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Weiterführende Informationen und Links

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, finden Sie auf den folgenden Seiten viel Wissenswertes: Familienportal Bundeszentralstelle für Auslandsadoption einschließlich der jeweiligen Gesetzestexte Liste der Unterzeichnerstaaten des " Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoptionen " Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS): Liste der Auslandsvermittlungsstellen Broschüre "Auslandsadoptionen" Portal "Eltern im Netz" Adoptionsvermittlungsstellen Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Adoptionsanträge müssen notariell beurkundet werden. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten, Formulare oder eine Online-Notarsuche. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Eine Adoption wird wirksam, sobald das Familiengericht sie ausgesprochen hat und dieser Beschluss der annehmenden Person zugestellt ist. Damit treten alle Rechtsfolgen ein: Personensorge Vermögenssorge Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung Erbrecht Auflösung aller verwandtschaftlichen und privatrechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie des adoptierten Kindes Namensänderung Meldepflicht Staatsangehörigkeit Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes wie z.B. Renten und Waisengeld, die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen. Namensrecht Das Kind erhält Ihren Familiennamen. Das Familiengericht kann auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes vorangestellt oder angefügt werden muss. Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, willigt der gesetzliche Vertreter ein. Das Kind kann nur persönlich bei einem Notar einwilligen. Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von Amts wegen den neuen Namen in das Geburtenregister ein. Angaben zum Familiennamen der Herkunftsfamilie bleiben aber erhalten. Sozialrechtliche Auswirkungen Sie als Adoptiveltern und Ihr Kind haben Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis im Sozialrecht, zum Beispiel das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, und unter Umständen auch Ansprüche auf Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert ist hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen können neue Ansprüche für Sie und das Kind entstehen, vor allem aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen. Unter Umständen können Sie auch Elterngeld beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufhebung einer Adoption

Eine Adoption kann nur in Ausnahmesituationen wieder aufgehoben werden. Dies gilt beispielsweise wenn die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist oder wesentliche Formfehler geschehen sind. Beispiel: Eine der erforderlichen Einwilligungen hat nicht vorgelegen. In diesem Fall kann ein Aufhebungsantrag nur innerhalb einer Frist von einem Jahr, deren Beginn von der Art des Fehlers abhängt (hier: ab dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil bekannt wird, dass die Adoption ohne seine Einwilligung erfolgt ist) und nur innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausspruch der Adoption gestellt werden. Hinweis: Auseinandersetzungen und Streit innerhalb der Familie sind in der Regel kein Grund, eine Adoption aufzuheben. Zuständig für die Aufhebung der Adoption ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes

Ihr Adoptivkind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption deutsche Staatsangehörige sind, die Adoption nach deutschem Recht rechtswirksam und Ihr Adoptivkind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre alt ist. Hinweis: Eine Adoption nach ausländischem Recht hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption zumindest gleichwertig sind. Sie können für Ihr Adoptivkind an Ihrem Wohnort einen Kinderreisepass oder einen eigenen Reisepass beantragen. In der Regel behält Ihr Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Herkunftsfamilie suchen

Ab dem 16. Geburtstag haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht wird durch eine Fachkraft begleitet. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Gleichzeitig können Sie ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Adoptiveltern Einsicht in das Geburtenbuch beim Standesamt nehmen. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor. Wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts oder eines freien Trägers. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern). Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert möglicherweise keine Vermittlungsakte mehr, sie enthält keine aussagekräftigen Informationen oder bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war eventuell keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen. Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Lassen Sie sich zuerst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts beraten. Daraufhin können Sie sich bei der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle bewerben. . Dort erfahren Sie, ob eine Adoption eines Kindes aus dem Land, aus dem Sie adoptieren wollen, möglich ist. Auch, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach stellen Sie einen Antrag auf Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Das können Sie bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder bei einer anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstelle tun. Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt. Der Bericht wird Ihnen nicht ausgehändigt. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, prüft die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle länderspezifisch, ob Sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Dazu gehört, dass Sie zu mindestens einem Gespräch und zu einem Bewerberseminar eingeladen werden. Wird die länderspezifische Eignung festgestellt, werden Ihre Dokumente und die beiden Eignungsberichte an die zuständige Fachstelle des Landes versandt, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten. Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen Fachstelle die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese der ZAS oder der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind. Teilt die ZAS oder die Auslandsvermittlungsstelle die Einschätzung der ausländischen Fachstelle, erhalten Sie den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland. Dort lernen Sie das Kind kennen und adoptieren es gegebenenfalls. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich. Zum Beispiel, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben werden. Gilt in dem Herkunftsland des Kindes das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages beim Jugendamt öffentlich beurkunden. Wenn die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Kindervorschlag billigt, setzt sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese stimmt vorab dem Einreisevisum für Ihr Adoptivkind zu, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Danach stellt die deutsche Auslandsvertretung Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen. Liegen alle Voraussetzungen vor, können Sie mit dem Kind einreisen. Hinweis : Wurde im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens im Ausland über die Adoption eines Kindes entschieden, muss diese Entscheidung durch das deutsche Familiengericht anerkannt werden. In Staaten, die dem HAÜ angehören, wird in der Regel eine sogenannte Konformitätsbescheinigung ausgestellt. Dadurch wird die ausländische Entscheidung in Deutschland kraft Gesetz anerkannt. Bis zur Gerichtsentscheidung, kann die Auslandsvermittlungsstelle eine vorläufige Anerkennung der Adoption bescheinigen. Dies kann zum Beispiel für die Einreise des Kindes erforderlich sein. Eine ausländische Adoptionsentscheidung kann nicht anerkannt werden, wenn, keine Vermittlungsstellen am Verfahren beteiligt waren! Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden: Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person. Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten, zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten. Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. In der Regel erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes diese Berichte. Sie werden über die ZAS an die jeweilige Stelle im Ausland versandt. Adoptivfamilien haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung während des Adoptionsverfahrens und auch danach. Sie können sich dazu an die Adoptionsvermittlungsstellen wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ein Kind zur Adoption freigeben

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, geben Sie alle Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich auf. Bevor Sie eine so wichtige Entscheidung treffen, sollten Sie dies sehr sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen. Soll Ihr Kind von einem Stiefelternteil adoptiert werden, sind alle Beteiligten, also auch Sie, dazu verpflichtet, sich beraten zu lassen. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben. Beratung und Vermittlung Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit Kind aufzeigen. Sie informieren Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote. Hat sich aus solchen Gesprächen die Adoption als für Sie richtige Alternative herausgestellt, sollten Sie sich anschließend durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ausführlich beraten lassen. Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen. Unabhängig davon, ob Sie die Adoptiveltern persönlich kennenlernen oder schriftlichen Kontakt pflegen wollen, können Sie auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, in welchem religiösen Glauben Ihr Kind erzogen werden soll. Adoptionspflegschaft Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern. Dann spricht man von einer "Adoptionspflegschaft". Einwilligungserklärung Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt. Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter. Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption können Sie die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben, da die Adoptiveltern schon feststehen. Formelle Feststellung der Adoption Die Adoption selbst wird rechtswirksam und endgültig, sobald das Familiengericht diese formell festgestellt hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist. Adoptionsgeheimnis Spätestens wenn das Kind 16 Jahre alt ist, darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Haben Sie sich aber entschieden, eine mögliche spätere Kontaktaufnahme zu verweigern, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen. Hinweis: Adoptiveltern sind nicht verpflichtet, das Kind über die Adoption aufzuklären. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle empfehlen den Eltern aber dringend, mit ihrem Kind möglichst früh darüber zu reden. Tipp: Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Führerschein

Hier erfahren Sie wie Sie einen Führerschein erhalten können, welche Nachweise Sie benötigen und was Sie in diesem Zusammenhang noch alles wissen sollten. Wenn Sie gewerbsmäßig Fahrgäste befördern, benötigen Sie eine Erlaubnis. Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgerschaftliches Engagement

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, außerhalb von Beruf und Familie bürgerschaftlich aktiv zu sein und mitzumachen, beispielsweise in einem Verein, einer Initiative, einem Projekt oder einer Selbsthilfegruppe, im Unfall- oder Rettungsdienst oder in der Freiwilligen Feuerwehr, im Bereich Sport und Bewegung, im Bereich Kultur und Musik, im Bereich Freizeit und Geselligkeit, im sozialen Bereich, im Quartier und in der Nachbarschaftshilfe, im Gesundheitsbereich, im Bereich Schule oder Kindergarten zum Beispiel in der Elternvertretung, in der außerschulischen Jugendarbeit oder der Bildungsarbeit für Erwachsene, im Bereich Umwelt, Naturschutz oder Tierschutz, im Bereich Politik und politische Interessenvertretung, zum Beispiel in einer Partei, im Gemeinderat oder Stadtrat oder im kirchlichen oder religiösen Bereich zum Beispiel in der Kirchengemeinde, einer religiösen Organisation. Wenn Sie sich engagieren wollen und nicht wissen, wo Sie sich einbringen können, sprechen Sie mit der Ansprechpartnerin beziehungsweise dem Ansprechpartner für Bürgerschaftliches Engagement Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Im persönlichen Gespräch erhalten Sie Vorschläge für das passende freiwillige Engagement. Tipp: Bürgerschaftlich Engagierte können sich von der Organisation, bei der Sie tätig sind, den "Engagementnachweis Baden-Württemberg" ausstellen lassen. Dadurch werden Ihre im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die jeweilige Dauer und Intensität dokumentiert. Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige Auf den Seiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erhalten Sie umfangreiche Informationen zur Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige in Vereinen und gemeinnützigen Institutionen. Informationen zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz, den das Land für bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierte abgeschlossen hat, finden Sie bei der ecclesia Versicherungsdienst GmbH. Bürgerschaftlich Engagierte erhalten automatisch Versicherungsschutz. Besteht anderweitig eine Haftpflichtversicherung, muss diese im Schadenfall zuerst vorleisten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis, Reisepass

Sie wollen verreisen oder auch nur ein Paket von der Post abholen? Wir erläutern, wie Sie einen Reisepass oder einen Ausweis beantragen können und was zu tun ist, wenn Sie umziehen, einen Ausweis verlieren oder sich Ihr Name ändert. Jeder Deutsche, der mindestens 16 Jahre alt ist und der Meldepflicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, kommt der Ausweispflicht ebenso nach. Auf Antrag ist ein Personalausweis auch für deutsche Staatsangehörige auszustellen, die jünger als 16 Jahre sind. Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Mit dem deutschen Reisepass können Sie ohne Visum in über 170 Staaten reisen. Bitte beachten Sie, dass Ausweise und Pässe nicht verlängert werden können und Sie rechtzeitig vor dem Ablauf des Gültigkeitsdatums ein neues Dokument beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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