzung in einem Mehrfamilienhaus (Garten ist nur dem Mieter zugänglich) + 1 Wohnung liegt in einem Reihenhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Doppel- haushälfte + 1 Barrierefreie Ausstattung: Wohnung stufenfrei erreichbar und alle Türen mind. 80 cm breit + 1 Keine vom Vermieter gestellte Heizung oder Einzelöfen mit Kohle-, Holz-, Gas- oder Ölbefeuerung - 3 Sehr einfache Badausstattung 2) - 1 Überwiegend einfach verglaste Fenster (eine einzige Scheibe ohne Zwischen- schichten) - 2 Überwiegend Kasten-/Doppelflügelfenster (zwei hintereinanderliegende Fenster- rahmen), Verbundfenster - 1 Installationsleitungen (Strom, Wasser, Gas) überwiegend freiliegend über Putz verlegt - 1 Keine zeitgemäße Elektroinstallation (z.B. nur eine Sicherung für Beleuch- tung/Steckdosen, bzw. Elektroherd, max. 2 Steckdosen pro Raum, keine FI-Schalter) - 1 Kein Balkon, Loggia oder (Dach-)Terrasse vorhanden - 2 Die Wohnung befindet sich im Keller/Untergeschoss/Souterrain - 2 Punktsumme Wohnungs-/Gebäudeausstattung: Weit überdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme > = +7) + 9 % Überdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = +5 oder +6) + 6 % Gehobene Wohnungsausstattung (Punktsumme = +3 oder +4) + 3 % Mittlere Wohnungsausstattung (Punktsumme 0 bis +2) 0 % Einfache Wohnungsausstattung (Punktsumme = -1 oder -2) - 3 % Unterdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = -3 oder -4) - 6 % Weit unterdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = + 4) + 3 % Wenige Modernisierungsmaßnahmen (Punktsumme: +1 bis +3) + 2 % Keine Modernisierungsmaßnahmen (Punktsumme: 0) 0 % 3) Wohnlage (nach Ermittlung der Punktwerte ist nur eine Möglichkeit wählbar!) Kriterien zur Ermittlung der Wohnlage: Punktwert Einkaufsmöglichkeiten für täglichen Bedarf (Nahrungsmittel) bis 300 m fußläufig erreichbar + 1 Wohnlage in Talregion mit Höhenlage + 2 Wohnlage in Talregion mit Halbhöhenlage + 1 Unverbaute Weitsicht + 1 Die Wohnung liegt in einem ruhigen Hinterhaus + 1 Der durchschnittliche Lärmpegel bei offenem Fenster hinsichtlich Straßen-, Bahn- ,Flug- und Industrielärm ist sehr niedrig + 1 Die Wohnung liegt max. 100 m von einem gewerblich genutzten Gebiet entfernt (Industrie- bzw. Gewerbebetriebe, Diskos usw.) - 2 Der durchschnittliche Lärmpegel bei offenem Fenster hinsichtlich Straßen-, Bahn- , Flug- und Industrielärm ist sehr hoch - 1 Der Grad sonstiger Beeinträchtigungen (z.B. durch Rauch, Abgase, Staub, Ge- ruch, Erschütterungen usw.) ist hoch bis sehr hoch - 1 Die direkte Umgebung im Umkreis von 100 m ist geschlossen bis sehr dicht be- baut - 1 Punktsumme Wohnlage: Sehr gute Wohnlage (Punktsumme > = +4) + 4 % Gute Wohnlage (Punktsumme = +2 oder +3) + 2 % Durchschnittliche Wohnlage (Punktesumme zwischen -1 bis +1) 0 % Einfache Wohnlage (Punktsumme[mehr]

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                  2024_02_08_PM_PV-Veranstaltung_IHK.pdf

                  Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 08. Februar 2024 Informationsveranstaltung für PV-Anlagenbetreiber Der Ausbau der erneuerbaren Energien rückt immer mehr in den Fokus. Steigende Stromnachfragen durch Elektrifizierung von Prozessen in Betrieben, sowie die steigende Anzahl von Wärmepumpen und Elektro- fahrzeugen machen den Ausbau erneuerbarer Energien notwendig. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt die Klimaneut- ralität bis 2040 zu erreichen. Insgesamt muss dazu nochmals rund die dreifache Menge an Photovoltaikleistung installiert werden wie zum ak- tuellen Zeitpunkt. Die IHK Bodensee-Oberschwaben bietet in Zusammenarbeit mit dem Photovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben eine kostenlose In- formationsveranstaltung für Betreiber von Photovoltaikanlagen an. 26. Februar 2024 von 16:00 Uhr – 17:45 Uhr bei der IHK Bodensee-Oberschwaben in Weingarten Neben den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen werden vom Fi- nanzamt Ravensburg auch die steuerlichen Vereinfachungen bei Um- satz- und Einkommensteuer beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ge- nauer beleuchtet. Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie unter www.ihk.de/bodensee-oberschwaben, Dokumentennummer 3.PV.24.1. Anmeldeschluss ist der 21. Februar 2024.[mehr]

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                    Klimaanpassungskonzept_Zusammenfassung_Baindt.pdf

                    Ergänzende Unterlagen zur Klimaanalyse und Verwundbarkeitsuntersuchung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Februar 24 2 Weiterführende Hinweise zur Umsetzung des KLAK in Baindt Schutz vorhandener Kaltluftprozesse Für die Gemeinde Baindt ist ein wichtiges Thema der Klimaanpassung aus Sicht der siedlungsbezogenen Handlungsfelder (A & B) der Schutz der vorhandenen Kaltluftprozesse (→ Umsetzungsziel U05, Steckbrief ab S. 107 im Hauptbericht zum KLAK). Im Süden von Baindt im Übergang zum Siedlungsgebiet von Baienfurt befindet sich eine Kaltluftleitbahn. Diese wird durch flächenhafte Hangabwinde von den östlich gelegenen Hängen gespeist (Abbildung 1, Klimaanalysekarte KAK). An der östlichen Siedlungsgrenze treten weitere flächenhafte Kaltluftströmungen auf, (siehe hoher Kaltlufttransport1 und blaue Kaltluftabflusspfeile in der KAK), die aber gegenüber Landnutzungsänderungen nicht so empfindlich reagieren, wie die Kaltluftleitbahn. Eine wichtige Rolle nimmt hierbei der Altdorfer Wald ein. In der Klimaanalysekarte ist dies zunächst nicht offensichtlich, da in der dargestellten Betrachtungshöhe von 2 m ü. Gr. wenig Kaltlufttransport innerhalb von Wäldern stattfindet (hellgrüne Farben am östlichen Gemeinderand). In Wäldern wird die Kaltluft über dem Kronendach gebildet und fließt je nach Geländeneigung am Rand des Waldes nach unten (siehe intensivere grün Töne am westlichen Rand des Altdorfer Waldes). In Flächen, die der Kaltluftleitbahn und den flächenhaften Kaltluftabflüssen zuzuordnen sind, aber auch im Altdorfer Wald, sind Landnutzungsänderungen maßvoll umzusetzen und hinsichtlich der Auswirkungen auf das Strömungsgeschehen zu beurteilen2. In dem hier dargestellten nach heutigen Bedingungen modellierten Klima profitiert der überwiegende Teil der Wohn- und Gewerbegebiete in Baindt von der guten Durchströmung mit Kaltluft, sodass nächtliche Lufttemperaturen von maximal 17,5 °C auftreten (siehe Überwärmung des siedlungsgeprägten Wirkraums in Abb. 1; 16 – 18 °C = optimale Schlaftemperaturen laut UBA3). Auf einigen Freiflächen in Baindt wird überdurchschnittlich viel Kaltluft produziert4 (pinke Punktschraffur in der KAK). Im Falle einer Umwandlung dieser Flächen zu Siedlungsgebieten ist hier auf eine Freihaltung bzw. Neuschaffung von Grünachsen in Strömungsrichtung zu achten (schwarze Pfeile in der KAK), damit dort sowohl Kaltluft aus der Umgebung transportiert als auch lokal neue Kaltluft gebildet werden kann. 1 detaillierte Beschreibung der Methodik siehe Anhang A (Technischer Bericht zur Stadtklimaanalyse) 2 Die exakte Zuordnung der Pfeile zu den umliegenden Flächen befindet sich im digitalen Stadtklimamanagementsystem (Geodaten zur Planungshinweiskarte). 3 UBA 2016: Heizen, Raumtemperatur, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den- alltag/heizen-bauen/heizen-raumtemperatur#so-erreichen-sie-das-ideale-raumklima-in-ihrem-heim (24.01.2024). 4 Die Beurteilung basiert auf dem für alle Freiflächen ermittelten Durchschnittwert für den gesamten GMS, Detail siehe Anhang A zum KLAK. 3 Abbildung 1, Ausschnitt Karte AB 16: Auszug Klimaanalysekarte KAK für Baindt; gekürzte Legende; Details siehe Anhang A zum KLAK. Resultierend aus den erhöhten Kaltluftvolumina am östlichen Siedlungsrand von Baindt liegen viele der Flächen mit „hoher stadtklimatischer Bedeutung“ (die insgesamt 11 % des Ausgleichsraumes in der Gemeinde ausmachen) in diesem Bereich (Abbildung 2 & Abbildung 3). In Übereinstimmung mit den in der PHK vergebenen Planungshinweisen ist auf diesen Flächen bei Eingriffen die stadtklimatische Funktion zu erhalten. Wie oben beschrieben besteht die Funktion in der Fähigkeit der Flächen Kaltluft zu produzieren und zu leiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Prozess quantitativ erhalten bleibt, sondern eine gewisse Reduktion der Intensität der Strömungen ist vertretbar. Abbildung 2, Statistik der Flächenanteile der Bewertungskategorien aus der Planungshinweiskarte für die Gemeinde Baindt. 4 Schaffung von guten innerörtlichen Aufenthaltsorten am Tage Im Rahmen der vorliegenden kleinräumigen Klimaanalyse konnten für Baindt nur ein paar innerörtliche Grünflächen mit hoher/mittlerer stadtklimatischer Bedeutung und einer guten Ausgleichsfunktion am Tage identifiziert werden (z. B. am Sulzmoosbach). Daher besteht angesichts eines voranschreitenden Klimawandels vor allem für Hitzebelastungen am Tage Bedarf weitere öffentlich zugängliche kühle Rückzugsorte zu schaffen oder zu erhalten, z. B. am Dorfplatz (→ U02 und U03, Steckbriefe ab Seite 100 im Hauptbericht). Sechs Prozent der Flächen im Wirkraum von Baindt sind unter heutigen Bedingungen durch eine hohe stadtklimatische Belastung gekennzeichnet. Die Flächen liegen fast ausschließlich im Straßenraum. In den meisten Fällen begründet sich diese Bewertung aus einer ungünstigen bioklimatischen Situation am Tage. Auf diesen Flächen sollten daher aus Sicht der Klimawandelanpassung zum Erhalt der menschlichen Gesundheit Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastungen umgesetzt werden. Dies kann z. B. durch Entsiegelung, Begrünung oder Vernebelung von Wasser gelingen (→ U1 – U4 & U6 Seiten 98 – 110 im Hauptbericht). Abbildung 3, Ausschnitt Karte AB 25: Auszug Planungshinweiskarte (PHK) für Baindt. Umsetzung von weiteren Maßnahmen zur Klimaanpassung aus dem Handlungsprogramm Die oben geschilderten Hinweise beziehen sich auf die siedlungsbezogenen Handlungsfelder A&B, die im Rahmen der Klimaanalyse und Verwundbarkeitsuntersuchung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung für den Gemeindeverband analysiert wurden. Zum Gesamtwerk gehören darüber hinaus vier weitere Handlungsfelder, die stärker auf den Freiraum fokussiert sind. Damit die Kommunen einen Überblick bekommen in welchen Gebieten, welche dieser Handlungsfelder eine besondere Rolle spielen und wo der Bedarf zur Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zur Klimaanpassung besonders hoch ist, wurde eine zusammenfassende Handlungsprogrammkarte erstellt (Ausschnitt siehe Abbildung 4, die ganze Karte mit Legende befindet sich im Kartenteil des KLAK, siehe auch: Kapitel 4.5 im Hauptbericht). Die untenstehende Liste fasst zusammen welche Umsetzungsziele für den Siedlungs- und Freiraum laut Handlungsprogramm für die Gemeinde Baindt besonders wichtig sind. Wichtig ist hier bei der Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen über Verwaltungsgrenzen hinaus zu denken und die naturräumlichen Gegebenheiten bei Bedarf gemeindeübergreifend zu betrachten. 5 Abbildung 4: Ausschnitt aus der Handlungsprogrammkarte für den GMS mit Fokus auf die Gemeinde Baindt. Auswahl wichtiger Umsetzungsziele für den Freiraum laut Handlungsprogramm im Bereich der Gemeinde Baindt: • U5: Erhaltung und Sicherung des Schussentälers sowie weiterer Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse • U2: Erhaltung und Aufwertung klimatisch wertvoller öffentlicher Grün- und Freiräume • U14: Sicherung und Entwicklung naturnaher Fließ- und Stillgewässer • U15: Reduktion des Eintragsrisikos von Nähr- und Schadstoffen in Oberflächengewässer • U16: Reduktion von Stoffeinträgen in das Grundwasser (z. B. durch Anpassungen der Düngepraxis ) • U17: Sicherung bedeutsamer Flächen für die Grundwasserneubildung • U22: Förderung des Erosionsschutzes und der bodenschonenden Praxis auf landwirtschaftlichen Flächen • U25: Sicherung der Erholungsfunktion von Wäldern • U27: Reduktion des Waldbrandrisikos & U24: Förderung eines klimaangepassten Waldumbaus • U29: Vernetzung bedeutsamer Waldlebensräume • U31: Sicherung und Entwicklung von feuchtegeprägten Ökosystemen 6 Strukturelle Berücksichtigung der Klimaanpassung in Kommunikation, Politik & Verwaltung Abschließend ist für die Gemeinde Baindt wie für alle Kommunen im GMS die strukturelle Berücksichtigung der Klimaanpassung in Kommunikation, Politik & Verwaltung wichtig (Handlungsfeld H). Die wichtigsten Maßnahmen in diesem Bereich sind: • Verbesserung der Personalausstattung durch Schaffung neuer Stellen für Klimaanpassungsbelange (→ U37) • Integration von Klimaanpassungsmaßnahmen in den Haushalt (→ U38) • Aufgleisen von kommunalen Förderprogrammen für Klimaanpassungsmaßnahmen auf privaten Flächen (→ U38) • Integration von Anforderungen zur Klimaanpassung in städtische Pachtverträge (→ U34) • Klimaangepasste Sanierung bzw. Neubau städtischer und kommunaler Gebäude und Einrichtungen (→ U35), z. B. durch Verwendung heller Fassaden, Energetische Optimierung der Gebäude, Begrünung der Fassaden und Dächer • Besondere Gewichtung klimatischer Belange bei der Abwägung von Nachverdichtung und Neubaugebieten (→ U36) • Einführung eines Klima-Checks für Bebauungspläne (→ U36) • Bereitstellung von Informationen zu den Themen „Klimagerechtes Bauen“ und „Nachverdichtung“ für zukünftige Bauherren (→ U39) • Patenschaften für kommunale Grünflächen oder Grünstrukturen (Baumscheibenpatenschaften, …) (→ U40)[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 20.02.2024

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