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Gewerbe anmelden

Die Aufnahme eines überwachungsbedürftigen Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nicht die erforderliche Erlaubnis vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherinformationen

Benötigen Sie aus einem bestimmten Grund nähere Informationen über einen Gewerbetreibenden, können Sie am Standort des Betriebes eine Gewerberegisterauskunft beantragen. Achtung: Um eine Einsicht in das Gewerberegister zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ob ein bestimmter Gewerbebetrieb Insolvenz anmelden musste, erfahren Sie direkt bei den Insolvenzgerichten oder beispielsweise über das bundesweite Portal " Insolvenzbekanntmachungen ". Die Lebenslage " Verbraucherschutz und Ernährung " bietet Ihnen umfangreiche Informationen zu diversen Verbraucherrechten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte

Als Gewerbetreibender müssen Sie Steuern zahlen. Es gibt verschiedene Arten von Steuern, die für Sie in Betracht kommen, zum Beispiel: Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer Welche Steuern Sie abführen müssen, bestimmt das Finanzamt am Ort Ihrer Betriebsstätte aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten. Es legt auch fest, ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen entrichten müssen. Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten) ist oft schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu und mehr finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Unternehmen führen Arbeitgeber Umzug des Gewerbebetriebes Unternehmensnachfolge Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherinformationen

Benötigen Sie aus einem bestimmten Grund nähere Informationen über einen Gewerbetreibenden, können Sie am Standort des Betriebes eine Gewerberegisterauskunft beantragen. Gewerbetreibende, die zulassungsfreie Handwerksberufe oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben, sind in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie wissen möchten, ob ein bestimmter Betrieb ordnungsgemäß in das Verzeichnis eingetragen wurde oder wer der Betriebsleiter ist, können Sie bei der Handwerkskammer eine Einsicht in das Verzeichnis beantragen. Achtung: Um eine Einsicht in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ob ein bestimmter Gewerbebetrieb Insolvenz anmelden musste, erfahren Sie direkt bei den Insolvenzgerichten oder beispielsweise über das bundesweite Portal Insolvenzbekanntmachungen . Möchten Sie sich über einen Gewerbetreibenden der Handwerksberufe beschweren, können Sie dies im Rahmen des Kundenbeschwerdeverfahrens bei der regionalen Handwerkskammer tun. Auf freiwilliger Basis versucht die jeweilige Handwerkskammer zu vermitteln. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Mitgliedsbetrieben zu erreichen. Tipp: Nähere Informationen zu den Beschwerdeverfahren erhalten Sie direkt bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer in Baden-Württemberg. Die Lebenslage " Verbraucherschutz und Ernährung " bietet Ihnen umfangreiche Informationen zu diversen Verbraucherrechten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für in Deutschland lebende Freiberufler

An die Berufsausübung als Entwurfsverfasser sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ihrem Antrag müssen Sie Unterlagen beifügen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. So benötigen Sie beispielsweise einen Nachweis über Ihre Berufsqualifikation (z.B. eine Urkunde über den erfolgreichen Studienabschluss).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überblick

Wenn Sie in Deutschland als Entwurfsverfasser tätig werden möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entwurfsverfasser erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen. Die Befähigung hierzu erwerben Sie durch Ihre besondere berufliche Qualifikation. Um als freiberuflicher Entwurfsverfasser selbstständig tätig sein zu können, müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden. Vorher sollten Sie Ihre Selbstständigkeit sorgfältig planen und bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären. Sie sollten sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren. Sie müssen klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft oder eine juristische Person entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Basis für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Während der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie besondere Pflichten erfüllen. Sie können aber auch besondere Schutzrechte geltend machen. Beachten Sie bei der Berufsausübung die besonderen steuerlichen Aspekte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer

Als Entwurfsverfasser werden Sie auch ohne Mitgliedschaft in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Entwurfsverfasser für Baurechtswesen eingetragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Freiberufler

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tätigwerden als Entwurfsverfasser

Tätigwerden als Entwurfsverfasser dürfen Sie als Ingenieur nur, wenn Sie in der von der Ingenieurkammer geführten Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens und eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden. Für das Tätigwerden als Entwurfsverfasser gelten für EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Personen, die in einem anderen EU-Mitglieds- oder EWR-Staat als Bauvorlageberechtigte (Entwurfsverfasser) niedergelassen sind, auch ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser als Entwurfsverfasser tätig werden. Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vor Beginn der Tätigkeit bei der Ingenieurkammer anzeigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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