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Baugesuche
a) Neubau von zwei Fertiggaragen, Hirschstraße 36
1. Zu entscheiden ist:
Über die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Bifang
II“.
2. Sachverhalt:
Der Bauherr hat sich im September 2006 die Errichtung von fünf Stellplätzen
genehmigen lassen (s. Anlage 1). Die Stellplätze hätten bis 30.11.2006
hergestellt werden müssen. Nachdem eine Fristverlängerung zur Erstellung
der Stellplätze vom Gemeinderat abgelehnt wurde (GR-Sitzung 12.12.2006),
wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 05.01.2007 zunächst ein Zwangsgeld
in Höhe von 500,- € angedroht, welches dann mit Schreiben vom 24.04.2007
festgesetzt wurde.
Am 22.05.2007 reichte der Bauherr erneut einen Bauantrag zur Erstellung von
zwei Fertiggaragen und drei Stellplätzen ein. Die Stellplätze müssen
innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung hergestellt
werden, ansonsten wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € festgesetzt.
Die Fertiggaragen sollen hintereinander angeordnet werden. Das Regenwasser
wird in den Kanal eingeleitet.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bifang
II“. Der Bebauungsplan schreibt pro Hauptwohnung zwei Stellplätze
und für jede weitere Wohnung ein Stellplatz vor. Für die gewerbliche
Einheit ist zusätzlich ein Stellplatz herzustellen. Es sind insgesamt
fünf Stellplätze notwendig. Für die Errichtung der Stellplätze
im Vorgartenbereich ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans
(Garagen sind im Gebäude unterzubringen), zu erteilen. Hierfür
ist das gemeindliche Einvernehmen notwendig.
Die Regenwasserentsorgung muss entweder durch Versickerung oder durch Retention
mit anschließender gedrosselter Einleitung erfolgen.
Da die Bauantragsunterlagen nicht vollständig sind darf ich auf folgendes
Problem hinweisen:
Aus den Bauzeichnungen (Ansichten) ist der vorhandene, bzw. der geplante
Geländeverlauf entlang der nördlichen Nachbargrenze nicht ersichtlich.
Bei der momentanen Darstellung ist das zul. grenzprivilegierte Maß für
Garagen von 9 m um 3 m überschritten. Dies bedeutet, dass eine Abstandsflächenbaulast
auf dem Nachbargrundstück erforderlich wird. Der Eigentümer des
Nachbargrundstücks ist jedoch nicht bereit, diese Baulast zu übernehmen.
Der Geländeverlauf ist somit in den Planunterlagen darzustellen.
4. Beschlussvorschlag:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans wird erteilt. Dieses Einvernehmen gilt nur dann wenn keine Abstandsflächenbaulast notwendig ist oder aber eine Baulastübernahme gesichert ist.
2. Die Regenwasserentsorgung muss entweder durch Versickerung oder durch Retention mit anschließender gedrosselter Einleitung erfolgen. Hierzu hat der Bauherr der Gemeinde eine geeignete Planung vorzulegen.
Aufgrund der bekannten Vorgeschichte ist das Vertrauensverhältnis zum Bauherrn, so GR Kreutle, nachhaltig gestört. Nach Ansicht von GR Boenke sollte das Baugesuch abgelehnt werden, da vom Bauherrn nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Auch GR Dr. Eberle sieht keinen Grund dafür, diesem Bauvorhaben zuzustimmen.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
Das Bauvorhaben wird abgelehnt.



