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Baugesuch
f) Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses, Lilienstraße 43
1. Zu entscheiden ist:
Über die Erteilung des Einvernehmens zur Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Bei der Bronnenstube“.
2. Sachverhalt:
Der Bauherr plant den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück
Flst.Nr. 144/12 in der Lilienstraße. Geplant ist eine zweigeschossige
Bauweise mit aufgebauter Galerie. Die Doppelgarage soll im Hangbereich an
die Blumenstr. angeschlossen werden.
Der Bauherr beantragt mit der Bauvoranfrage Befreiungen von der Festsetzungen
des Bebauungsplans „Bei der Bronnenstube“ hinsichtlich der Firstrichtung/Gebäudestellung,
der Dachform und der Überschreitung der Baugrenze.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Das Bauvorhaben fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bei der Bronnenstube“. Das Bauvorhaben entspricht jedoch nicht in allen Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In der vorliegenden Form wird die Firstrichtung und die Dachform verändert und die Baugrenze in südliche Richtung überschritten.
Als Begründung für die Abweichungen vom Bebauungsplan macht der Bauherr folgende Aussagen:
1. Firstrichtung/Gebäudestellung: An dem Grundstück 144/12 treffen zwei unterschiedliche Firstrichtungen des Bebauungsplanes zusammen. Eine Drehung der Firstrichtung bzw. der Gebäudestellung würde den Nachbarn Flst.Nr. 702 (Lilienstr. 45) einen größeren Ausblick nach Süden und Süd-Westen gewähren. Der Abstand zum bestehenden Gebäude Flst. 144/11 würde größer ausfallen wie die im Bebauungsplan geforderte Gebäudeausrichtung.
2. Dachform: Wie In den Ansichten dargestellt, ergibt sich für den Bauherren kein flächenmäßiger Vorteil durch die geänderte Dachform, jedoch wird mehr Wohnraum geschaffen. Die Sichtbeziehungen für die Nachbarn Flst. 702 und 144/11 sind gegenüber einer wie im Bebauungsplan geforderten Dachform (Satteldach 22 - 28 Grad) sogar etwas günstiger, da die maximale Gebäudehöhe niedriger ausfällt.
3. Baugrenze: Die vorgeschlagene und eingereichte Bebauung wart die nachbarrechtlichen Belange, wie Abstand, Belichtung, Belüftung und Brandschutz. Die Abstände werden sogar erhöht, die Ausblicke der Nachbarn werden nicht behindert.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Änderung der Firstrichtung und der Überschreitung der Baugrenze zugestimmt werden, da keine Nachteile für die Nachbarschaft erkennbar sind. Bei der beantragten Dachform als Flachdachausführung, muss darauf hingewiesen werden, dass dies optisch in der bisher in der Umgebung vorherrschenden Satteldachlandschaft als Fremdkörper wahrgenommen wird.
4. Beschlussvorschlag:
1. Der Bauvoranfrage wird zugestimmt / nicht zugestimmt.
2. Für die veränderte Firstrichtung wird eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube“ zugestimmt
/ nicht zugestimmt.
3. Für die veränderte Dachform wird eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube“ zugestimmt / nicht
zugestimmt.
4. Für die Überschreitungen des Baufensters wird eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt / nicht zugestimmt.
Grundsätzlich hält GR Boenke diese Bauvoranfrage für eine interessante Planung. Da der Baukörper sehr nahe an die Blumenstraße reicht, könnte es jedoch zu Sichtbehinderungen kommen. Obwohl dieser Bebauungsplan schon 25 Jahre alt ist, sollte man sich an die Regelungen halten. GR Kreutle spricht die Nutzungsschablone für die Berg- bzw. Talseite an. Auf der Talseite gibt es 3 Geschosse, auf der Bergseite 2 Geschosse. Die vorgelegte Planung weicht doch erheblich von den Vorgaben des Bebauungsplans ab. GR Herrmann bringt zum Ausdruck, dass sich alle Bauherren an den Bebauungsplan gehalten haben. Sollte man dieser Bauvoranfrage zustimmen, schafft man sich nur Probleme mit anderen Bauherrn, so GR Kreutle.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
Der Bauvoranfrage wird nicht zugestimmt.



