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Wahlhandlung (Stimmabgabe)

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungan der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Stimmabgabe Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin richten sich nach einer amtlichen, einheitlichen Vorlage. Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und öffentlich bekannt gemachten Bewerbenden. Dabei werden die sich bewerbenden Personen in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt. Außerdem enthalten die Stimmzettel eine freie Zeile. Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Bewerber beziehungsweise eine Bewerberin. Für die Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) hinter einem der vorgedruckten Namen eintragen. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung oder die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Enthält der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen, können Sie Ihre Stimme auch abgeben, indem Sie den Stimmzettel ganz ohne Kennzeichnung abgeben. Die Stimme zählt dann für den einzigen Kandidaten. Wenn Sie weder dem (einzigen) Kandidaten noch einer anderen wählbaren Person Ihre Stimme geben möchten, können Sie, beispielsweise durch Streichung der ganzen Seite, den Stimmzettel ungültig machen. Hinweise: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren oder Vorbehalten wird Ihre Stimmabgabe ungültig. Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten ist Ihre Stimme ebenfalls ungültig. Bedenken Sie dabei, dass es - auch außerhalb der Gemeinde - noch weitere wählbare Personen mit gleichem Namen geben kann. Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben. Bei einer Stichwahl zwischen den beiden Personen, die bei der ersten Wahl die die höchste und zweithöchsten Stimmrenzahl erhalten haben, enthält der Stimzettel keine freie Zeile. Hier können Sie Ihre Stimme nur einer der beiden auf dem Stimmzettel vorgedruckten Personen geben. Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Welchen Bewerber oder welche Bewerberin Sie wählen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung Ihrer Wahlentscheidung verpflichtet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beigeordnete und Stellvertretung

Beigeordnete sind hauptamtlich Beamtinnen oder Beamte einer Gemeinde, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Sie werden vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt. Ob Beigeordnete bestellt werden, hängt von der Größe der Gemeinde ab. Beispielsweise müssen in Stadtkreisen immer Beigeordnete bestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können sie bestellt werden. Die Anzahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihnen Weisungen erteilen. Die oder der Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters. Sie oder er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Bürgermeisterin führt dann die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der gewählte Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur dann eine allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sowohl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als auch die oder der Erste Beigeordnete verhindert sind. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister verleihen. In Gemeinden ohne Beigeordnete bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese Stellvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst verhindert ist. Auch in Gemeinden mit Beigeordneten können zusätzlich ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Deren Stellvertretung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch alle Beigeordneten verhindert sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Was wird gewählt

Der Bürgermeister ist Vorsitzender beziehungsweise die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant beziehungsweise sie ist Repräsentantin und rechtliche Vertretung der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeisterin. In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter beziehungsweise hauptamtliche Beamtin auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Der Gemeinderat kann aber in der Hauptsatzung festlegen, dass er hauptamtlicher Beamter beziehungsweise sie hauptamtliche Beamtin auf Zeit ist. In Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin immer Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamtin, nimmt er seine beziehungsweise sie ihre Aufgaben nebenberuflich wahr. Er oder sie erhält nur eine Aufwandsentschädigung für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit. Als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter oder Leisterin der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung). Der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter beziehungsweise Vorgesetzte der Gemeindebediensteten. Er oder sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgermeisterwahlen

Die Bürgerinnen und Bürger der baden-württembergischen Gemeinden wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ihrer Gemeinde in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl für acht Jahre. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt. Sie können sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, wann die nächste Wahl ansteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat in Baden-Württemberg eine starke Stellung. Aufgaben stimmberechtigte Vorsitzende oder stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderates und all seiner Ausschüsse, Chefin oder Chef der Gemeindeverwaltung Zuständigkeit für verschiedene durch Fachgesetze bestimmte Aufgaben und Rechtsvertretung der Gemeinde nach außen In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten trägt die Bürgermeisterin die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Neuankunft ausländische Fachkraft

Willkommen in Baden-Württemberg Herzlich willkommen in Deutschland und in Baden-Württemberg. Baden-Württemberg ist ein Land voller Erfindergeist, Schaffenskraft und Kreativität. Weltbekannte Großunternehmen prägen unsere Wirtschaft ebenso wie mittelständische hidden champions, die auf ihrem Gebiet Weltmarktführer sind. Seinen wirtschaftlichen Erfolg verdankt Baden-Württemberg auch vielen zugewanderten Menschen aus dem Ausland. Internationale Fachkräfte aus aller Welt sind eine Bereicherung für unser Land und bei der Fachkräftesicherung hierzulande nicht mehr wegzudenken. Internationale Fachkräfte und ihre Familien sind bei uns willkommen und bereichern mit ihrem Wissen und ihrer Kultur unsere Wirtschaft und Gesellschaft. Wir wollen Ihnen das Ankommen und die ersten Schritte in Baden-Württemberg erleichtern. Auf dem mehrsprachigen Internetportal der Bundesregierung „Make it in Germany“ finden zuwanderungsinteressierte Fachkräfte und ihre Familien sämtliche Informationen von den Vorbereitungen im Herkunftsland bis zur Ankunft und den ersten Schritten in Deutschland. Dies betrifft insbesondere Einreise- und Visumsverfahren, Arbeiten, Studium und Ausbildung in Deutschland, Jobsuche sowie Alltag und Leben in Deutschland. Auf „Make it in Germany“ finden Sie auch Keyfacts und Highlights zu Baden-Württemberg sowie Unterstützungs- und Beratungsangebote des Landes mit Ansprechpartnern zu allen Themen rund um Arbeiten und Leben in Baden-Württemberg. Nutzen Sie dieses Angebot für einen erfolgreichen Jobeinstieg und einen gelungenen Start bei uns in Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Allgemeine Informationen zur Berufsausbildung und Integration von Menschen mit Behinderung enthalten auch die Seiten folgender Anbieter: Bundesagentur für Arbeit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) Planet Beruf - Medienkombination zur Berufswahlvorbereitung angeboten von der Bundesagentur für Arbeit Über die Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung können Sie auch auf folgenden Seiten nützliche Informationen und Tipps finden: Weiterbildung in Baden-Württemberg - Informationen rund um das Thema berufliche Weiterbildung, einschließlich einer landesweiten Kursdatenbank KURSNET - die führende Datenbank für Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit IHK.Online-Akademie des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) AusbildungPlus - ein Informationssystem zum Thema "Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung" Insbesondere für junge Frauen empfehlen wir folgende Auftritte: idee_it - Ausbildungsinitiative Frauen in IT-Berufe Girls' Day - Gemeinschaftsproekt Mädchen-Zukunftstag LizzyNet - Community für Mädchen und junge Frauen von "Schulen ans Netz e.V" Frauen ans Netz - ein Angebot des Kompetenzzentrums Technik - Diversity - Chancengleichheit THINK ING - Informationsplattform für Ingenieursberufe, angeboten vom Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. Scientifica -Portal für Frauen und Technik in Baden-Württemberg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisen

Unabhängig davon, ob Sie sich im Urlaub erholen oder neue Kulturen kennenlernen möchten – Reisen sollten immer gut geplant sein. Informieren Sie sich hier über die notwendigen Reisedokumente und über Ihre Rechte bei Mängeln. Sollten trotz aller Vorbereitungen Probleme auftreten, erfahren Sie auch, wo Sie im Ausland Hilfe bekommen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erben und Vererben

Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet ein Testament? Wer ist erbberechtigt? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf den folgenden Seiten. Individuelle erbrechtliche Konstellationen sind in der Regel sehr komplex. Lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten. Bei spezifischen steuerrechtlichen Problemen empfiehlt sich auch eine Beratung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einkommensteuer

Sie können als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Voraussetzung ist, dass Sie zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres im Inland wohnen, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Es genügt, wenn Sie an mindestens einem Tag im Jahr unbeschränkt steuerpflichtig waren und zusammengelebt haben. Beantragen Sie eine Zusammenveranlagung, werden Ihre erzielten Einkünfte zusammengefasst und Ihnen gemeinsam zugerechnet. Bei dieser in den meisten Fällen steuerlich günstigen Veranlagungsart wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet. Sind die Einkommen gleich hoch, so bleibt auch die Höhe des steuerlichen Abzugs vor und nach der Heirat beziehungsweise Eintragung der Lebenspartnerschaft die gleiche. Bei unterschiedlich hohem Einkommen kommt es zu einer Steuerentlastung des Paares. Die Steuerentlastung ist umso größer, je weiter die Einkommen auseinander liegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Infektionskrankheiten

Manche Infektionskrankheiten sind harmlos, andere können schwer verlaufen und lebensbedrohlich sein. Bei diesen Infektionen sollten Sie bestimmte Maßnahmen und Verhaltensregeln beachten, um eine Ansteckung beziehungsweise Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. Hantavirus-Infektionen Baden-Württemberg ist Endemiegebiet für Hantaviren. Hantavirus-Infektionen treten hier gehäuft auf. Das Virus wird von infizierten Rötelmäusen übertragen. Eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung von Hantaviren bei den in Europa vorkommenden Hantavirus-Typen findet nicht statt. Lebensraum der Rötelmaus ist unter anderem der Buchenwald. Aus diesem Grund sind vor allem Regionen mit hohem Buchenwaldanteil betroffen. Hantavirus-Epidemie-Jahre treten in Baden-Württemberg regelmäßig auf. Liegen gute Nahrungsbedingungen in Folge einer sogenannten Buchenmast im Herbst vor,kann sich die Rötelmaus gut vermehren. Dies kann zu einem erhöhten Hantavirus-Expositionsrisiko im Folgejahr führen. Sowohl in Epidemiejahren als auch in Nicht-Epidemiejahren ist mit Hantavirus-Erkrankungen in betroffenen Gebieten zu rechnen. Daher sollten dort grundsätzlich Schutzmaßnahmen insbesondere bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Garten, Garagen und Schuppen getroffen werden. Ein Großteil der Infektionen verläuft mild oder unbemerkt, doch auch schwerwiegende Verläufe treten auf. Typische Symptome einer Hantavirus-Infektion sind grippeähnliche Symptome, wie akut einsetztendes hohes Fieber, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen sowie Bauch- und Rückenschmerzen. Bei Verdacht auf eine Hantavirus-Infektion sollten Betroffene sich an einen Arzt wenden. Dort wo Rötelmäuse leben und Ausscheidungen, wie Kot und Urin, hinterlassen, kann es zu Infektionen kommen. Der Mensch infiziert sich mit Hantaviren vor allem über das Einatmen von Krankheitserregern, die an Staubpartikel gebunden sind. Ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht vor allem bei Tätigkeiten, bei denen Staub aufgewirbelt wird, beispielsweise bei Holzarbeiten im Wald und Garten, bei Reinigungs-, oder Aufräumarbeiten von Kellern, Schuppen, Scheunen und Ställen, sowie beim Stapeln oder Umschichten von Holz. Direkter Kontakt zu Nagetieren und ihren Ausscheidungen soll vermieden werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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