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Hausarzt oder Facharzt Die Hausärztin oder der Hausarzt ist meistens Ansprechperson Nummer eins bei gesundheitlichen Problemen. Sie machen auch Hausbesuche, wenn Sie das Haus einmal krankheitsbedingt nicht verlassen können. Hausärztinnen und Hausärzte haben eine allgemeinmedizinische Facharztausbildung. Sie koordinieren die Behandlung und binden, wenn Sie z. B. mit einem speziellen gesundheitlichen Problem Ihre Hausarztpraxis aufsuchen, Fachärzte der speziellen Fachrichtung ein. So werden Doppeluntersuchungen vermieden und Sie erhalten eine umfassende und optimal abgestimmte Gesundheitsversorgung aus einer Hand. Auch wenn Sie bei einer Fachärztin oder einem Facharzt in Behandlung sind, haben Sie das Recht, jederzeit eine zweite ärztliche Meinung einzuholen beziehungsweise die Ärztin oder den Arzt zu wechseln. Der Hausarzt führt alle Behandlungsdaten zusammen und sorgt für eine durchgängige Dokumentation. Er übernimmt idealerweise eine Lotsenfunktion. Krankenhausaufenthalt Falls Sie eine stationäre Behandlung benötigen, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Es ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Alle Patienten und Patientinnen haben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses Anspruch auf alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig sind, insbesondere ärztliche Leistungen, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende akutstationäre Rehabilitation (Frührehabilitation). Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Ist das Krankenhaus belegt, muss es Patienten und Patientinnen, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung der Patienten oder Patientinnen. Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung der Patienten oder Patientinnen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Mit Blick auf das Ende des Krankenhausaufenthaltes haben Sie Anspruch auf ein Entlassmanagement. Damit wird, wenn notwendig, eine lückenlose Anschlussversorgung organisiert und mögliche Probleme gelöst, die beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung entstehen können. Bei einer vollstationären Behandlung müssen Sie als versicherte Person, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage direkt an das Krankenhaus zahlen. Für weitere Informationen zu Ausnahmen und Befreiungsgründen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung. Achten Sie bei einem Krankenhausaufenthalt darauf, dass Ihre Patientenrechte gewahrt werden. Reha-Maßnahme Im Rahmen einer Behandlung oder aufgrund einer chronischen Krankheit kann ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu stärken oder die Heilung zu beschleunigen. Nach schweren Unfällen müssen Patienten oft längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beitrag zur Krankenversicherung und Zuzahlungen

Für die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten stellen die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zur Verfügung. Dafür erheben die Krankenkassen Beiträge, die einheitlich mit einem allgemeinen Beitragssatz bemessen werden. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 14,6 Prozent. Eine Hälfte davon tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch dieser ist, legt jede Krankenkasse selbst fest. Auch der Zusatzbeitrag wird jeweils zur Häfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern getragen. Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz, im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften. Ziel ist, die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab. Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten mehr als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV gezahlt werden (Regelleistungen). Über die Regelleistungen hinaus kann jede Krankenkasse Zusatzleistungen anbieten, etwa in Form von Zuzahlungen für Behandlungen oder Untersuchungen, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind. Solche Leistungen werden „Satzungsleistungen“ genannt. Hier lohnt es sich, bei der Auswahl einer Krankenkasse die Angebote zu vergleichen. Als gesetzlich versicherte Person müssen Sie Zuzahlungen leisten, zum Beispiel für die Versorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrkosten. Nähere Informationen zu den Zuzahlungen erhalten Sie hier Hinweis: Besonderheiten beim Krankenkassenbeitrag und der Zuzahlungspflicht gibt es für Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Studierende und chronisch Kranke.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungsangebote

Wer aus einem anderen Land nach Deutschland kommt, um hier zu leben und zu arbeiten, steht oft vor vielfältigen Herausforderungen: Wie ist der Zugang zu Beruf, Schule und Kindergarten, zum Gesundheitswesen oder zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge organisiert? Wo kann ich die deutsche Sprache erlernen? Welche Behörden oder sonstige Einrichtungen muss ich kontaktieren? Bei all diesen sowie weiteren migrationsspezifischen Fragen sind die Träger der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und der Jugendmigrationsdienste (JMD) kompetente Anlaufstellen. Sie beraten im Auftrag des Bundes in allen Fragen, die das Einleben in Deutschland betreffen. Die Angebote der JMD sind speziell auf die Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, zugeschnitten. Den jungen Menschen soll der Einstieg in das neue Lebensumfeld und in ihre neue Heimat durch altersgerechte Begleitung erleichtert werden. Demgegenüber sind die MBE auf die Themen spezialisiert, mit denen Frauen und Männer, Familien, Alleinerziehende oder Senioren konfrontiert sind. Im Mittelpunkt der Beratung steht immer die jeweilige Lebenssituation. Häufig kann schon ein Beratungsgespräch zielführend sein, außergewöhnliche Situationen können aber auch eine mehrmonatige Begleitung erforderlich machen. Wo es zweckdienlich erscheint, wird der Kontakt zu den zuständigen Behörden oder den Fachberatungsstellen (Regeldienste) vermittelt. Träger der MBE und JMD sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie der Bund der Vertriebenen. Die Beratungstätigkeit ist kostenfrei. In den meisten Stadt- und Landkreisen sowie vielen Städten und Gemeinden gibt es auch zentrale Ansprechpartner für Integration bzw. Integrationsbeauftragte. Darüber hinaus gibt es in den meisten Städten und Gemeinden sogenannte Integrationsmanager. Diese kommunalen Ansprechpartner können Auskunft über lokale Integrationsprojekte, geeignete Angebote oder wertvolle Tipps geben. Die Kontaktdaten sind in der Regel auf der Homepage der jeweiligen Stadt, der Gemeinde oder des Landratsamtes eingestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Telemedizin

Darunter versteht man medizinische Anwendungen, die mittels moderner Kommunikationsmittel zwischen Ärztinnen und Ärzten untereinander sowie auch zwischen Arzt/inund Patient/in stattfinden. Es wird eine räumliche und bzw. oder eine zeitliche Distanz überwunden. Interessant ist dies zum Beispiel in ländlichen Regionen, wenn der Patient oder die Patientin eine weite Wegstrecke für einen Kontrollbesuch beim Arzt oder der Ärztin zurücklegen muss. Über docdirekt können Sie sich als gesetzlich versicherte Person landesweit von einem Tele-Arzt oder einer Tele-Ärztin ohne Terminvereinbarung via Videosprechstunde beraten lassen. Auch viele Häusärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte bieten inzwischen Videosprechstunden an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen der Krankenkassen

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen umfassen Sach- und Geldleistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Dazu gehören unter anderem: ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Hilfs- und Heilmitteln stationäre Krankenhausbehandlungen häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe medizinische Rehabilitation Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass sie medizinisch notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Gewünschte, aber nicht notwendige Leistungen müssen von den Versicherten selbst bezahlt werden. Zu einigen Leistungen müssen Sie Zuzahlungen bis zu Ihrer persönlichen jährlichen Belastungsgrenze bezahlen. Für manche Leistungen zahlen die Krankenkassen auch nur einen festen Zuschuss, den Rest müssen Sie selbst zahlen. Dies betrifft besonders den zahnmedizinischen Bereich. Viele Krankenkassen bieten auch Wahltarife an. Diese beinhalten zum Beispiel besondere Versorgungsformen, Wahl von Kostenerstattung oder Selbstbehalttarife.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Krankenversicherung

Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Es wird unterschieden zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In der GKV gibt es außerdem die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung). Achtung: Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, können die Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden. Der Pflichtversicherung unterliegen: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Künstler und Publizisten Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe Menschen mit Behinderung, die z. B. in anerkannten Werkstätten tätig sind Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) Rentner und Rentenantragsteller, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt, Rente). Nicht der Versicherungspflicht unterliegen beispielsweise: geringfügig Beschäftigte (monatliches Bruttoarbeitsentgelt bis zu 538 Euro oder eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristete nicht berufsmäßige Beschäftigung) Selbständige und Freiberufler, wenn sie noch nie in der GKV versichert waren Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten hat und auch künftig überschreiten wird (für 2024 liegt diese bei 69.300 Euro pro Jahr oder 5.775 Euro pro Monat) Beamte In diesen Fällen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Daneben haben Sie die Wahl, ob Sie sich bei einem Versorgungswerk versichern (z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) oder eine private Versicherung abschließen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die GKV verlassen wollen. Ein Wechsel zurück ist nur unter speziellen Bedingungen möglich. Jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte erhält eine Versichertenkarte mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Versicherungsnummer. Diese müssen Sie bei jedem Arztbesuch vorgelegen. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. Als Versicherter sollten Sie sich daher über die Leistungen der Krankenkassen informieren, vor allem über Leistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen. Private Krankenversicherung (PKV) Eine PKV kann jeder abschließen. Die Höhe der Beiträge an die PKV richtet sich nicht nach den Einkommensverhältnissen, sondern nach Risikofaktoren (z. B. Lebensalter, Vorerkrankungen). Ein Versicherungsunternehmen darf im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen den Abschluss einer Versicherung ablehnen oder Risikozuschläge verlangen. Haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz, sind aber der PKV zuzuordnen (insbesondere als Selbständige oder Selbständiger), haben Sie ein Zugangsrecht zum sogenannten Basistarif. Die Aufnahme erfolgt ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Er entspricht vom Leistungsumfang her dem der GKV.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzielle Hilfen und Rente

Zu den wichtigsten finanziellen Unterstützungen werdender Mütter gehören der Mutterschutzlohn sowie das Mutterschaftsgeld. Sollten Sie sich in einer schwierigen sozialen oder wirtschaftlichen Situation befinden, helfen Ihnen verschiedene Stiftungen oder das Sozialamt. Viele Hilfsangebote, die Sie gegebenenfalls bereits während der Schwangerschaft in Anspruch nehmen, können Sie nach der Geburt Ihres Kindes weiternutzen oder erst dann beantragen. Ein Beispiel dafür ist die Hebamme, die Sie und Ihr Baby auch nach der Entbindung betreut. Gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten - wer Kinder in Deutschland erzieht und hier mit ihnen lebt, erhält Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Beiträge hierfür trägt der Bund. Daneben gibt es noch die Kinderberücksichtigungszeit. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Kindes wirkt sich nicht wie Beitragszeiten direkt auf die Höhe der Rentenanwartschaften aus. Sie ist aber maßgebend für die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte oder besonders langjährig Versicherte), den Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten für Personen, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen, die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (zum Beispiel bestimmte Anrechnungszeiten, Zeiten der beruflichen Ausbildung), die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, sofern sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nach der Geburt

Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Welche Einrichtungen zur Kinderbetreuung es in Ihrem Wohnort gibt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt

Durch Geburt erwirbt ein Kind in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zwar beide Eltern nichtdeutscher Herkunft sind, aber ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt im Inland seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben diese Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Urlaubsanspruch bei Mutterschutz

Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten. Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich an die Fachgruppe Mutterschutz des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk Ihr Beschäftigungsort liegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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