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Betreuungsangebote für Schulkinder (Grundschulalter) - Kind anmelden

Die den Schulbetrieb ergänzenden Betreuungsangebote für Schulkinder im Grundschulalter unterscheiden sich von Schule zu Schule. Sie richten sich nach dem bestehenden Bedarf. Mögliche Formen sind: Verlässliche Grundschule Flexible Nachmittagsbetreuung Hort und Hort an der Schule Tipp: Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot an einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen, Gemeinden, Städten oder Schulsekretariaten. Informieren können Sie sich auch auf der Homepage der jeweiligen Schule. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob die Grundschule Ihres Kindes die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) beschlossen, das am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen

Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden. Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah. Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen: Verleihung der Rettungsmedaille für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder ohne Erfolg geblieben ist Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten: einen Geldbetrag als Ehrengabe Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren) Hinweis: Bei einer Verurteilung des Lebensretters oder der Lebensretterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erschließungsbeiträge zahlen

Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen. Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben: Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen), Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege), Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben: Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen), Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege), Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen). Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes. Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für: den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen), die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen, die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anzeige - Lärmbelästigung melden

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab. Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind. Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie die zuständige Behörde verständigen oder sich in akuten Fällen an die Polizei wenden. Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wohnsitz - Wechsel der Hauptwohnung mitteilen

Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist: wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegende Wohnung wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen. Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben. Wechseln Sie die Hauptwohnung, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde mitteilen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen

Mit der Rente für schwerbehinderte Menschen können Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne oder mit Abschlag bis zu 10,8 Prozent erhalten. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie den Versicherungsverlauf in Ihrem Rentenkonto klären. So können Sie eventuell fehlende Zeiten ergänzen und eine Kontenklärung durchführen lassen (die Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen können). Hinweis: Der Rentenanspruch besteht auch weiterhin, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung aufgehoben wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baumfällgenehmigung beantragen

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht. In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen. In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. 2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden. 3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Rasensportanlagen oder öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe). b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören. Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) – Eintragung bei Umzug beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die sechs Wochen vor der Wahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Ziehen Sie danach aus dem jeweiligen Wahlgebiet (beispielsweise der Gemeinde oder dem Landkreis) weg, verlieren Sie die Wahlberechtigung für die betreffende Wahl und werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Ziehen Sie innerhalb des Wahlgebiets um, bleiben Sie im bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können im bisherigen Wahllokal oder durch Briefwahl wählen. Wenn Sie bei der Kreistagswahl oder der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart lieber in ihrer neuen Wohngemeinde wählen wollen, müssen Sie dort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Förderung im Innovationsprogramm Pflege beantragen

Eines der zentralen Ziele der Pflegepolitik der kommenden Jahre ist die qualitative und quantitative Stärkung quartiersnaher, resilienter Versorgungs- strukturen für Menschen mit Pflegebedarf. Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Weiterentwicklung sozialraumorientierter und innovativer, aber auch zielgruppenspezifischer Versorgungsstrukturen. Das Sozialministerium stellt daher Zuwendungsmittel zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur zur Verfügung. Im Innovationsprogramm Pflege können investive Projekte zur Förderung von Bau, Umbau und Modernisierung von solitären Kurzzeitpflegen sowie Tagespflegeeinrichtungen beantragt werden. Zum anderen werden nicht-investive Modellprojekte mit neuer und innovativer Ausrichtung insbesondere im Bereich der Kurzzeitpflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung gefördert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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