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Annahme von Spenden nach § 78 GemO
1. Zu entscheiden ist:
über die Annahme von Spenden durch die Gemeinde (Geldspenden sowie Sachspenden).
2. Sachverhalt:
Nach neuer Rechtslage (§ 78 Abs. 4 Gemeindeordnung) entscheidet über die Annahme von Spenden, die der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet werden, der Gemeinderat. Über die Annahme von Spenden ist in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu entscheiden, hierbei ist sowohl der Spendengeber als auch der Spendenzweck anzugeben. Kleinspenden bis 100 € dürften in einem vereinfachten Verfahren bei Bedarf zusammengefasst entschieden werden, da in der beiliegenden Aufstellung auch Spenden über diesem Betrag enthalten sind, haben wir alle Spenden mit Geber und dem Zweck der Zuwendung aufgeführt. Alle Spenden wurden unter dem Vorbehalt des Gemeinderats-beschlusses angenommen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn dann nach Beschluss des Gemeinderats der Rechtsaufsichtsbehörde.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Die Gemeinde ist an die rechtlichen Regelungen des § 78 IV Gemeindeordnung gebunden. Einen möglichen Vorwurf der Vorteilsnahme gilt es zu entkräftigen bzw. erst gar nicht entstehen zu lassen. Deshalb ergeht folgender Beschlussvorschlag:
4. Beschlussvorschlag:
1. Die Zustimmung zur Annahme von Spenden bis 100,-- € entsprechend
der Auflistung lt. Vorlage wird erteilt.
2. Die Zustimmung zur Annahme von Spenden über 100,-- € € entsprechend
der Auflistung lt. Vorlage wird zugestimmt.
Ohne Wortmeldung ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
1. Die Zustimmung zur Annahme von Spenden bis 100,-- € entsprechend
der Auflistung lt. Vorlage wird erteilt.
2. Die Zustimmung zur Annahme von Spenden über 100,-- € € entsprechend
der Auflistung lt. Vorlage wird zugestimmt.



