Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Kreisverkehr mit blühenden Tulpen

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3250 Ergebnisse in 4 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 111 bis 120 von 3250.
Anlage_4_-_Bauplatzerkundung_Baindt_Anlagen.pdf

BauGrund Süd, Maybachstraße 5, 88410 Bad Wurzach Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH BauGrund Süd Tel.: +49 (0) 7564 9313-0 Gerichtsstand Ravensburg Geschäftsführer: Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH Fax: +49 (0) 7564 9313-50 HRB 610 407 Alois Jäger Maybachstraße 5 info@baugrundsued.de Steuer-Nr. 91060/17668 UST-Ident-Nr. DE189412198 88410 Bad Wurzach www.baugrundsued.de Geotechnischer Kurzbericht zur Bauplatzerkundung an der Zeppelinstraße in 88255 Baindt BV-Code: BV00017859 Aktenzeichen: AZ 18 01 050 Bauvorhaben: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße 88255 Baindt - Baugrunderkundung - Auftraggeber: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Bearbeitung: M.Sc.-Geol. Christian Weippert Datum: 08.03.2018 mailto:info@baugrundsued.de AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 2 - 1 Vorgang ....................................................................................................................... 3 2 Durchgeführte Untersuchungen und Ergebnisse .................................................... 4 Bautechnische Beschreibung der Schichten ............................................................ 5 2.1 Bodenmechanische Labor- und Feldversuche ......................................................... 8 2.2 2.2.1 Bestimmung der Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 ............................................... 8 2.2.2 Glühverlust nach DIN 18128 .................................................................................... 9 Bodenkennwerte und Bodenklassifizierung ............................................................ 10 2.3 3 Georisiken ................................................................................................................. 12 Seismische Aktivität ............................................................................................... 12 3.1 4 Hydrogeologie .......................................................................................................... 12 Grundwasserverhältnisse ....................................................................................... 12 4.1 Versickerungsfähigkeit der Böden nach DWA A - 138 (August 2008) ..................... 13 4.2 5 Gründungskonzept und baubegleitende Maßnahmen ........................................... 13 Gründungsempfehlung ........................................................................................... 13 5.1 Baugrube ............................................................................................................... 16 5.2 Trockenhaltung/ Entwässerung Bauwerk ............................................................... 16 5.3 6 Entsorgungstechnische Aushubvorbewertung ...................................................... 17 Probenahme .......................................................................................................... 17 6.1 Analysenergebnis und abfallrechtlicher Bewertungsvorschlag ............................... 17 6.2 7 Hinweise und Empfehlungen ................................................................................... 19 Anlagenverzeichnis 1.1 Übersichtslageplan, unmaßstäblich 1.2 Lageplan mit Untersuchungspunkten, Maßstab 1 : 500 2 Geotechnischer Baugrundschnitt, M.d.H. 1 : 50, M.d.L. unmaßstäblich 3 Fotodokumentation der Bohrkerne 4.1-3 Bodenmechanische Laborversuche 5.1-4 Probeentnahme Protokolle 6 Laboranalysenbericht Agrolab GmbH AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 3 - Verwendete Unterlagen und Literatur [1] BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH, Maybachstraße 5, 88410 Bad Wurzach, Geotechnisches Gutachten, Baugebiet Zeppelinstraße, AZ 11 11 025, gef. 13.02.2012 [2] Geologische Karte von Baden-Württemberg, Maßstab 1 : 25000, Blatt 8124 Wolfegg, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart 1996 [3.1] DIN EN 1997-1 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 1 Allgemeine Regeln [3.2] DIN EN 1997-1/NA Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 1 Allgemeine Regeln [3.3] DIN EN 1997-2, Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds [3.4] DIN EN 1997-2/NA, Nationaler Anhang, National festgelegte Parameter [4] Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef: Arbeitsblatt DWA-A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, August 2008 [5] Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial, vom 14. März 2007- AZ .: 25-8980.08M20 Land/3 1 Vorgang Im Zuge der Erschließung des Baugebiets an der Zeppelinstraße, wurde die Fa. BauGrund Süd im Jahr 2011 beauftragt, die allgemeine Bebaubarkeit der auszuweisenden Grundstücksflächen geologisch und hydrogeologisch zu beurteilen. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung wurden in einem geotechnischen Gutachten [1] dargestellt. Während der ersten Erkundung wurde auch eine Bohrung (BK 3/11) auf einem Flurstück, das sich südlich der Zeppelinstraße befindet, niedergebracht. Mit der Aufschlussbohrung wurden bis in eine Tiefe von 4,50 m gering tragfähige Auffüllungen erkundet. Aufgrund der problematischen Baugrundsituation wurde die Fa. BauGrund Süd daher beauftragt, auf dem betroffenen Grundstück eine detaillierte, bauplatzspezifische Baugrunduntersuchung durchzuführen und die geologische und hydrogeologische Beschaffenheit des Untergrundes zu erkunden und die Ergebnisse in einem geotechnischen Kurzbericht zusammenfassend darzustellen und gründungstechnisch zu bewerten. Für die geplante Bebauung der Fläche liegen dem Unterzeichner derzeit noch keine Planunterlagen vor, so dass im Folgenden allgemein auf die geo- und gründungstechnischen Belange des Bauvorhabens (unterkellerte und nicht unterkellerte Variante eingegangen) wird. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 4 - 2 Durchgeführte Untersuchungen und Ergebnisse Zur Erfassung bzw. Beurteilung der Bodenbeschaffenheit des im Projektareal anstehenden Baugrundes bzw. des bestehenden Gründungssubstrates kam am 13.02.2018 folgendes geotechnisches Erkundungsprogramm zur Ausführung: 2 Rammkernbohrungen BK 1-2/18 2 schwere Rammsondierungen (dynamic probing heavy) DPH 1-2/18 Die Rammkernbohrung BK 1/18 erreichte eine planmäßige Tiefe von 6,00 m unter der Geländeoberkante (GOK). Die Bohrung BK 2/18 musste hingegen in einer Tiefe von 4,70 m u. GOK abgebrochen werden, da hier aufgrund der hohen Festigkeit des Untergrundes kein weiterer Bohrfortschritt zu verzeichnen war. Die schweren Rammsondierungen wurden bis in Tiefen zwischen 5,00 m (DPH 2/18) und 7,00 m u. GOK (DPH 1/18) niedergebracht. Abbildung 1: Blick auf das Projektareal in Richtung Süden Die Lage der einzelnen Aufschlusspunkte im Untersuchungsgebiet ist in der Anlage 1 dargestellt. Anhand der aus den Rammsondierungen gewonnenen Erkenntnisse zur Bodenbeschaffenheit (Lagerungsdichte/Festigkeit) sowie den Profilen der Rammkernbohrungen wurde ein entsprechendes Baugrundmodell für das Bauvorhaben entwickelt, das in der Anlage 2 als geotechnischer Baugrundschnitt wiedergegeben ist. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 5 - In den Baugrundschnitt wurde auch die Bohrung BK 3/11 aufgenommen, die am 16.12.2011 auf dem Grundstück niedergebracht wurde. Die mit den Aufschlüssen zu Tage geförderten Böden sind in der Fotodokumentation der Anlage 3 abgebildet. Aus den Aufschlussbohrungen wurden gestörte Bodenproben entnommen und im Erdbaulabor der Fa. Baugrund Süd bodenmechanisch untersucht. Die Ergebnisse der Laborversuche sind im Detail in den Anlagen 4.1-3 dokumentiert. Um eventuelle Schadstoffgehalte des als Aushub anfallenden Bodens festzustellen und um eine abfallrechtliche und bodenschutzrechtliche Ersteinschätzung abgeben zu können, erfolgte im Rahmen der Baugrunderkundung eine stichprobenartige Erkundung des Untersuchungsareals. Die Probenentnahme-Protokolle sind in den Anlagen 5.1-4 aufgeführt. Die Analytikergebnisse sind im Einzelnen in der Anlage 6 beigefügt. Die Lage der Untersuchungspunkte wurde vor Beginn der Feldarbeiten von Mitarbeitern der Fa. BauGrund Süd mittels GPS eingemessen. Die entsprechenden Rechts- und Hochwerte (Gauß-Krüger Koordinaten) sind auf dem Lageplan in Anlage 1 verzeichnet. Bautechnische Beschreibung der Schichten 2.1 Mit den abgeteuften Aufschlüssen kann für das projektierte Areal, wie auch die Anlage 2 zeigt, folgende generalisierte Schichtenabfolge zugrunde gelegt werden: Auffüllungen (Rezent) Aueablagerungen (Holozän) (Auelehm, Auekies, Torf) Moränenablagerungen (Pleistozän) (Moränensand, Grundmoräne) Obere Süßwassermolasse (Tertiär) Die angetroffene Baugrundabfolge ist aus geotechnischer und bodenmechanischer Sicht wie folgt zu beschreiben. Auffüllungen An allen Aufschlusspunkten stehen mit der Geländeoberkante zunächst anthropogene Auffüllungen an. An den höhergelegenen Ansatzstellen BK 1/18, BK 3/11 und DPH 1/18, die im Bereich der ehemaligen B 30 niedergebracht wurden, reichen die künstlichen Schüttungen bis in eine Tiefe zwischen 1,70 m und 3,80 m u. GOK. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 6 - An den Aufschlusspunkten, die auf Höhe der Boschstraße niedergebracht wurden, erstrecken sich die künstlichen Schüttungen lediglich bis in eine Tiefe von rd. 0,80 m u. GOK. Bei den tiefreichenden Auffüllungen der BK 1/18 und BK 3/11 handelt es sich überwiegend um einen sandigen und kiesigen Schluff, der bereichsweise auch schwach tonig und steinig ausgeprägt ist. Mit der Bohrung BK 3/11 wurden in einer Tiefe zwischen 1,90 m und 2,60 m u. GOK asphaltartige Schlackerückstände erschlossen, die vermutlich den ehemaligen Straßenaufbau der B 30 darstellen. Die Konsistenz der bindigen Auffüllungen ist nach der manuellen Prüfung des Bohrgutes überwiegend als weich und stellenweise auch als steif zu beschreiben. Die schwere Rammsondierung DPH 1/18 registrierte innerhalb der bindigen Auffüllungen Schlagzahlen von N10 = 1 - 4 (N10 = Anzahl der Schläge je 10 cm Eindringtiefe des Sondiergestänges in das Erdreich) und gibt damit eine weiche Konsistenz der Böden an. Zwischen 3,10 m und 3,70 m u. GOK steigen die Schlagzahlen auf N10 = 11 - 31 an. Ggf. befindet sich in diesem Tiefenbereich der Kieskoffer der ehemaligen B 30 oder andere grobkörnige Auffüllungen. Aufgrund ihrer überwiegend weichen Zustandsform, sowie der inhomogenen Zusammensetzung sind die bindigen Auffüllungen als setzungswillig und nicht tragfähig anzusehen. Darüber hinaus sind sie aufgrund ihres hohen Feinkornanteils als frost- und witterungsempfindlich zu beurteilen. Im Bereich der tiefliegenden Aufschlussbohrungen (BK 2/18 und DPH 2/18) an der Boschstraße wurden unterhalb einer künstlich aufgebrachten Oberbodenauflage grau gefärbte, sandige, schwach steinige und schwach schluffige Fein- bis Grobkiese aufgeschlossen (Kieskoffer). Gemäß den Schlagzahlen der schweren Rammsondierung DPH 2/18 von N10 = 9 - 15 stehen die Kiese in einem mitteldichten Lagerungszustand an, so dass im Bereich der Aufschlusspunkte von einem qualifizierter Einbaustatus der Böden ausgegangen werden kann. Ob dieser Einbaustatus flächenhaft vorliegt, kann mittels statischen Lastplattendruckversuchen überprüft werden. Sollte der qualifizierte Einbaustatus der Kiese flächig vorliegen, sind die Böden als mäßig tragfähig zu beurteilen. Eine einheitliche Gründung innerhalb der Kiese wird jedoch aufgrund ihrer begrenzten, lateralen Ausdehnung nicht machbar sein. Für die anfallenden Aushubmassen der Auffüllböden ist der fachtechnische Entsorgungsweg einzuhalten (vgl. Abschnitt 6). AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 7 - Aueablagerungen Mit den Bohrungen BK 1-2/18 wurden unterhalb der Auffüllböden Aueablagerungen angetroffen, die sich bis in eine Tiefe zwischen 2,70 m und 4,10 m u. GOK erstrecken. Anhand dieser neu gewonnenen Erkenntnisse zur Baugrundabfolge wurde festgestellt, dass es sich auch bei den Böden der BK 3/11, die in einer Tiefe zwischen 2,60 m und 4,50 m u. GOK anstehen, nicht etwa um weitere Auffüllungen, sondern ebenfalls um Auesedimente handeln muss. Die Aueböden sind überwiegend bindig ausgeprägt und setzen sich aus einem grau gefärbten, schwach sandigen bis sandigen und schwach kiesigen bis kiesigen Schluff-Ton- Gemisch mit weicher bis steifer Konsistenz zusammen. Die Böden sind darüber hinaus als organisch zu beschreiben. Im Tiefenbereich zwischen 2,90 m und 3,10 m (BK 1/18) und 3,50 m und 3,80 (BK 3/11) tritt zudem eine Torflage auf. Unterhalb des Torfes folgen in der Bohrung BK 3/11 dunkelgrau gefärbte, sandige und schluffige Auekiese. Die schwere Rammsondierung DPH 1/18 verzeichnete innerhalb der Aueablagerungen Schlagzahlen von N10 = 1- 4 und gibt damit eine weiche Konsistenz der bindigen Böden bzw. eine lockere Lagerungsdichte der Auekiese an. Aufgrund ihrer weichen Zustandsform und insbesondere der organischen Beimengungen und den enthaltenen Torflagen stellen die Auesedimente einen sehr setzungswilligen Untergrund dar. Die Böden können bereits bei geringer Lastaufbringung mit langanhaltenden Setzungserscheinungen reagieren und sind daher für die Bauwerksgründung nicht geeignet. Moränenablagerungen Im Liegenden der Aueablagerungen folgen Moränenablagerungen, die bis in eine Tiefe zwischen 4,00 m und 6,70 m u. GOK (DPH 1/18) erkundet wurden. Mit der Bohrung BK 1/18 wurden grau gefärbte, schluffige Fein- bis Grobsande (Moränensand) erschlossen. In den Bohrungen BK 3/11 und BK 2/18 stehen die Moränensedimente hingegen in Form eines schwach sandigen bis sandigen und schwach kiesigen bis kiesigen, z.T. stark tonigen Schluffs an (Grundmoräne). Innerhalb der Moränenablagerungen liegen die Schlagzahlen der schweren Rammsondierungen bei N10 = 5 -15, so dass die Konsistenz der bindigen Böden als steif bis halbfest und die Lagerungsdichte der Moränensande als mitteldicht beschrieben werden kann. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 8 - In mindestens mitteldichter Lagerung bzw. steifer Konsistenz bilden die Moränenablagerungen einen tragfähigen Untergrund, der als Gründungssubstrat herangezogen werden kann. Obere Süßwassermolasse Mit den Aufschlüssen BK 2/18 und DPH 2/18 wurden ab einer Tiefe von rd. 4,00 m u. GOK die tertiären Sedimente der Oberen Süßwassermolasse aufgeschlossen. Dabei handelt es sich aus bautechnischer Sicht um einen entfestigten Mergelstein (Felszersatz), der stückig erbohrt wurde. Die Komponentengröße der einzelnen Bruchstücke ist der Kornfraktion der sandigen Fein- bis Grobkiese zuzuordnen. Die Lagerungsdichte des entfestigten Materials der Felszersatzzone ist als dicht bis sehr dicht zu beschreiben. Aufgrund der hohen Festigkeit der Böden war ab einer Eindringtiefe zwischen 0,70 m und 1,10 m kein weiterer Bohr- bzw. Sondierfortschritt mehr festzustellen. Die Molasseböden stellen einen gut tragfähigen Baugrund dar, der dazu geeignet ist auch hohe Bauwerkslasten setzungsarm abzutragen. Bodenmechanische Labor- und Feldversuche 2.2 Zusätzlich zu der manuellen Ansprache des Bohrgutes wurde ein bodenmechanischer Laborversuch an einer ausgewählten Bodenprobe durchgeführt. Die einzelnen Ergebnisse werden in den folgenden Ausführungen beschrieben. 2.2.1 Bestimmung der Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 Nach Atterberg wird der Übergang von der flüssigen zur bildsamen (knetbaren) Zustandsform durch die Fließgrenze, von der knetbaren zur halbfesten Zustandsform durch die Ausrollgrenze und von der halbfesten zur festen Zustandsform durch die Schrumpfgrenze bezeichnet. Die Ausroll- und Fließgrenze dienen in Verbindung mit dem natürlichen Wassergehalt dazu, die Konsistenzzahl (Ic) und damit die Zustandsform eines bindigen Erdstoffes (Korngröße ≤ 0,063) zu bestimmen. Die Plastizitätszahl gibt an, wie sich die Eigenschaften eines Erdstoffes bei Wasseraufnahme ändern. Die Bestimmung der Zustandsgrenzen ist im Detail den Anlagen 4.1-2 zu entnehmen. Die Versuchsergebnisse sind zusammengefasst in der Tabelle 1 wiedergegeben. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 9 - Tabelle 1: Übersicht der ermittelten Konsistenzgrenzen Aufschluss Tiefe (m u. Gel.) Konsistenz- zahl (Ic) Wassergehalt [%] Zustands- form Boden- gruppe Geologische Einheit BK 1/18 2,0 0,93 23,2 steif TA Aueablagerungen BK 1/18 4,0 0,95 11,6 steif TL Aueablagerungen Für den Auelehm wurden Konsistenzzahlen von Ic = 0,93 und Ic = 0,95 bestimmt. Damit stehen die Böden in den untersuchten Tiefenbereichen in einer steifen Zustandsform an. Nach Casagrande sind die Böden entsprechend ihrer plastischen Eigenschaften als leicht plastische (TL) und als ausgeprägt plastische Tone (TA) zu beschreiben. 2.2.2 Glühverlust nach DIN 18128 Der Glühverlust eines Bodens ist der auf die Trockenmasse bezogene Massenverlust, den der Boden beim Glühen erleidet. Zur Ermittlung des organischen Anteils der Auesedimente wurden der Bohrung BK 1/18 gestörte Bodenproben entnommen und im bodenmechanischen Labor der Fa. BauGrund Süd untersucht. Die einzelnen Parameter können im Detail der Anlage 4.3 entnommen werden. Die Ergebnisse der durchgeführten Bestimmung des Glühverlustes sind in der Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 2: Glühverlust der Auffüllungen Aufschluss BK 1/18 Tiefe [m] 2,50 3,0 3,50 Prüfungsnummer 1 2 3 4 5 6 Glühverlust [%] 3,4 3,5 23,2 23,1 6,4 6,2 Die Laborergebnisse zeigen, dass der Organikanteil der Aueböden zwischen 3,45 % und 23,2 % schwankt. Der Höchstwert von 23,2 % (stark organische Böden) wurde im Bereich der torfigen Böden in einer Tiefenlage von 3,0 m u. GOK festgestellt. Auch darunter, in einer Tiefe von 3,50 m sind die Böden mit einem Organikgehalt von 6,3 % gemäß DIN EN ISO 14688-2 noch als mittel organisch zu beschreiben. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 10 - Bodenkennwerte und Bodenklassifizierung 2.3 Aus erd- und grundbautechnischer Sicht sind für die im Untersuchungsgebiet aufgeschlossenen Böden folgende Bodenkennwerte zugrunde zu legen: Tabelle 3: Charakteristische Bodenkennwerte (Erfahrungswerte) Schichten Wichte (feucht) γ [kN/m³] Wichte (u. Auftrieb) γ´ [kN/m³] Reib.-winkel dräniert φk[°] Kohäsion dräniert ck [kN/m²] Steifemodul Es [MN/m²] Auffüllungen, Schluff 18 - 19 8 - 9 20,0 - 25,0 1 - 2 [1 - 2] Auffüllungen, Kies (qualifiziert eingebaut) 19 - 21 9 - 11 30,0 - 32,5 0 - 2* [10 - 20] Aueablagerungen, Schluff 18 - 19 8 - 9 22,5 - 25,0 1 - 3 2 - 4 Aueablagerungen, Kies 19 - 21 9 - 11 25,0 - 30,0 0 - 2* 3 - 6 Aueablagerungen, Torf 11 - 13 1 - 3 12,5 - 17,5 0 - 2 0 - 0,5 Moränensand (mind. mitteldicht) 17 - 19 7 - 9 30,0 - 32,5 0 - 2* 30 - 50 Grundmoräne (steif bis halbfest) 19 - 21 9 - 11 27,5 - 32,5 8 - 12 30 - 60 Obere Süßwassermolasse 20 - 22 10 - 12 32,5 - 37,5 0 - 2* 60 - 80 * scheinbare Kohäsion Entsprechend der Neufassung der DIN 18300 von 2015-08 sind Boden und Fels in der Vergabeordnung (VOB) in Homogenbereiche einzuteilen. Demnach ist ein Homogenbereich ein begrenzter Bereich aus einer oder mehreren Boden- und Felsschichten nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2, dessen bautechnische Eigenschaften eine definierte Streuung aufweisen und sich von den Eigenschaften der abgegrenzten Bereiche abheben. Auf der Basis der vorliegenden Baugrundaufschlussergebnisse, den zum Baugrund vorliegenden Erfahrungswerten sowie aufgrund der bodenmechanischen Eigenschaften der anstehenden Baugrundschichten wird vorgeschlagen, die anstehenden Böden gemäß DIN 18300:2015 in die Homogenbereiche gemäß Tabelle 4 zu unterteilen: AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 11 - Tabelle 4: Einteilung der Baugrundabfolge in Homogenbereiche Homogenbereich Baugrundschichten A1 Auffüllungen, Schluff (A, U) A2 Auffüllungen, Kies (A, G) B1 Aueablagerungen, Schluff (AA, U) B2 Aueablagerungen, Kies (AA, G) B3 Aueablagerungen, Torf (AA, Tf) C1 Moränensand (MG) C2 Grundmoräne (GMO) D Obere Süßwassermolasse (OSM) Gemäß DIN 18300:2015-08 können für die o.a. Homogenbereiche folgende Eigenschaften und Kennwerte zugrunde gelegt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass das Bauvorhaben der geotechnischen Kategorie 1 (GK 1) zuzuordnen ist. Tabelle 5: Kennwerte/Eigenschaften der Homogenbereiche nach DIN 18300:2015-08 für Bauwerke der Geotechnischen Kategorie 1 (GK 1) Kennwert / Eigenschaft Homogenbereich A1 A2 B1 B2 B3 C1 C2 D Massenanteil Steine [%] 0 - 3 0 - 5 0 - 1 0 - 5 - 0 - 1 0 - 15 0 - 10 Massenanteil Blöcke [%] - - - - - - 0 - 5 0 - 3 Massenanteil große Blöcke [%] - - - - - - 0 - 1 - Konsistenz weich, lokal steif - weich bis steif - weich bis breiig - steif bis halbfest - Plastizität [%] 5 - 25 - 10 - 30 - 15 - 30 - 5 - 15 - Lagerungs- dichte - mittel- dicht - locker - mittel- dicht - dicht bis sehr dicht Bodengruppe [UL], [UM] [OU], [TM] [GW], [GU] TL, TA, OU, UL, UM GU HZ, OU SU/SU* UL, UM GW/VE Ortsübliche Bezeichnung A, U A, G AA, U AA, G AA, Tf MS GMO OSM AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 12 - 3 Georisiken Seismische Aktivität 3.1 Entsprechend der Erdbebenzonenkarte für Deutschland (Quelle: DIN 4149:2005-04) befindet sich das Untersuchungsgebiet in der Erbebenzone 1 (Gebiet, in dem gemäß der zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus rechnerisch die Intensität 6,5 bis < 7,0 zu erwarten ist) und der Untergrundklasse S (Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung). Für eine Gründung in den Moränenablagerungen ist nach DIN EN 1998-1/NA:2012-08, Abs. 5.2.3 Baugrundklassen die Baugrundklasse C (grobkörnige Lockergesteine in mindestens mitteldichter Lagerung) zugrunde zu legen. 4 Hydrogeologie Grundwasserverhältnisse 4.1 Während den Baugrundaufschlussarbeiten am 13.02.2018 wurde in der Bohrung BK 1/18 ein Zulauf von Wasser festgestellt werden. In den Bohrungen BK 2/18 und BK 3/11 wurde hingegen kein Wasserzutritt verzeichnet. Eine Messung von Wasserständen innerhalb der Rammsondierungen war nicht möglich, da die Sondierlöcher unmittelbar nach dem Ziehen des Sondiergestänges in sich zusammen fielen Die Stichtagsmessungen der Wasserspiegel sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst dargestellt. Tabelle 6: Grundwasserstände in der Bohrung BK 1/18 Bohrung Messung am Wasser angetroffen Wasser nach Bohrende m u. Gel. m ü. NN m u. Gel. m ü. NN BK 1/18 13.02.2018 4,10 484,43 3,50 485,03 Der Wasserzulauf wurde innerhalb der Moränensande festgestellt. Da die Sande einzig im Bereich der BK 1/18 erkundet wurden, handelt es sich vermutlich nicht um einen größeren Porengrundwasserleiter. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es sich stattdessen um eine lateral begrenzte Sandlinse handelt, die Schichtwasser führt. Der Anstieg des Wasserspiegels um 0,60 m ist ggf. auf einen langsamen Zulauf aus den schwach durchlässigen, überlagernden Auesedimenten zurückzuführen. Mit dem Auftreten von Schicht- bzw. Hangzugwasser ist insbesondere nach langanhaltenden Niederschlagsereignissen zu rechnen. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 13 - Versickerungsfähigkeit der Böden nach DWA A - 138 (August 2008) 4.2 Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt einen durchlässigen Untergrund und einen ausreichenden Abstand zur Grundwasseroberfläche voraus. Der Untergrund muss die anfallenden Sickerwassermengen aufnehmen können. Die Versickerung kann direkt erfolgen oder das Wasser kann über ein ausreichend dimensioniertes Speichervolumen durch eine Sickeranlage mit verzögerter Versickerung in Trockenperioden dem Untergrund zugeführt werden. Nach dem DWA A – 138 sind Böden zur Versickerung geeignet, deren Wasserdurch- lässigkeit zwischen kf = 1,0 x 10-3 m/s und kf = 1,0 x 10-6 m/s beträgt. Die Mächtigkeit des Sickerraumes sollte, bezogen auf den mittleren höchsten Grundwasserstand rd. 1,0 m betragen, um eine ausreichende Filterstrecke für eingeleitete Niederschlagsabflüsse zu gewährleisten. Bei Durchlässigkeitsbeiwerten von kf < 1,0 x 10-6 m/s ist eine Regenwasserbeseitigung über eine Versickerung nicht mehr gewährleistet, so dass die anfallenden Wassermengen über ein Retentionsbecken abgeleitet werden müssen. Der Untergrund wird im Projektareal überwiegend von schwach durchlässigen bis undurchlässigen, bindigen Böden gebildet, deren Durchlässigkeit erfahrungsgemäß bei kf < < 1 x 10-6 m/s liegt. Eine Versickerung ist in diesen Böden daher nicht realisierbar. Da die anstehenden Moränensande bereits wasserführend sind und offenbar nur in einer kleinräumigen lateralen Ausdehnung anstehen, ist auch hier keine Versickerung von Oberflächenwasser möglich. 5 Gründungskonzept und baubegleitende Maßnahmen Gründungsempfehlung 5.1 Wie bereits erwähnt, liegen für die Bebauung des Grundstücks noch keine Planunterlagen vor. Im Folgenden wird daher allgemein auf die Gründungsmöglichkeiten einer unterkellerten sowie einer nicht unterkellerten Variante eingegangen. Wird das Bauwerk auf Höhe der Zeppelinstraße angeordnet, wird die Bodenplatte bei einer nicht unterkellerten Variante innerhalb der gering tragfähigen Auffüllungen zu liegen kommen. Im Falle einer Unterkellerung wird davon ausgegangen, dass die Bodenplatte des Untergeschosses rd. 3,00 m unterhalb der derzeitigen Geländeoberkante zu liegen kommt. Dementsprechend liegt die Gründungssohle bei einer Unterkellerung innerhalb der nicht tragfähigen Aueablagerungen. Sowohl die Auffüllungen, als auch die Auesedimente bilden einen setzungswilligen Untergrund. Insbesondere aufgrund der anstehenden Torflagen sind die Aueablagerungen mit den Gründungselementen zu durchstoßen und die Lasten einheitlich in die unterlagernden Moränensedimente einzuleiten. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 14 - Es bietet sich daher an, das Gebäude auf tiefer geführten Einzel- und Streifenfundamenten zu gründen und die gering bzw. nicht tragfähigen Deckschichten (Auffüllungen und Aueablagerungen) dabei mit Magerbetonvertiefungen zu durchstoßen. Nicht unterkellerte Variante Wird das Gebäude nicht unterkellert, wird davon ausgegangen, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe in etwa auf Höhe der derzeitigen Geländeoberkante zu liegen kommt (~ 488,60 m ü. NN). Dementsprechend steht der tragfähige Baugrund gemäß den Erkundungsergebnissen erst in einer Tiefe zwischen 4,10 m und 4,50 m unterhalb der Bodenplatte an. Aufgrund der erhöhten Tiefenlage der tragfähigen Schichteinheit, der inhomogenen Zusammensetzung der Auffüllböden und der weichen Konsistenz der anstehenden, bindigen Böden, bleiben die erforderlichen Magerbetonvertiefungen über die die Lasten in den tragfähigen Baugrund eingeleitet werden ggf. nicht standfest. Es wird daher empfohlen, im Zuge der Ausschreibung auch eine entsprechende Bepreisung für eine Brunnengründung einzufordern. Unterkellerte Variante Wird das Bauwerk mit einem Untergeschoss ausgestattet, wird davon ausgegangen, dass die Bodenplatte des Untergeschosses rd. 3,0 m unterhalb der derzeitigen Geländeoberkante angeordnet wird. Somit stehen unterhalb der Bodenplatte noch setzungswillige Auesedimente mit einer Mächtigkeit von etwa 1,10 m bis 1,50 m an. Über diesen Tiefenbereich werden die Fundamentvertiefungen voraussichtlich kurzzeitig standfest bleiben, so dass die Gründung ohne Hilfsverrohrung (Brunnengründung) erfolgen kann. Zur Vorbemessung der Einzel- und Streifenfundamente, die in den Moränenablagerungen abgesetzt werden, wird empfohlen die Bemessungswerte des Sohlwiderstandes σR,d gemäß Tabelle 7 bzw. Tabelle A 6.7 Eurocode 7 [3.1] anzusetzen. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 15 - Tabelle 7: Bemessungswert σR,d des Sohldruckwiderstandes für Streifenfundamente auf tonig- schluffigem Boden (UM, TL, TM nach DIN 18196) aus [3.1]. Die auf Grundlage der Tabelle A 6.7 bemessenen Fundamente können bei mittiger Belastung der Fundamente zu Setzungen in der Größenordnung von 2 cm bis 4 cm führen. Kleinste Einbindetiefe des Fundaments Bemessungswerte σR,d des Sohlwiderstands [kN/m²] [m] mittlere Konsistenz steif halbfest fest 0,50 170 240 390 1,00 200 290 450 1,50 220 350 500 2,00 250 390 560 mittlere einaxiale Druckfestigkeit qu,k in kN/m² 120 bis 300 300 bis 700 > 700 ACHTUNG – Die angegebenen Werte sind Bemessungswerte des Sohlwiderstands, keine aufnehmbaren Sohldrücke nach DIN 1054:2005-01 und keine zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054:1976-11 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Tabelle 7 (bzw. Tabelle A 6.7 [3.1]) sich auf Streifenfundamente bezieht. Bei Rechteckfundamenten (Einzelfundamenten) mit einem Seitenverhältnis von bL / bB < 2 bzw. b‘L / b‘B < 2 und bei Kreisfundamenten darf der in Tabelle A 6.6 [3.1] angegebene Bemessungswert σR, d des Sohlwiderstandes um 20 % erhöht werden. Es wird geraten, nach Vorlage von Bauwerksplänen und Bauwerkslasten eine detaillierte Grundbruch- und Setzungsberechnung durchführen zu lassen. Diese Leistung kann auf Wunsch von der Fa. BauGrund Süd erbracht werden. Zudem wird empfohlen, die Aufstandsebene der Gründungselemente vom Verfasser dieses Berichtes abnehmen zu lassen. Aufgrund des hohen Organikgehalts der Aueablagerungen und ihrer weichen Konsistenz, sowie aufgrund der anstehenden Torflagen, ist die Bodenplatte des Bauwerks für eine setzungsfreie Gründung deckenartig auszubilden. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 16 - Baugrube 5.2 Wird das Gebäude mit einer Unterkellerung errichtet, wird entsprechend den getroffenen Annahmen eine Baugrube mit einer Tiefe von bis zu 3,00 m erforderlich. Sofern die Platzverhältnisse eine frei geböschte Baugrube zulassen, kann diese in den bindigen, überwiegend weichen Auffüllungen und Auesedimenten unter maximal 1:1 (45°) gegen die Horizontale geneigt angelegt werden. Die Böschungen sind nach dem Freilegen umgehend mit windfest angebrachten Folien/Planen gegen Witterungseinflüsse zu schützen. An den Böschungsschultern ist ein lastfreier Streifen von mindestens 1,0 m bis 2,0 m Breite (Abhängig von der Belastung durch Baufahrzeuge) vorzusehen. Ab einer Baugrubentiefe von > 3,0 m wird die Anordnung einer 1,5 m breiten Berme empfohlen. Evtl. auftretendes Schichtwasser ist mit Stützscheiben aus Einkornbeton zu fassen und fachgerecht abzuleiten. Sollten die Platzverhältnisse nicht ausreichen, ist die Baugrube im Schutze eines Verbausystems auszuheben. Nach derzeitigem Kenntnisstand zur hydrogeologischen Situation kann hier beispielsweise ein Trägerbohlwandverbau (Berliner Verbau) zur Ausführung kommen. Trockenhaltung/ Entwässerung Bauwerk 5.3 Sollte das Gebäude ohne Unterkellerung ausgebildet werden, ist es ausreichend, die erdberührenden Bauteile nach den der DIN 18533, Klasse W1-E (Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser) abzudichten und nach den Vorgaben der DIN 4095 zu entwässern. Im Falle einer Unterkellerung wird das Untergeschoss in die gering durchlässigen, bis undurchlässigen Auffüllungen einbinden. Die Ableitung von auftretenden Schichtwasser ist dann mittels einer dauerhaft funktionsfähigen, stückstaufreien Ring- und Flächendrainage nach DIN 4095 mit kapillarbrechender Wirkung sowie Abdichtung nach DIN 18533, Klasse W1-E (Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser) möglich, sofern diese behördlich genehmigt wird. Ist dies nicht der Fall, sind alle erdberührenden Bauteile Aufgrund des Wanneneffekts nach den Richtlinien der DIN 18533, Klasse W2-E (Abdichtung gegen drückendes Wasser) abzudichten. Alternativ ist das Gewerk in WU-Bauweise (Prinzip Weiße Wanne) zu errichten. Unter der Bodenplatte ist flächig eine kapillarbrechende Schicht mit einer Stärke von mindestens d = 0,15 m anzuordnen. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 17 - 6 Entsorgungstechnische Aushubvorbewertung Zur Feststellung eventueller Schadstoffgehalte der anstehenden Böden und der Abklärung der einzuhaltenden Entsorgungs-/Verwertungswege der bei den Erdbauarbeiten anfallenden Aushubmassen wurde im Zuge der geotechnischen Untersuchungen aus den gewonnenen Bodenproben der Rammkernbohrungen BK 1-2/18 vier Bodenmischproben entnommen. Diese wurden im Labor der Agrolab GmbH gemäß dem Parameterumfang der VwV Baden- Württemberg [5] untersucht. Probenahme 6.1 Die in der Untersuchungskampagne entnommenen Bodenproben sind in der Tabelle 8 mit Probenbezeichnung sowie Herkunft und Entnahmetiefen dargestellt: Tabelle 8: Bodenproben: Probenbezeichnung, Zusammenstellung Entnahmestelle und -tiefe Proben- bezeichnung Herkunft der Einzel- /bzw. Mischprobe Entnahmetiefe der Probe (m u. GOK) Bodenansprache MP-BK 1 - U BK 1/18 0,20 - 1,10 Auffüllung: Schluff, schwach sandig, schwach kiesig, schwach tonig, steinig MP-BK 1 - AA BK 1/18 1,20 - 1,70 Auffüllung: Schluff, tonig, schwach sandig, schwach kiesig bis kiesig, schwach organisch MP-BK 2 - G BK 2/18 0,30 - 0,80 Auffüllung: Fein- bis Grobkies, sandig, schwach steinig, schwach schluffig MP-BK 2 - U BK 2/18 1,20 - 1,70 Aueablagerungen: Schluff, tonig, kiesig, schwach sandig bis sandig, schwach organisch Die Probenentnahme-Protokolle zu den durchgeführten Beprobungen sind den Anlagen 5.1-4 zu entnehmen. Analysenergebnis und abfallrechtlicher Bewertungsvorschlag 6.2 Die Analytik erfolgte im chemischen Labor der AGROLAB Labor GmbH in 84079 Bruckberg. Der Untersuchungsumfang richtete sich nach dem Parameterumfang der VwV Boden BW, Tabelle 6.1 im Feststoff (Fraktion < 2 mm) und Eluat [5]. Im Folgenden zeigt die Tabelle 9 eine aus den Ergebnissen der Analysen resultierende Einstufung der o.g. Mischproben nach der VwV B-W [5] mit Verweis auf die maßgebenden Parameter. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 18 - Tabelle 9: Maßgebende Zuordnungswerte nach VwV B-W [5] Probenbezeichnung Bodenart gemäß VwV B-W Verwertungskategorie nach VwV B-W [5] Maßgebender Parameter MP-BK 1 - U Lehm/Schluff Z 0 - MP-BK 1 - AA Lehm/Schluff Z 2 ∑PAK = 22 mg/kg B(a)p = 1,8 mg/kg MP-BK 2 - G Sand Z 0* III A Ni = 18 mg/kg MP-BK 2 - U Lehm/Schluff Z 0 - Die Mischproben MP-BK 1 - U und MP-BK 2 - U sind der Bodenart „Lehm/Schluff“ nach der VwV B-W [5] zuzuordnen und zeigten dementsprechend keine Überschreitungen der Z 0 Grenzwerte. Somit kann das Bodenmaterial der beiden Mischproben der Verwertungskategorie Z 0 zugeordnet und somit uneingeschränkt einer Verwertung zugeführt werden. In der Mischprobe MP-BK 1-AA wurden hingegen erhöhte Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt. So liegt der Summenparameter bei ∑PAK = 22 mg/kg und die Konzentration von Benzo(a)pyren bei B(a)p = 1,8 mg/kg. Damit ist die Bodenprobe der Verwertungskategorie Z 2 zuzuordnen. Die kiesigen Auffüllungen, die mit der Mischprobe MP-BK 2 - G untersucht wurden, sind der Bodenart „Sand“ nach der VwV B-W [5] zuzuordnen und sind daher hinsichtlich einer Nickelkonzentration von Ni = 18 mg/kg in die Verwertungskategorie Z 0* III A einzustufen. Der Laboranalysenbericht ist in der Anlage 6 aufgeführt. Die erstellte Analytik dient einer ersten orientierenden Bewertung der erkundeten Bodenproben für die in den Probenentnahme-Protokollen dargestellten Ansatzstellen und Tiefenbereiche. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge eines Aushubes auch höher belastetes Material angetroffen wird. Bei Aushubarbeiten ist dies zu berücksichtigen. Es wird empfohlen bei den Erdarbeiten eine Separation für die anschließende Abfuhr des Materials und eine Deklaration anhand einer Haufwerksbeprobung durchzuführen. Hierzu sind die Auffüllungen einheitlich abzuziehen und auf Haufwerke, welche mittels Folien abzudecken und vor Witterungseinflüssen zu schützen sind, seitlich zu lagern. Auf Wunsch kann eine Haufwerksbeprobung durch die Fa. BauGrund Süd durchgeführt werden. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 19 - Die vorgenommene abfallrechtliche Bewertung stellt eine Einstufungsempfehlung dar, die vor Abfuhr des Materials mit der Annahmestelle sowie der zuständigen Fachbehörde abzustimmen ist. 7 Hinweise und Empfehlungen Die im Bericht enthaltenen Angaben beziehen sich auf die oben genannten Untersuchungsstellen. Abweichungen von gemachten Angaben (Schichttiefen, Bodenzusammensetzung etc.) können aufgrund der Heterogenität des Untergrundes nicht ausgeschlossen werden. Die in den Rammsondierungen dargestellten Schichtgrenzen sind als Interpretation zu sehen. Es ist eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Folgerungen erforderlich. Es wird deshalb empfohlen, zur Abnahme der Gründungssohle den Unterzeichner des Berichtes heranzuziehen. Der vorliegende geotechnische Bericht bezieht sich auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vorliegenden Planungsstand. Nachträgliche Änderungen des Planungsstandes sind mit dem Gutachter abzustimmen. Gegebenenfalls sind weitere Aufschlüsse bzw. Berechnungen erforderlich, um die bisherigen geotechnischen Angaben und Empfehlungen dem aktuellen Planungsstand bzw. der Ausführungsplanung gegenüber bestätigen zu können. Für ergänzende Erläuterungen sowie zur Klärung der im Verlauf der weiteren Planung und Ausführung noch offenen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Alois Jäger Geschäftsführer Christian Weippert M.Sc.-Geol. BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung in 88255 Baindt AZ: 18 01 050 Anlage 1.1 Übersichtslageplan unmaßstäblich Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH Untersuchungsbereich 131/22 132/8 132/28 130/4 132/29 132/22 132/27 132/1 132/31 130/3 W h s G ar Gths W hs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Gar 19 19/1 5 0 /2 19/1 17 5 0 /1 4 8 /1 19 4 8 /1 5 0 /2 17 5 0 /1 Zeppelinstraße Zeppelinstraße 5 0 /2 19 19/1 18 W h s Gar Whs Whs 1 .0 8 22.75 0 .7 5 4.48 0 .0 0 0.00 0 .3 94.10 4.65 6.52 0 .5 4 1 .7 2 1 0 .2 8 0 .1 5 14.11 0.00 1 .6 8 1 .0 3 3.30 0 .5 7 21,62 9,11 1 8 ,7 8 0,42 0 ,0 0 1 ,11 0,00 7 ,7 9 5,27 0,30 0 ,0 0 8,93 9 ,1 4 2 2 ,1 3 1 9 ,7 8 9,75 0,00 7,444 ,0 3 14,66 2 ,5 5 9,64 3 ,2 2 0 ,0 0 0 ,9 3 0,00 0 ,0 0 0 ,9 8 1,47 Legende: DPH 1/18 - Rammsondierung I - Schnittlinie BK 1/18 - Rammkernbohrung BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung in 88255 Baindt AZ: 18 01 050 Anlage 1.2 Lageplan M1:500 mit den Aufschlusspunkten Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH DPH 1/18 BK 1/18 DPH 2/18 BK 2/18 I I‘ BK 3/11 Pkt.-Nr. Rechtswert Hochwert Höhe m ü. NN DPH 1/18 3549752.02 5301084.60 488.61 DPH 2/18 3549741.22 5301079.18 483.99 BK 1/18 3549758.13 5301100.74 488.53 BK 2/18 3549740.38 5301078.63 483.79 Gauß-Krüger-Koordinaten m ü. NN 480.00 481.00 482.00 483.00 484.00 485.00 486.00 487.00 488.00 489.00 488.61 m ü. NN DPH 1/18 0 10 20 30 0.0 1.0 2.0 3.0 4.0 5.0 6.0 7.0 31 Schlagzahlen je 10 cm ET = 7.00 Tiefe [m] N10Tiefe [m] N10 0.10 1 0.20 1 0.30 2 0.40 2 0.50 1 0.60 1 0.70 2 0.80 3 0.90 5 1.00 6 1.10 3 1.20 3 1.30 4 1.40 3 1.50 2 1.60 2 1.70 3 1.80 2 1.90 3 2.00 3 2.10 2 2.20 2 2.30 3 2.40 3 2.50 2 2.60 2 2.70 3 2.80 2 2.90 3 3.00 1 3.10 2 3.20 21 3.30 31 3.40 28 3.50 22 3.60 20 3.70 11 3.80 4 3.90 2 4.00 1 Tiefe [m] N10 4.10 3 4.20 4 4.30 3 4.40 4 4.50 18 4.60 10 4.70 6 4.80 6 4.90 5 5.00 7 5.10 7 5.20 6 5.30 6 5.40 5 5.50 7 5.60 8 5.70 9 5.80 8 5.90 8 6.00 9 6.10 7 6.20 5 6.30 6 6.40 9 6.50 12 6.60 13 6.70 15 6.80 24 6.90 22 7.00 25 483.99 m ü. NN DPH 2/18 0 10 20 30 0.0 1.0 2.0 3.0 4.0 5.0 45 42 33 36 31 Schlagzahlen je 10 cm ET = 5.00 Tiefe [m] N10Tiefe [m] N10 0.10 1 0.20 5 0.30 10 0.40 13 0.50 10 0.60 13 0.70 15 0.80 9 0.90 4 1.00 3 1.10 3 1.20 2 1.30 3 1.40 3 1.50 3 1.60 4 1.70 3 1.80 4 1.90 3 2.00 4 2.10 4 2.20 3 2.30 2 2.40 2 2.50 3 2.60 1 2.70 2 2.80 3 2.90 3 3.00 4 3.10 4 3.20 4 3.30 5 3.40 5 3.50 6 3.60 7 3.70 7 3.80 10 3.90 18 4.00 27 Tiefe [m] N10 4.10 45 4.20 42 4.30 33 4.40 27 4.50 36 4.60 29 4.70 25 4.80 26 4.90 29 5.00 31 BK 1/18 488.53 m ü. NN 3.50 (13.02.18) 4.10 (13.02.18) 0.10 Auffüllung, Oberboden, Schuff schwach humos, schwach sandig - sandig, braun, weich, erdfeucht A 1.70 Auffüllung, Schluff schwach sandig, schwach kiesig, schwach tonig, steinig, hellbraun, weich, erdfeucht A 2.90 Aueablagerungen, Schluff tonig, schwach sandig, schwach kiesig - kiesig, schwach organisch - organisch, grau, weich bis steif, erdfeucht 3.10 Aueablagerungen, Torf schwarz, nass 4.10 Aueablagerungen, Ton schluffig, organisch, sandig, schwach kiesig, grau, weich, feucht 6.00 Moränensand, Fein- bis Grobsand schluffig, grau, mitteldicht, nass [OU] [UL] TA HZ TL/OU SU/SU* BK 2/18 483.79 m ü. NN 0.20 Auffüllung, Mutterboden, Schluff schwach sandig, humos - stark humos, Grasnarbe, dunkelbraun, weich, erdfeucht A 0.75 Auffüllung, Fein- bis Grobkies sandig, schwach steinig, schwach schluffig, grau, locker bis mitteldicht, erdfeucht A 2.00 Aueablagerungen, Schluff tonig, kiesig, schwach sandig - sandig, zum Teil schwach organisch, braun - graubraun, weich, erdfeucht 2.60 Aueablagerungen, Schluff kiesig, schwach tonig - tonig, sandig - stark sandig, graubraun, steif, erdfeucht 4.00 Grundmoräne, Schluff stark tonig, schwach sandig, schwach kiesig, grau - graubraun, steif bis halbfest, erdfeucht 4.70 Obere Süßwassermolasse, Mergelstein (Felszersatz) Komponentengröße: Fein- bis Grobkies, sandig, grau, mitteldicht bis sehr dicht, erdfeucht [OU] [GW/GU] TL TL UL/UM GW/VE kein GW/SW angetroffen (13.02.18) BK 3/11 488.78 m ü. NN 0.30 Auffüllung, Schluff tonig, dunkelgrün, weich bis steif, erdfeuchtA 1.90 Auffüllung, Schluff feinsandig, kiesig, olivgrün, steif, schwach feuchtA 2.60 Auffüllung, Fein- bis Grobkies (Schlacke) asphaltartig, geruchslos, schwarz, locker, schwach feuchtA 3.00 Aueablagerungen, Schluff feinsandig, kiesig, olivgrün, steif, schwach feucht 3.50 Aueablagerungen, Schluff tonig, dunkelgrün, steif bis halbfest, schwach feucht 3.80 Aueablagerungen, Torf schwarz, weich, erdfeucht 4.50 Aueablagerungen, Fein- bis Grobkies sandig, schluffig verbacken, dunkelgrau, locker, feucht 6.00 Grundmoräne, Schluff sandig, kiesig, olivgrün, steif, schwach feucht [OU] [UL/UM] [GW] UL/UM UL/UM OU/HZ GU UL/UM kein Grund-/Schichwasser angetroffen Legende AuffüllungA Aueablagerungen Molasse Torf Moränensand Grundmoräne Auffüllungen Molasse Grundmoräne Aueablagerungen Auffüllungen Aueablagerungen AZ 18 01 050 Anlage Nr. BV Gemeinde Baindt Maybachstraße 5 88410 Bad Wurzach Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH 2 Geotechnischer Baugrundschnitt I - I' Maßstab d.H. 1:50, Maßstab d. L. unmaßstäblich Anm.: Der Geländeverlauf und die Schichtenabfolge zu den Aufschlüssen ist interpoliert. Die Aufschlüsse und die Schichtenabfolge stellen punktuelle Untersuchungen dar. Die Schichtenunterteilung bei den Sondierungen ist interpoliert. in 88255 Baindt Bauplatzerkundung AZ1801050, BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt, Anlage 3 Seite 1/3 BK 1/18: 0,0 bis 6,0 m u. GOK AZ1801050, BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt, Anlage 3 Seite 2/3 BK 2/18: 0,0 bis 4,7 m u. GOK AZ1801050, BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt, Anlage 3 Seite 3/3 BK 3/11: 0,0 bis 6,0 m u. GOK Plastizitätsdiagramm 0 10 20 30 40 50 60 70 8035 Fließgrenze w L [%] 0 10 20 30 40 50 7 4 P la s ti z it ä ts z a h l I P [ % ] A-L inie I P = 0 ,7 3 * (w L - 20) Sand-Schluff- Gemische SU Zwischenbereich Sand-Ton- Gemische ST leicht plastische Tone TL mittelplastische Tone TM ausgeprägt plastische Tone TA Tone mit organischen Beimengungen, organogene Tone OT und ausgeprägt plastische Schluffe UASchluffe mit organi- schen Beimen- gungen und organo- gene Schluffe OU und mittelplastische Schluffe UMleicht plasti- sche Schluffe UL XO 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Plastizitätsbereich (w L bis w P ) [%] w P w L 10 15 20 25 30 35 40 Schlagzahl W a s s e rg e h a lt w [ % ] 52.0 54.0 56.0 58.0 60.0 62.0 I C = 0.93 Zustandsform 0.00 flüssig 0.50 breiig 0.75 weich 1.00 steifhalbfest Wassergehalt w = 23.2 % Fließgrenze w L = 55.7 % Ausrollgrenze w P = 20.6 % Plastizitätszahl I P = 35.1 % Konsistenzzahl I C = 0.93 BauGrund Süd Maybachstraße 5 84100 Bad Wurzach Tel.: 07564 - 93130 Bericht: AZ 18 01 050 Anlage: 4.1 Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 Bearbeiter: DFa Datum: 07.03.2018 BV Gemeinde Baindt Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt Prüfungsnummer: 1 Entnahmestelle: BK 1/18 Tiefe: 2,0 m Art der Entnahme: gestört Bodenart: TA Probe entnommen am: 12.02.2018 Plastizitätsdiagramm 0 10 20 30 40 50 60 70 8035 Fließgrenze w L [%] 0 10 20 30 40 50 7 4 P la s ti z it ä ts z a h l I P [ % ] A-L inie I P = 0 ,7 3 * (w L - 20) Sand-Schluff- Gemische SU Zwischenbereich Sand-Ton- Gemische ST leicht plastische Tone TL mittelplastische Tone TM ausgeprägt plastische Tone TA Tone mit organischen Beimengungen, organogene Tone OT und ausgeprägt plastische Schluffe UASchluffe mit organi- schen Beimen- gungen und organo- gene Schluffe OU und mittelplastische Schluffe UMleicht plasti- sche Schluffe UL XO 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Plastizitätsbereich (w L bis w P ) [%] w P w L 10 15 20 25 30 35 40 Schlagzahl W a s s e rg e h a lt w [ % ] 22.0 23.0 24.0 25.0 26.0 27.0 28.0 I C = 0.95 Zustandsform 0.00 flüssig 0.50 breiig 0.75 weich 1.00 steifhalbfest Wassergehalt w = 11.6 % Fließgrenze w L = 24.0 % Ausrollgrenze w P = 11.0 % Plastizitätszahl I P = 13.0 % Konsistenzzahl I C = 0.95 BauGrund Süd Maybachstraße 5 84100 Bad Wurzach Tel.: 07564 - 93130 Bericht: AZ 1801050 Anlage: 4.2 Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 Bearbeiter: DFa Datum: 07.03.2018 BV Gemeinde Baindt Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt Prüfungsnummer: 2 Entnahmestelle: BK 1/18 Tiefe: 4,0 m Art der Entnahme: gestört Bodenart: TL Probe entnommen am: 12.02.2018 Anlage 4.3 Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik Maybachstraße 5, 88410 Bad Wurzach Bestimmung des Glühverlusts nach DIN 18 128 BV Gemeinde Baindt Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt AZ 18 01 050 Bohrung Nr. Prüfungsnummer 1 2 3 4 Entnahmetiefe [m] Ungeglühte Probe + Behälter [g] 26,01 21,01 18,83 25,03 Geglühte Probe+ Behälter [g] 25,77 20,75 17,51 23,68 Behälter [g] 18,87 13,65 13,15 19,18 Massenverlust [g] 0,24 0,26 1,32 1,35 Trockenmasse vor Glühen [g] 7,14 7,36 5,68 5,85 Glühverlust [-] 0,034 0,035 0,232 0,231 Glühverlust [%] 3,4 3,5 23,2 23,1 Mittelwert [%] Nach DIN EN ISO 14688-2 Bohrung Nr. Prüfungsnummer 5 6 Entnahmetiefe [m] Ungeglühte Probe + Behälter [g] 19,54 25,97 Geglühte Probe+ Behälter [g] 19,15 25,6 Behälter [g] 13,42 20,02 Massenverlust [g] 0,39 0,37 Trockenmasse vor Glühen [g] 6,12 5,95 Glühverlust [-] 0,064 0,062 Glühverlust [%] 6,4 6,2 Mittelwert [%] Nach DIN EN ISO 14688-2 BK 1/18 3,5 6,3 mittel organisch stark organisch BK 1/18 2,5 3,45 23,15 BK 1/18 schwach organisch 3,0 Anlage 5.1 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: hellbraun Konsistenz: weich vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja ca. 0,3 L trocken / -2° 0,20 - 1,00 Auffüllungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Schluff, schwach sandig, schwach kiesig, schwach tonig, steinig AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 1 - U Seite 1 Anlage 5.2 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: hellbraun Konsistenz: weich bis steif vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 1 - AA ca. 0,3 L trocken / -2° 1,20 - 1,70 Auffüllungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Schluff, tonig, schwach sandig, schwach kiesig bis kiesig, schwach organisch Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja Seite 1 Anlage 5.3 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: grau Konsistenz: - vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja ca. 0,3 L trocken / -2° 0,30 - 0,80 Auffüllungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Fein- bis Grobkies, sandig, schwach steinig, schwach schluffig AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 2 - G Seite 1 Anlage 5.4 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: braun bis graubraun Konsistenz: weich vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja ca. 0,3 L trocken / -2° 1,20 - 1,70 Aueablagerungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Schluff, tonig, kiesig, schwach sandig bis sandig, schwach organisch AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 2 - U Seite 1 ! ! !" #$% &' !()*+ ,- * & ) .. /! * 0 0 &* ())123 &* ())12423 5678986:; < => ? ?[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 3,78 MB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 25.03.2025
    Anlage_3_-_Lageplan_Flurstück_132_32.pdf

    [mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 5,06 MB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 25.03.2025
      ZV_Satzung_IGMS.pdf

      Seite 1 von 18 Zweckverbandssatzung für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ Präambel Die fünf Kommunen des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg und Weingarten gründen einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und vereinbaren auf dieser Grundlage die nachfolgende Verbandssatzung. Seine Aufgabe ist die Planung, der Flächenaufkauf, die Erschließung, der Flächenverkauf, der Betrieb und der Unterhalt eines interkommunalen Gewerbegebiets. Die interkommunale Zusammenarbeit verfolgt das Ziel einer wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Region. Es werden qualitativ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und mit Hilfe der Steuereinnahmen die soziale Daseinsvorsorge für die Bevölkerung in den beteiligten Kommunen unterstützt. Zugleich ist die Kooperation der Beginn einer Entwicklung, nach der, im Einklang mit der Fortschreibung des Regionalplanes, weitere neue regional bedeutsame Gewerbegebiete im Gemeindeverband Mittleres Schussental interkommunal umgesetzt werden sollen. Die Zusammenarbeit beruht auf gegenseitiger Wertschätzung, Solidarität und Fairness. Als Ausdruck dieser Kooperation sollen die Entscheidungen in der prägenden Gründungsphase des Zweckverbandes einstimmig getroffen werden. Im Anschluss erfolgt die Zusammenarbeit auf Basis einer möglichst breiten Zustimmung. Alle beteiligten Kommunen sind bestrebt, möglichst zeitnah Flächenaufkäufe für die Realisierung des interkommunalen Gewerbegebietes zu tätigen. Mit der zunehmenden Erschließung und den Unternehmensansiedlungen steigen die Emissionen. Zentral sind hierbei die zusätzlichen Verkehre. Den Kommunen ist bewusst, dass die Bürgerinnen und Bürger der Belegenheitskommunen Baienfurt und Baindt hiervon am stärksten betroffen sind. Dementsprechend setzen sich alle Kommunen für eine eigene Zufahrt von der Bundesstraße 30 zum Gewebegebiet ein. In der äußeren und inneren Erschließung des Gewerbegebietes müssen infrastrukturelle verkehrstechnische Maßnahmen ergriffen werden, damit nicht mehr Verkehre durch die Gemeinden und ihren Ortsteilen fahren. Bei der Erschließung und den Unternehmensansiedlungen werden Maßnahmen der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit umgesetzt. In Verbindung mit den gemeinsam erarbeiteten Ansiedlungskriterien sowie den einheitlichen Vermarktungsleitlinien dokumentieren sie die nachhaltige und zukunftsorientierte Gewerbeflächenpolitik für das interkommunale Gewerbegebiet. Sie berücksichtigen auch die Belange einer energie- und ressourceneffizienten sowie CO2 reduzierten Bewirtschaftung. Wir streben ein klimaneutrales Gewerbegebiet an. Seite 2 von 18 Im Sinne einer guten zukünftigen Zusammenarbeit im Zweckverband verweisen die Kommunen auf die Inhalte der verabschiedeten „Gemeinsame Absichtserklärung zur Schaffung eines Interkommunalen Gewerbegebiets“ und die „Kriterien für eine Kooperation zwischen den Kommunen im interkommunalen Zweckverband Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. § 1 - Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Verbandes (1) Die Gemeinden und Städte Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg und Weingarten bilden als Verbandsmitglieder den Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. (2) Der Zweckverband trägt den Namen „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ (IGMS), im Folgenden „Verband“ genannt, und hat seinen Sitz in Baienfurt und Baindt. Der Sitz der Geschäftsstelle lautet: Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental, Geschäftsstelle: Gemeinde Baienfurt, Marktplatz 1, 88255 Baienfurt. (3) Das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ liegt auf den Gemarkungsflächen der beiden Belegenheitskommunen Baienfurt und Baindt. Es umfasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan umrandete Flächen der Gemarkungen Baienfurt und Baindt. Der Lageplan ist Teil der Satzung (vgl. Anlage 1). § 2 - Ziele Der Verband entwickelt das Verbandsgebiet zu einem ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Gebiet für die gewerbliche Nutzung. Das vorrangige Ziel ist die Ansiedlung von Unternehmen, unter Berücksichtigung von Ansiedlungskriterien. Mit ihrer Hilfe wird die wirtschaftliche Weiterentwicklung der Region unterstützt, um damit auch in Zukunft die Lebensqualität der Bürgerschaft in den Mitgliedskommunen zu erhalten. § 3 - Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband plant und erschließt das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. Er siedelt dort Unternehmen an. (2) Der Verband erwirbt die für die Einrichtung des IGMS notwendigen Teilflächen. Der Preis für den Ankauf von Grundstücken ist für das gesamte Verbandsgebiet einheitlich. Der Preis ist immer zeitpunktbezogen. Preisänderungen im Zeitablauf sind möglich und gelten dann für das gesamte IGMS. Der Ankaufspreis wird durch Seite 3 von 18 die Verbandsversammlung festgelegt. In Ausnahmefälle, z.B. bei unterschiedlichen Wertigkeiten der Grundstücke, kann der Verwaltungsrat des Zweckverbandes Abweichungen beschließen. (3) Soweit Grundstücke sich bereits im Eigentum einer Mitgliedsgemeinde befinden, kauft der Zweckverband die bereits von den Kommunen erworbenen Grundstücke zu dem ursprünglichen Preis einschl. Grunderwerbs- und Finanzierungskosten. Es gibt keine zeitliche Einschränkung der Aufkaufpflicht des Zweckverbandes. Für alle seit dem 01.01.2020 durch eine Kommune gekauften Flächen wird der ursprüngliche Kaufpreis erstattet. Für Flächen, die vor dem Stichtag gekauft wurden, entscheidet der Verwaltungsrat. Bei einer Eigenfinanzierung werden die entgangene Zinserlöse entsprechend ihrer tatsächlichen Höhe ersetzt. (4) Der Verband veräußert Grundstücke und Immobilien und siedelt Unternehmen an. Die Grundlage für die Unternehmensansiedlungen bilden, die von den Verbandsmitglieder verabschiedeten, Ansiedlungskriterien. Sie sind Ausdruck der wirtschaftspolitischen Vorstellungen zur Entwicklung des „Interkommunalen Gewerbegebiets Mittleres Schussental“. Die Ansiedlungskriterien gelten für das gesamte Verbandsgebiet. (5) Bei der Ansiedlung von Unternehmen auf den Flächen des Zweckverbands nach § 3 Abs. 4 verfügen die Belegenheitskommunen je Einzel jeweils über ein Vetorecht bezüglich der gesamten Fläche des Zweckverbandes. (6) Der Verband führt die erforderlichen Bebauungsplanaufstellungsverfahren durch. Er übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) für die verbindliche Bauleitplanung, einschließlich der Aufstellung örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO. Hiervon ausgenommen sind die Flächennutzungsplanungen, da die Verbandsmitglieder zugleich Mitglieder im Planungsverband sind, der für das Verbandsgebiet in seiner Planungsfunktion zuständig ist. Die Belegenheitskommunen übertragen dem Verband insoweit alle Aufgaben, die ihnen zustehen, insbesondere die: a. Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und die Anwendung der Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung (insbesondere die Wahrnehmung von Genehmigungsvorbehalten, wie die zur Grundstücksteilung, zur Zurückstellung von Baugesuchen, für Veränderungssperren und Vorkaufsrechte und vertragliche Vereinbarungen zur Abwendung der Ausübung derartiger Befugnisse), wobei den beiden Belegenheitskommunen je einzeln jeweils ein Vetorecht bei der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen in Bezug auf die Planung von Erschließungsmaßnahmen nach §§ 123 ff. BauGB im Verbandsgebiet, insbesondere in Bezug auf die innere Erschließung des Verbandsgebietes zusteht, soweit diese Auswirkungen auf die äußere Erschließung des Seite 4 von 18 Verbandsgebietes durch die jeweilige Belegenheitskommunen hat; einschließlich des Rechts, im Verbandsgebiet zur Refinanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Satzung nach § 135 c) Baugesetzbuch zu erlassen; b. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB; c. Anwendung der Instrumente des besonderen Städtebaurechts (insbesondere städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des BauGB); d. Inanspruchnahme und verwaltungsmäßige Abwicklung von Förderbeihilfen; e. Durchführung von Bodenordnungsverfahren (Umlegungen, Grenzregelungen, private Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Verträge) einschließlich der Beantragung von Enteignungen; f. Die Ausweisung von Ausgleichsflächen soll der jeweiligen Belegenheitskommunen vorbehalten bleiben; g. Aufstellung von Grünordnungsplänen bzw. qualifizierte Freiflächengestaltungspläne. (7) Dem Verband obliegt das Recht und die Pflicht im Verbandsgebiet, die erforderlichen Erschließungsanlagen nach §§ 123 ff. BauGB zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Dabei hat der Verband jeweils die Kompatibilität der Maßnahmen der inneren Erschließung des Verbandsgebietes mit der äußeren Erschließung der Belegenheitskommunen sicherzustellen. Hierzu hat der Verband den Zeitpunkt des Beginns der Erschließungsmaßnahmen jeweils im Einvernehmen mit derjenigen oder denjenigen Belegenheitskommunen festzulegen, auf deren Gemeindegebiet die Erschließungsmaßnahme durchgeführt wird. (8) Die Gemeinden übertragen dem Verband die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Dazu zählen insbesondere die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB, 20 ff. KAG, die Unterhaltungspflichten (Beleuchtung, Reinigung, Räumen, Streuen) nach § 41 Straßengesetz (StrG) sowie die Straßenbaulast nach §§ 44, 45 StrG und der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2 b und 3 StrG. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der dafür notwendigen Satzungen; entsprechende Satzungen der Verbandsmitglieder treten, soweit sie das Verbandsgebiet betreffen, außer Kraft, sobald der Verband entsprechende eigene Satzungen erlassen hat. (9) Der Verband übernimmt die Trägerschaft für die laufende Unterhaltung der nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) und § 1a BauGB im Zusammenhang mit der Gewerbegebietsausweisung bereitzustellenden ökologischen Ausgleichsflächen bzw. Ökopunkte. Ausgleichsflächen können außerhalb des Verbandsgebiets ausgewiesen werden. Seite 5 von 18 (10) Die neue Straßenverkehrsplanung muss dazu führen, dass es durch das IGMS nicht zu mehr Schwerlastverkehr bei den Ortsdurchfahrten kommt. Des Weiteren ist es das gemeinsame Ziel aller Beteiligten, dass eine zusätzliche Abfahrt / Auffahrt von der B 30 erstellt wird. (11) Der Verband trägt die Kosten einer neuen Straßenverkehrsführung der Belegenheitskommunen (Kosten der äußeren Erschließung) zum Anschluss des Verbandsgebietes, soweit sie nicht durch Zuschüsse und Förderprogramme finanziert werden. (12) Alle Verbandsmitglieder verpflichten sich, Grundstücke außerhalb des Verbandsgebietes gem. §1 Abs. 3, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Aufforstungsmaßnahmen des Zweckverbandes festgesetzt werden, auf den Zweckverband zu übertragen bzw. die Durchführung der Maßnahmen auf ihren Grundstücken dinglich zu sichern. Zur Präzisierung werden Inhalte in einer separaten Vereinbarung geregelt. (13) Dem Verband obliegt das Recht und die Pflicht der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. Der Verband trägt die Kosten für die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen im Verbandsgebiet sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Erneuerung, der im Eigentum des Verbandes stehenden Wasserversorgungsanlagen. Der Verband trägt die Kosten für die Herstellung der Abwasseranlagen im Verbandsgebiet sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Erneuerung, der im Eigentum des Verbandes stehenden Abwasseranlagen. Der Verband ist berechtigt, auf der Grundlage einer Satzung, Gebühren und Beiträge zu erheben oder sonstige Kosten bei den Nutzern geltend zu machen. Die Versorgung des Gewerbegebiets mit Wasser kann durch öffentlich-rechtliche Verträge durch den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt und die Eigenbetriebe der Belegenheitskommunen erfolgen. Die Beseitigung des im Gewerbegebiet anfallenden Abwassers kann über die Abwasseranlagen der Belegenheitskommunen erfolgen. (14) Dem Verband obliegt das Recht und die Pflicht zur Erschließung des Verbandsgebietes mit Strom, Gas und anderen Energieträgern sowie mit Infrastruktur der digitalen Kommunikation. Der Verband ist berechtigt, Konzessionsverträge mit Versorgungsträgern für das Verbandsgebiet abzuschließen, soweit bestehende Verträge diesen nicht entgegenstehen. Eventuell entstehende Kosten der Energieversorgungsträger für die Durchleitung von Energie sind vom Verband zu tragen. (15) Der Verband trägt die Kosten zur Errichtung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer Infrastruktur für nachhaltige Mobilitätslösungen, wie z.B. Ladenstationen für E-Autos und E-Fahrräder, Pkw- und Fahrrad-Parkhäuser. Seite 6 von 18 (16) Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt über die bestehende Kreisstraße oder über die als neuer Zubringer zur Bundesstraße B 30 noch zu bauende Kreisstraße. Die Unterhaltungslast für die äußere Verkehrsanbindung geht auf den Zweckverband über. (17) Für die Herstellung der inneren und äußeren Ver- und Entsorgungsanlagen ist der Verband zuständig, sofern im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit Investoren keine anderen Vereinbarungen über die Erschließung getroffen werden. Hinsichtlich der Kostenträgerschaft, Übernahme durch die jeweilige Belegenheitskommune und der Beiträge wird das Nähere durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Verband und den Belegenheitskommunen geregelt. Die innere Erschließung berücksichtigt die Kriterien eines ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Gewerbegebiets. (18) Der Zweckverband erstattet anderen Gebietskörperschaften diejenigen Kosten, die diesen auf deren Gemarkungsflächen außerhalb des Verbandsgebietes gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung kausal durch die Nutzung des IGMS entstehen oder durch diese notwendig werden. (19) Der Verband kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. Er kann sich auch an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. (20) Alle übrigen hoheitlichen Befugnisse verbleiben bei den Belegenheitskommunen oder der ansonsten gemäß Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die nach dem Polizeigesetz bestehenden Befugnisse. § 4 - Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und der Verbandsvorsitz. § 5 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den (Ober-) Bürgermeistern bzw. den (Ober-) Bürgermeisterinnen der Mitgliedsgemeinden und 3 weiteren Vertretungen der Gemeinde Baienfurt, 3 weiteren Vertretungen der Gemeinde Baindt, 1 weitere Vertretung der Gemeinde Berg, 3 weiteren Vertretungen der Stadt Ravensburg, 2 weiteren Vertretungen der Stadt Weingarten. Seite 7 von 18 Die weiteren Vertretungen und je eine Stellvertretung für sie werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte von dem neu gebildeten Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Amtszeit der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte gewählt. Die Wahl ist widerruflich. Mit ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderat endet auch ihre Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für aus der Verbandsversammlung ausscheidende Vertretungen wird für den Rest der Amtszeit - wiederum widerruflich - vom Gemeinderat eine Nachfolge gewählt. (2) In der Verbandsversammlung haben die Mitgliedsgemeinden folgende Stimmen: Gemeinde Baienfurt 27,50 Stimmen Gemeinde Baindt 27,50 Stimmen Gemeinde Berg 2,7 Stimmen Stadt Ravensburg 31,05 Stimmen Stadt Weingarten 11,25 Stimmen Gesamt: 100 Stimmen Die Stimmen der Mitgliedsgemeinden können nur einheitlich abgegeben werden. § 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung und Geschäftsgang (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Verbandes fest, überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Verbandsversammlung dem Verwaltungsrat oder dem Verbandsvorsitzenden bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. (2) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über: a. die Änderung der Verbandssatzung; b. die Aufnahme weiterer Mitgliedskommunen, das Ausscheiden von Mitgliedskommunen, die Auflösung des Verbandes und die Auseinandersetzungsvereinbarung; c. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung anderer Satzungen; d. die Bildung und die Ermächtigung von Ausschüssen; e. die Wahl des Verbandsvorsitzes und der Stellvertretung; f. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Mitarbeitenden des Verbandes bzw. Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 TVöD und bei verbeamteten Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 13, im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitz, soweit es sich nicht um Aushilfsanstellungen handelt; Seite 8 von 18 g. die Feststellung und Änderung der Haushaltssatzung, die Festsetzung der Verbandsumlagen, die Feststellung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse des Verbands und den Stellenplan; h. Geschäftsvorgänge mit einem Wert von mehr als 1.000.000 EUR (netto); i. die Übernahme von Bürgschaften von mehr als 1.000.000 EUR (netto); j. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes; die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes; k. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR im Einzelfall; l. die Festlegung der Grundsätze für die Ansiedlung von Unternehmen in Form von Ansiedlungskriterien (vgl. § 3 Abs. 4) sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten im Verbandsgebiet; m. die Festlegung des Preises für den Ankauf von Grundstücken und für den Verkauf von Gewerbeflächen; n. alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von erheblicher wirtschaftlicher oder grundsätzlicher Bedeutung sind; o. im Falle der Ziff. a), b), c), d), e), g), j) und l) bedarf der Beschluss der Verbandsversammlung einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl nach § 5 Abs. (2); p. die verbindliche Bauleitplanung zur Aufstellung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen einschließlich der Aufstellung örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO und sonstiger Beschlüsse in Vorbereitungen von Satzungen nach dem Baugesetzbuch. (3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn eine Mitgliedsgemeinde dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören muss, beim Verbandsvorsitz beantragt. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertretungen mehr als die Hälfte der Mitgliedskommunen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Gesamtstimmenzahl vertreten. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die den einzelnen Mitgliedsgemeinden zustehenden Stimmen werden durch die (Ober-) Bürgermeister bzw. (Ober-) Bürgermeisterinnen oder – bei deren Abwesenheit – durch die gesetzlichen Vertretungen oder die Beauftragten abgegeben. Hierbei sind sie an die Beschlusslage der jeweiligen Gemeinderatsgremien gebunden. Die Stimmführung erfolgt durch die (Ober-) Bürgermeister bzw. (Ober-) Bürgermeisterinnen sowie bei Abwesenheit durch die Vertretungen oder die Beauftragten; ihre Stimmabgabe entscheidet über alle Stimmen der jeweiligen Gemeinde. Seite 9 von 18 (5) Die Geschäftsführung des Verbandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilzunehmen. (6) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang und die Verhandlungsleitung die Be- stimmungen der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung, sofern sich aus dem GKZ oder aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. § 7- Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den (Ober-) Bürgermeistern bzw. (Ober-) Bürgermeisterinnen der Mitgliedskommunen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen oder die Beauftragten. Die Geschäftsführung des Verbandes ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (2) Für die Stimmenverteilung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat berät die Sitzungen der Verbandsversammlung vor. Er entscheidet an Stelle der Verbandsversammlung selbständig über: a. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 9 Abs. 3; b. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan von mehr als 100.000 EUR (netto) bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (netto) im Einzelfall; c. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie die Übernahme von Bürgschaften von mehr als 100.000 EUR (netto) bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (netto) im Einzelfall; d. die Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 10.000 EUR im Einzelfall sowie zur Erhöhung bereits getroffener Vergaben (Nachträge) von mehr als 30.000 EUR im Einzelfall; e. die Höhe des Kaufpreises, den der Zweckverband an die Kommunen leistet, für Grundstücke, welche die Kommunen vor dem 01.01.2020 gekauften haben; f. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Mitarbeitenden des Verbandes bzw. Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a bis 12 TVöD und bei verbeamteten Beschäftigten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12; g. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 100.000 EUR (netto) im Einzelfall und bis längstens 12 Monate. h. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis 10.000 EUR im Einzelfall; Seite 10 von 18 i. alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen und Bauvorhaben im IGMS stehen. Hierzu gehören u.a. die Beratung und Abstimmung von Lageplänen bzw. Bauvoranfragen, von Bauträgern, von Aufgaben der Bauverwaltung und Technik, von Maßnahmen zur Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes, von Verkehrsangelegenheiten und von allen planungs- und nutzungsrechtlichen Angelegenheiten, die in Verbindung mit der Ansiedlung von Gewerbebetrieben im IGMS stehen, inklusive der notwendigen Entscheidungen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren; j. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher und gesetzlicher Vorkaufsrechte im Rahmen der von der Verbandsversammlung festgelegten Grundsätze im Wert von mehr als 100.000 EUR (netto) bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (netto) im Einzelfall sowie für die Erklärung des planungsrechtlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB; k. Verträge über die Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von mehr als 10.000 EUR; l. die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert von mehr als 30.000 EUR im Einzelfall; m. den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 5.000 EUR im Einzelfall beträgt; n. die Bildung von Haushaltsausgaberesten von mehr als 100.000 EUR im Einzelfall. (4) Die Grundstücksverhandlungen sollen von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der jeweiligen Belegenheitskommune im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat durchgeführt werden. (5) Der Verwaltungsrat kann Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, zu deren Entscheidung er zuständig wäre, der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorlegen: Er kann anstelle der Verbandsversammlung entscheiden, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. (6) Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats gelten die Bestimmungen für die Verbandsversammlung entsprechend. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. Seite 11 von 18 (7) Soweit sich die Zuständigkeit aus einer Wertgrenze bestimmt, bezieht sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses ist unzulässig. Als Wert wiederkehrender oder dauernder Nutzungen und Leistungen gilt der dreifache Betrag des einjährigen Bezugswertes. § 8 – Verbandsvorsitz (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitz sowie zwei Stellvertretungen. In der Regel sollen die Vorsitzenden die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der Belegenheitskommunen sein, da die gesamte Fläche des IGMS auf der Gemarkung dieser beiden Belegenheitskommunen liegt. Die erste Stellvertretung des IGMS soll die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg sein. Diejenige Belegenheitskommune, die nicht den Vorsitz innehat, soll den zweiten stv. Vorsitz besetzen. Die Verbandsmitglieder sind sich jedoch bewusst, dass der Verbandsvorsitz und die Stellvertretungen gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes über Interkommunale Zusammenarbeit von der Verbandsversammlung gewählt werden und diese Vereinbarung insofern nicht bindend ist. Die Amtszeit des Verbandsvorsitzes sowie der Stellvertretungen dauern 2 Jahre. (2) Der Verbandsvorsitz hat zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates inne. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und vollzieht deren Beschlüsse. (3) Der Verbandsvorsitz erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit er nicht ohnehin nach diesen Bestimmungen zuständig wäre, werden ihm folgende Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen: a. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall; b. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie die Übernahme von Bürgschaften bis zum Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall; c. die Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 EUR sowie zur Erhöhung bereits getroffener Vergaben (Nachträge) bis zu 30.000 EUR im Einzelfall; d. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplans der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, Aushilfsangestellte, Auszubildende und Praktikanten. Seite 12 von 18 e. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher und gesetzlicher Vorkaufsrechte im Rahmen der von der Verbandsversammlung festgelegten Grundsätze im Wert bis zu einem Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall; f. Verträge über die Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einer jährlichen Miet- und Pachtwert von 10.000 EUR; g. die Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30.000 EUR im Einzelfall; h. der Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 5.000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt; i. die Aufnahme von Krediten im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Kreditermächtigung; j. die Bildung von Haushaltsausgaberesten bis zum Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats aufgeschoben werden und auch nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen kann, entscheidet der Verbandsvorsitz an Stelle der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats. Er hat den Mitgliedern der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitz hat die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 5 GemO über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten zu unterrichten. § 9 - Verbandsverwaltung (1) Am Sitz des Verbandes wird eine Geschäftsstelle zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet. (2) Die Geschäftsführung wird durch die Kämmerer der Belegenheitskommunen gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. (3) Abgesehen von der Geschäftsführung kann der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere notwendige Mitarbeitende einstellen. Er kann sich auch geeignete Mitarbeitende und sachlicher Verwaltungsmittel von Mitgliedskommunen oder Dritten bedienen; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Verband und den Mitgliedskommunen bzw. den Dritten geregelt. Seite 13 von 18 (4) Verletzen die Mitarbeitende einer Mitgliedsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die ihnen einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so haftet der Verband. § 10 - Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Verbandsvertretungen sowie ihre Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und an Dienstgeschäften eine Aufwandsentschädigung, die in einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu regeln ist. (2) Der Verbandsvorsitz, die Stellvertretungen, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Geschäftsführung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Verbandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die in einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu regeln ist. § 11 – Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung sowie für das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbands gelten die Vorschriften nach § 18 GKZ. § 12 – Deckung des Finanzbedarfs Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht durch Benutzungsentgelte oder andere Erträge gedeckt werden kann, wird dieser von den Verbandsmitgliedern durch Verbandsumlagen nach § 13 aufgebracht. § 13 – Umlagen (1) Die Umlagen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts/der Ergebnisrechnung werden gesondert erhoben zur Abdeckung: - der laufenden Betriebskosten nach Abzug entsprechender Erträge einschließlich der Kassenkreditzinsen (Betriebskostenumlage), - der Abschreibungen nach Abzug von Auflösungen von Investitionszuschüssen/-beiträgen (Abschreibungsumlage) und - des Zinsaufwands der aufgenommenen Kredite zur Finanzierung der Investitionen des Zweckverbands (Zinsumlage). Seite 14 von 18 (2) Zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen stehen die Abschreibungen auf das Anlagevermögen zur Verfügung. Sind die Tilgungen höher als die Abschreibungen, kann dieser Saldo als Tilgungsumlage angefordert werden. Die Tilgungsumlage wächst dem Verbandsvermögen zu. Maßstab für die Umlagen ist der Prozentsatz der Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung gemäß § 5 Abs. 2, d.h.: Gemeinde Baienfurt 27,50 % Gemeinde Baindt 27,50 % Gemeinde Berg 2,7 % Stadt Ravensburg 31,05 % Stadt Weingarten 11,25 % (3) Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung für das Jahr vorläufig und im Jahresabschluss endgültig festgesetzt. Überzahlungen werden auf das jeweils folgende Rechnungsjahr angerechnet, Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Anforderung an die Verbandskasse zu entrichten. (4) Der Verband kann jeweils zum Quartalsbeginn eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der Umlagen nach Abs. 1 erheben. Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Anforderung an die Verbandskasse zu bezahlen. (5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der EZB (jeweils vom 01.01. des laufenden Jahres) zu leisten. § 14 - Verteilung des Steueraufkommens und anderer Erträge (1) Die Verteilung der im Verbandsgebiet anfallenden Gewerbesteuern werden auf alle Mitgliedsgemeinden im selben Verhältnis verteilt, nach welchen sie die Umlagen leisten (vgl. § 13, Abs. 2). Die Anteile sind entsprechend den tatsächlichen Steuereingängen (Ist-Aufkommen abzüglich Gewerbesteuerumlage) jeweils zum Jahresende unmittelbar an die Mitgliedsgemeinden abzuführen. (2) Die Grundsteuer A verbleibt bei den jeweiligen Belegenheitskommunen. (3) Die Grundsteuer B aus dem Verbandsgebiet verbleibt bei den jeweiligen Belegenheitskommunen. (4) Die Aufteilung des Realsteueraufkommens nach Abs. 1, 2 und 3 soll bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 6 Abs. 5 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden. Sie gilt daher auf die Dauer des Bestehens des Verbandes, mindestens aber fünf Jahre von der Verbandsgründung an. Seite 15 von 18 (5) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die Abs. 1, 2 und 3 in einer dem Gesetz und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise neu zu fassen. (6) Die Einnahmen des Verbandes werden, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbandsaufgaben benötigt werden, an die Mitgliedsgemeinden abgeführt. Die Verteilung erfolgt im selben Verhältnis, nach welchen sie die Umlagen leisten (vgl. § 13 Abs. 2). § 15 - Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden (1) Eine Mitgliedsgemeinde kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich ihr Ausscheiden aus dem Verband aus wichtigem Grund beantragen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Einzelinteresse der ausscheidungswilligen Mitgliedsgemeinde das Gesamtinteresse der übrigen Mitgliedsgemeinden an einer dauerhaften Erfüllung der Verbandsaufgaben in erheblichem Maß übersteigt und ein Verbleiben im Verband unzumutbar werden lässt. Für das Ausscheiden ist ein Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmzahl notwendig. (2) Der Verband kann eine Mitgliedsgemeinde mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl aus wichtigem Grund ausschließen. (3) Die ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitgliedsgemeinde haftet dem Verband für die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Sie hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinander- setzung. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Regelungen (insbesondere finanzielle Abwicklung, Übergangsregelungen) für das Ausscheiden fest. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden bzw. Ausschluss einer Mitgliedsgemeinde nach § 23 GKZ. (4) Der Anteil der ausscheidenden bzw. ausgeschlossenen Mitgliedsgemeinde an den Umlagen wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern entsprechend dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an den Umlagen aufgeteilt. Die Stimmen der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2) werden auf die verbleibenden Mitgliedsgemeinden, entsprechend ihren bisherigen relativen Anteilen, verteilt. Seite 16 von 18 § 16 - Auflösung des Verbandes (1) Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Bereinigung der Schulden verbleibende Verbandsvermögen veräußert und unter den Mitgliedsgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Umlagen aufgeteilt; verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedsgemeinden über. Die Abwicklung obliegt dem Verbandsvorsitz. (2) Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, wenn der Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt oder im Zuge der Abwicklung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Belegenheitsgemeinde, die den Vorsitz führt. Die anderen Mitgliedsgemeinden haben sich an deren Aufwand im Verhältnis ihrer Anteile an den Umlagen zu beteiligen. Für Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und die über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, werden die Mitgliedsgemeinden Gesamtschuldner. (3) Bei der Auflösung wird das Personal des Verbandes, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst werden kann, von den Mitgliedsgemeinden übernommen. Vor Auflösung des Verbandes ist darüber zwischen den Mitgliedsgemeinden eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. (4) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert. § 17 - Entscheidung über Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedsgemeinden oder zwischen einzelnen Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist das Regierungspräsidium Tübingen zur Schlichtung anzurufen. (2) Erst wenn sich die Beteiligten mit den Vorschlägen der Schlichtungsstelle zur gütlichen Beilegung des Streites nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einverstanden erklärt haben, können sie ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen. § 18 - Verbandsfreundliches Verhalten (1) Zum Erreichen der Verbandsziele sind die Mitgliedsgemeinden zu einer offenen Information und Abstimmung ihrer Wirtschaftsförderungspolitik bereit. Seite 17 von 18 (2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren und verpflichten sich gegenüber den im Verband anzusiedelnden oder bestehenden Gewerbebetrieben sich jeder Einwirkung zu enthalten, die den Verbandszweck zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. § 19 - Übergangsbestimmung (1) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzes nimmt dessen Aufgaben der Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg wahr. (2) Die Gemeinde Baindt hat im Jahr 2023 und 2024 bereits Flächen für Gewerbe im Verbandsgebiet sowie Tauschflächen für das Verbandsgebiet erworben. Dieser Grunderwerb wird ausdrücklich unterstützt und es ist das Ziel der Belegenheitskommunen, die Grunderwerbe im Verbandsgebiet möglichst umfassend und zeitnah durchzuführen. Hierbei werden die Belegenheitskommunen durch die anderen Kommunen finanziell unterstützt. (3) Sobald der Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ gegründet ist, kauft dieser die Grundstücksflächen von den Eigentümern. (4) Die Konditionen und der Umfang der finanziellen Unterstützung des Grundstückserwerbs der Gemeinde Baindt sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden festgehalten. § 20 - Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes werden von den Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer jeweiligen Bekanntmachungssatzung veröffentlicht. Die Kosten tragen die Mitgliedsgemeinden. § 21 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung sowohl der Verbandssatzung als auch der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft. Anlage - Lageplan des Verbandsgebietes „Interkommunales Gewerbegeiet Mittleres Schussental“ Seite 18 von 18 Baienfurt, den 18.12.2024 gez Bürgermeister Günter A. Binder Gemeinde Baienfurt Baindt, den 18.12.2024 gez Bürgermeisterin Simone Rürup Gemeinde Baindt Berg, den 18.12.2024 gez Bürgermeisterin Manuela Hugger Gemeinde Berg Ravensburg, den 18.12.2024 gez Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp Große Kreisstadt Ravensburg Weingarten, den 18.12.2024 gez Oberbürgermeister Clemens Moll Große Kreisstadt Weingarten Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der beteiligten Mitgliedsgemeinde/-stadt oder der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Gemeinde Baienfurt, Marktplatz 1, 88255 Baienfurt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 07502940622 2025-01-23T08:46:57+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
      Dateigröße: 1,14 MB
      Verlinkt bei:
        Zuletzt geändert: 23.01.2025
        Öffentliche_Bekanntmachung_zur_Einsicht_in_das_Wählerverzeichnis.pdf

        07502940622 2025-01-16T11:23:41+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

        Dateityp: PDF-Dokument
        Dateigröße: 243,12 KB
        Verlinkt bei:
          Zuletzt geändert: 24.01.2025
          Öffentliche_Bekanntmachung_zur_Einsicht_in_das_Wählerverzeichnis.pdf

          07502940622 2025-01-16T11:23:41+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

          Dateityp: PDF-Dokument
          Dateigröße: 243,12 KB
          Verlinkt bei:
            Zuletzt geändert: 24.01.2025
            Einladung_Verbandsvers_ZV_IGMS.pdf

            Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental Einladung zur Verbandsversammlung Der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental hält am Dienstag, den 25. Februar 2025 im Sitzungssaal des Rathauses Baindt seine konstituierende Verbandsversammlung ab. Die öffentliche Sitzung beginnt um 18:00 Uhr. TAGESORDNUNG TOP 1: Konstitution der Organe des Zweckverbandes des „Interkommunalen Gewerbegebiets Mittleres Schussental“ 1.1 Verpflichtung der Vertreter der Verbandsversammlung 1.2 Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates 1.3 Wahl des Verbandsvorsitzes und der Stellvertretungen des Zweckverbandes. TOP 2: Bestellung der Geschäftsführung TOP 3: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung TOP 4: Wirtschaftsplan des „Interkommunalen Gewerbegebiets Mittleres Schussental“ für das Jahr 2025 TOP 5: Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiets Mittleres Schussental“ TOP 6: Ausblick auf die Entwicklung des „Interkommunalen Gewerbegebiets Mittleres Schussental“ TOP 7: Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung sehr herzlich eingeladen. Dr. Daniel Rapp Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg 07502940622 2025-01-31T08:51:38+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

            Dateityp: PDF-Dokument
            Dateigröße: 129,64 KB
            Verlinkt bei:
              Zuletzt geändert: 31.01.2025
              Bekanntmachung_Haushaltssatzung_2025_2026.pdf

              Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.01.2025 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2025 2026 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 14.556.400 15.000.800 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 16.180.000 16.683.950 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.623.600 -1.683.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 750.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 750.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -873.600 -1.433.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 14.125.750 14.571.450 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 14.596.300 15.097.950 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -470.550 -526.500 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 15.526.700 4.925.800 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 13.773.900 5.207.900 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.752.800 -282.100 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf 1.282.250 -808.600 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 1.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 250.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 850.000 750.000aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts 2.132.250 -58.600 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2025 2026 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 1.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 500.000 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 1.500.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 03.12.2024 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v.H. 600 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 230 v.H. 230 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H. 390 v.H. der Steuermessbeträge. § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2025/2026 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ sind mit der öffentlichen Bekanntmachung öffentlich zugänglich zu machen. Die elektronische Bereitstellung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/gemeindeverwaltung/finanzen-der-gemeinde Mit Erlass vom 29.01.2025 (AZ 902.KPK) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 nicht bestätigt, da die Soll-Vorgabe des § 80 Abs. 2 GemO von der Gemeinde planerisch in keinem der genannten Jahre erreicht wird. Es wurden die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Haushalts 2025/2026 ist, wegen der sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde (positive Jahresrechnung 2023; vorhandene Ergebnisrücklagen), nach Auffassung des Landratsamts derzeit nicht erforderlich und der Haushalt 2025/2026 kann vollzogen werden. Aufgrund der wirtschaftlich problematischen Situation der Gemeinde, insbesondere der nicht ausgeglichenen ordentlichen Ergebnisse, muss es die Zielsetzung der Gemeinde sein, durch die Reduzierung von Aufwendungen und die Erhöhung von Erträgen, die Ertragslage zeitnah und nachhaltig zu verbessern. Durch die erheblichen anstehenden Investitionen werden sich die Abschreibungen im Ergebnishaushalt deutlich erhöhen, was die Erreichung ausgeglichener ordentlicher Ergebnisse erschwert. Insoweit sollte sich die Gemeinde auf die Erfüllung der Pflichtaufgaben konzentrieren und Investitionen sowie Aufwendungen im Bereich freiwilliger Aufgaben auf den Prüfstand stellen und soweit möglich und vertretbar reduzieren. Die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sollten, im Rahmen der gebührenrechtlichen Möglichkeiten, strikt kostendeckend geführt werden. Bei der Wasserversorgung ist es rechtlich zulässig, Überschüsse zu Gunsten des gemeindlichen Haushalts zu erwirtschaften. Falls auch bei der Vorlage künftiger Haushalte ein Defizit des ordentlichen Ergebnisses planerisch ausgewiesen sein sollte und in der mittelfristigen Finanzplanung keine Perspektive zur Erreichung ausgeglichener ordentlicher Ergebnisse entwickelt wird, behält sich das Landratsamt vor, erforderliche und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies könnte z. B. die Forderung der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts oder die Einschränkung von Kreditermächtigungen sein. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 07.02.2025 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

              Dateityp: PDF-Dokument
              Dateigröße: 81,63 KB
              Verlinkt bei:
                Zuletzt geändert: 05.02.2025
                Einladung_25_02_11.pdf

                Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderats findet statt am Dienstag, 11. Februar 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bericht Neugestaltung Dorfplatz 05 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Agri-PV Feuersberg" 06 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Flst. 209/3, Annabergstraße 28 07 Sachstand zur Straßenanpassung Marsweilerstraße zwischen den beiden Kreisverkehren 08 Überprüfung der nächtlichen Straßenbeleuchtung 09 Wiederherstellung der Bushaltestelle Wickenhaus 10 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

                Dateityp: PDF-Dokument
                Dateigröße: 12,64 KB
                Verlinkt bei:
                  Zuletzt geändert: 07.02.2025
                  Einladung_25_02_11.pdf

                  Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderats findet statt am Dienstag, 11. Februar 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bericht Neugestaltung Dorfplatz 05 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Agri-PV Feuersberg" 06 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Flst. 209/3, Annabergstraße 28 07 Sachstand zur Straßenanpassung Marsweilerstraße zwischen den beiden Kreisverkehren 08 Überprüfung der nächtlichen Straßenbeleuchtung 09 Wiederherstellung der Bushaltestelle Wickenhaus 10 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

                  Dateityp: PDF-Dokument
                  Dateigröße: 12,64 KB
                  Verlinkt bei:
                    Zuletzt geändert: 07.02.2025
                    Wahlbekanntmachung_Bundestagswahl_Homepage.pdf

                    07502940622 2025-02-03T13:56:06+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

                    Dateityp: PDF-Dokument
                    Dateigröße: 204,70 KB
                    Verlinkt bei:
                      Zuletzt geändert: 07.02.2025

                      Infobereiche