Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3338 Ergebnisse in 17 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 1611 bis 1620 von 3338.
Berufliche Anerkennung

Für berufliche Qualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland verbindlich feststellen lassen, ob Ihr Abschluss mit einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist. Dabei vergleichen die zuständigen Stellen den ausländischen mit einem deutschen Berufsabschluss. Sie berücksichtigen bei der Prüfung formale Kriterien wie beispielsweise Inhalt und Dauer der Ausbildung. Das ist derzeit für 325 staatlich anerkannte duale Ausbildungsberufe möglich. Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung vorgeschrieben. Erst danach dürfen Sie in einem dieser Berufe in Deutschland arbeiten. Reglementiert sind Berufe, deren Zugang und Ausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Hinweis: Das Regierungspräsidium Stuttgart führt in der Zeugnisanerkennungsstelle (Referat 71) das Bewertungsverfahren für folgende Berufe durch: Erzieher und Erzieherinnen Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen Sozialpädagogische Assistenten und Assistentinnen Sport-/Gymnastiklehrer und -lehrerinnen im freien Beruf Zur Online-Antragstellung gelangen Sie hier . Im Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Landesgesundheitsamt (Referat 95.2) wird das Bewertungsverfahren für Gesundheitsfach- und Pflegeberufe, sowie soziale Berufe durchgeführt. Das Regierungspräsidium Tübingen führt das Bewertungsverfahren für Lehrkräfte durch. Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin können Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Förderung der Integration

Integration findet vor allem im alltäglichen Zusammenleben statt, z. B. am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft, im Kindergarten, in der Schule und im Verein. Sie ist keine einseitige Forderung an Menschen mit Migrationshintergrund, sondern eine gemeinschaftliche Aufgabe der ganzen Gesellschaft. Sie muss Menschen mit Migrationshintergrund Angebote zur Teilhabe eröffnen und von diesen wird das Engagement zur Annahme dieser Angebote erwartet, etwa beim Erwerb der deutschen Sprache. Dafür gibt es ein großes Kursangebot: Allgemeiner Integrationskurs 600 Einheiten Sprache und 100 Einheiten Alltagswissen, Kultur und Geschichte Spezielle Integrationskurse für Zuwanderer, die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können Zuwanderer, die eine nicht-lateinische Schrift gelernt haben, Personen, die bereits länger in Deutschland leben und die deutsche Sprache nur unvollständig erlernt haben (Förderkurse) Intensivkurse für besonders schnell lernende und hochqualifizierte Teilnehmer Persönliche Unterstützung vor Ort gibt es bei : der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienst (JMD) dem Integrationsmanager vor Ort und der Ausländerbehörde[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts bedeutet. Damit dürfen Sie arbeiten oder selbständig tätig sein. Wenn Sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis beantragen. Regelmäßig setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wenn sich Ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs von einem deutschen Familienangehörigen ableitet, verkürzt sich diese Frist auf drei Jahre. Bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gelten ebenfalls kürzere Fristen. Neben den erforderlichen Voraufenthaltszeiten müssen Sie für eine Niederlassungserlaubnis weitere Voraussetzungen erfüllen, vor allem einen gesicherten Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und ausreichenden Wohnraum.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zuwanderung

Benötigen Sie ein Visum, um nach Deutschland einzureisen, oder eine Erlaubnis für einen längeren Aufenthalt? Erläuterungen zu den wichtigsten Regelungen und Möglichkeiten wurden hier zusammengefasst. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsrechts der Bundesrepublik Deutschland sind das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Menschen, die nicht Bürger eines Landes der Europäischen Union sind (Drittstaatsangehörige). Mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU wird das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im nationalen Bereich umgesetzt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weitere Informationen und Links

Informationen über die Bundestagswahlen finden Sie auf den Seiten Innenministerium Baden-Württemberg Bundeswahlleiterin Deutscher Bundestag Die Bundeszentrale für politische Bildung informiert über verschiedene Wahlthemen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wahlergebnis und Sitzverteilung

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Erststimmen und Zweitstimmen werden dabei unabhängig voneinander zusammengezählt. Für die Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses meldet die Gemeinde die zusammengefassten Wahlbezirksergebnisse dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin, der oder die das Ergebnis für den Wahlkreis ermittelt und an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin weitergibt. Dieser oder diese ermittelt das Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin mit. Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Das endgültige Landesergebnis für Baden-Württemberg wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. Sitzverteilung Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine Kombination aus Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Sie können als Wähler oder Wählerin zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste Mit der Erststimme wählen Sie einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete für Ihren Wahlkreis. Der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die die meisten Erststimmen seines oder ihres Wahlkreises erzielt, wird Abgeordneter oder Abgeordnete im Bundestag (Mehrheitswahl). Das Mandat ist völlig unabhängig davon, ob die zugehörige Partei in den Bundestag gewählt wird oder nicht (Direktmandat). Das Mehrheitswahlrecht lässt alle Stimmen unberücksichtigt, die für die unterliegenden Bewerber und Bewerberinnen abgegeben werden, sie verfallen. Dabei ist gleich, ob die unterliegenden Bewerber oder Bewerberinnen ein Prozent oder 49,9 Prozent der Stimmen auf sich vereinen. Um dem Wählerwillen möglichst gerecht zu werden, wird die Erststimme durch die Zweitstimme ergänzt. Mit der Zweitstimme wählen Sie die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl). Für die Verteilung der Sitze im Bundestag werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Damit einer Partei Sitze über die Zweitstimme im Bundestag zugeteilt werden, muss sie bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (Fünfprozentklausel) oder mindestens drei Direktmandate errungen haben. Diese Sperrklauseln sollen die Funktionsfähigkeit des Parlaments und stabile Mehrheiten fördern und dadurch die Bildung tragfähiger Regierungskoalitionen ermöglichen. Von den insgesamt 598 Abgeordneten des Bundestages werden also 299 mit der Erststimme direkt gewählt (Direktmandate), 299 erhalten ihren Sitz nach dem Anteil der Zweitstimmen, die ihre Partei in dem jeweiligen Bundesland bekommen hat. Hat eine Partei in einem Bundesland allerdings mehr Direktmandate erlangt, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen, entstehen sogenannte Überhangmandate. Die Überhangmandate werden im Verhältnis der Parteien zueinander vollständig ausgeglichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stimmabgabe

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. In Einzelfällen kann der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin einen früheren Beginn der Wahlzeit festlegen. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Die Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Nähere Informationen erhalten Sie in der Leistung "Wahlschein beantragen". Stimmabgabe Da in jedem Wahlkreis andere Wahlvorschläge und in jedem Bundesland unterschiedliche Listen eingereicht werden, gibt es keine bundes- oder landeseinheitlichen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber und Bewerberinnen sowie bei Wahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Partei. Für die Wahl nach Landeslisten enthält der Stimmzettel die Namen der Parteien. Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagwahl im jeweiligen Bundesland erreicht haben. Die übrigen Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Auf dem Stimmzettel finden Sie auch die Namen der ersten fünf Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Abschließend werden die Wahlvorschläge für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen aufgeführt. Sie haben insgesamt zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder einer Wahlkreisbewerberin (linke Seite des Stimmzettels) und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (rechte Seite des Stimmzettels). Nähere Informationen über das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag können Sie in dem Kapitel "Sitzverteilung" nachlesen. Bei der Stimmabgabe wird auf dem Stimmzettel für jede Stimme jeweils ein Kreuz (x) in den Kreis neben dem Wahlvorschlag eingetragen. Hinweis: Auf dem Stimmzettel sind Änderungen der Wahlvorschläge nicht erlaubt. Sie führen dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Es dürfen also keine Streichungen von Personen vorgenommen werden. Auch das Hinzufügen von Kommentaren oder Vorbehalten ist nicht zulässig. Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge verwendet. Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen Die Gemeinde teilt auf der Wahlbenachrichtigung mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Falls Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können eine Stimmzettelschablone verwenden. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben. Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und mindestens 18 Jahre alt sind. Sie können nicht kandidieren, wenn Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber oder einer Bewerberin vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und/oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden. Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso vieler Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin. Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Hinweis: Aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen erschwerten Bedingungen wurde die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl am 26. September 2021 auf ein Viertel reduziert. Das bedeutet, dass für Kreiswahlvorschläge 50 und für Landeslisten von Parteien 500 Unterstützungsunterschriften erforderlich waren. Kreiswahlvorschläge sind bei den zuständigen Kreiswahlleitern, Landeslisten sind beim zuständigen Landeswahlleiter oder bei der zuständigen Landeswahlleiterin spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen. Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen (Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, auch wenn sie ihre Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Bundestagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl. Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen, also automatisch, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben und nicht mit einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (42. Tag vor der Wahl gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre frühere Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Führerschein - Einstufung für Mofas und E-Bikes

Wenn Sie ein Mofa oder ein Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec) fahren wollen, müssen Sie bei der Führerscheinpflicht unterscheiden: Für Elektrofahrräder („Pedelecs“) mit einem Unterstützungsmotor bis maximal 25 km/h ist kein Führerschein erforderlich. Hintergrund ist, dass der Unterstützungsmotor nur arbeitet, wenn Sie gleichzeitig treten und die Unterstützung sich bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h verringert und unterbrochen wird, wenn die fahrende Person im Treten einhält oder die Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird. „E-Bikes“ sind zweirädrige Kleinkrafträder mit einem elektrischen Antrieb, der auch ohne dass der oder die Fahrende in die Pedale tritt, gefahren werden kann. Ab 25 km/h schaltet sich der elektrische Antrieb selbsttätig ab. Fahrende benötigen eine Mofaprüfbescheinigung. E-Bikes sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig. Fahrende müssen einen geeigneten Schutzhelm tragen. Diese Fahrzeuge ähneln den früher gebräuchlichen Mofas mit Verbrennungsmotor (einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln), die zunehmend vom Markt verschwinden. Die schnellen Elektrofahrräder „S-Pedelecs“ mit einer motorunterstützen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gelten als Kleinkrafträder. Fahrende benötigen mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Fahrende müssen einen geeigneten Schutzhelm tragen. Leichtkrafträder, die Geschwindigkeiten über 45 km/h erreichen, ohne dass eine fahrende Person in die Pedale tritt, benötigen ein amtliches Kennzeichen, Fahrende die Fahrerlaubnisklasse A 1. Hinweis : Wenn Sie vor dem 1. April 1965 geboren sind oder einen Führerschein besitzen, benötigen Sie keine Mofaprüfbescheinigung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche