T O P 2
Vergabe des Stromkonzessionsvertrages
1. Zu entscheiden ist:
über die Vergabe des Stromkonzessionsvertrages an die EnBW Regional AG
2. Sachverhalt:
Ein Konzessionsvertrag stellt ein Vertragswerk dar, das letztlich das Ergebnis von Verhandlungen ist, in denen naturgemäß die unterschiedlichen Interessen der beiden Parteien zu einem Kompromiss zusammengeführt werden. Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 GemO darf eine Gemeinde Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gefährdet und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt ist.
Stromkonzessionsvertrag
Die Gemeinde Baindt hat 1989 einen Stromkonzessionsvertrag (Wege-nutzungsvertrag) mit der EVS, jetzt EnBW Regional AG, auf 20 Jahre abgeschlossen. Darin hat sich die Gemeinde verpflichtet alle ihrem Verfügungsrecht unterstehende öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen ausschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern zur Verfügung zu stellen. Die EnBW hat sich ihrerseits verpflichtet die Höchstsätze der Konzessionsabgabe zu bezahlen.
In der Gemeinderatsitzung am 09.11.2005 wurde die vorzeitige Beendigung des Strom-Konzessionsvertrages beschlossen. Der zwischen der EnBW Regional AG und der Gemeinde Baindt bestehende Stromkonzessionsvertrag endet am 31.12.2007.
Die Gemeinde Baindt hat das Auslaufen der Strom-Konzession im Bundesanzeiger Nr. 248 vom 31.12.2005 veröffentlicht. Qualifizierten Energieversorgungsunter-nehmen wurde mindestens 3 Monate Zeit gegeben um mitzuteilen, ob sie Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages haben. Die EnBW Regional AG hat sich am 19.01.2006 um die neue Stromkonzession beworben. Weitere Bewerbungen gingen nicht ein.
Die Wibera Wirtschaftsberatung AG kommt gemäß § 107 Abs. 1 Gemeindeordnung bei der im kommunalen Auftrag durchgeführten neutralen Begutachtung für den EnBW-Vertrag zum abschließenden Ergebnis, dass das ausgehandelte Vertrags-muster insgesamt als ausgewogen zu betrachten ist, und dass durch den Vertrag die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.
Netzübernahme der Gemeinde Baindt?:
§ 9 Abs. 1 EnWG sichert der Gemeinde außerhalb des § 46 Abs. 2 EnWG 2005 ein eigenes Recht auf Netzübernahme zu, soweit sie keinen Konzessionsvertrag mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen abschließt, auf dessen Grundlage das Netz von der EnBW REG an einen Dritten zu übertragen wäre.
Wie in der Stadt Waldkirch, die das Stromnetz am 01.01.99 von den Badenwerken übernommen haben, steht auch im Altkreis Tettnang die Übernahme der Stromnetze ganz oben auf der Tagesordnung. Mit derlei Details beschäftigen sich derzeit die Verwaltungen von Oberteuringen, Tettnang, Meckenbeuren, Kressbronn, Neukirch, Langenargen und Eriskirch.
Die Gemeinde haben alle vor, sich in einem Regionalwerk zusammenzuschließen, das künftig die Energieversorgung vor Ort in die Hand nimmt. Und zwar idealerweise nicht nur diejenige mit Strom, sondern auch die Versorgung mit Gas und Wasser.
Die Gemeinden Schlier, Fronreute, Waldburg, Berg, Bergatreute, Bad Waldsee und Bad Wurzach haben alle schon dem neuen Konzessionsvertrag mit der EnBW zugestimmt bzw. bereits abgeschlossen. Die TWS übernimmt ausschließlich die Netze der Städte Ravensburg und Weingarten. Die Gemeinde Baienfurt wird der Vergabe eines neuen Stromkonzessionsvertrages an die EnBW in der GR-Sitzung am 18.09.2007 höchstwahrscheinlich zustimmen. In Wolpertswende steht die Vergabe auch noch im September an. Damit ergibt sich für Baindt auch theoretisch keine Möglichkeit der Beteiligung an einem Regionalverband.
Aber die Netzübernahme bürgt auch seine Risiken. Mit dem neuen
Energiewirtschaftsgesetz und der Regulierung der Netzentgelte ist die Übernahme
des Stromnetzes nicht mehr so interessant. Die Wertschöpfung im Energiesektor
findet nicht mehr im Netzbetrieb, sondern primär in der Erzeugung statt,
wo keine Regulierung greift. In der Bundesrepublik befindet sich dieser Bereich
zu rund 80% in den Händen der vier großen Energieversorgungsunternehmen.
Der vermeintlich stärkste Wettbewerb droht dadurch auf Kosten der Netze
zu gehen. Um sie überhaupt noch wirtschaftlich betreiben zu können,
werden dieser bei der Unterhaltung oft bis an den Grenzen des noch vertretbaren
betrieben.
Bereits 2009 wird im Wege der Anreizregulierung eine weitere Optimierung und damit auch Absenkung der Netznutzungsentgelte stattfinden. Ausgangspunkt der Regulierung ist ein Effizienzvergleich, durch den die unternehmensindividuellen Effizienzwerte der Netzbetreiber ermittelt werden. Diese bilden die Grundlage für die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen einzubeziehenden Effizienzvorgaben.
Hinzu kommen die erhöhten Anforderungen und durch die Pflicht zur Entflechtung des Netzbetriebs von den übrigen Aktivitäten eines Energieversorgungsunternehmen (Unbundlings) zusätzliche Kosten. Im Gegensatz zur Situation 1998 sind heute die Stadtwerke in ihrem Bestand durch die Regulierung der Netznutzung weitaus mehr gefährdet, weil man mit der Regulierung der Netzentgelte noch am Anfang steht.
Kürzere Laufzeit?:
Die höchstzulässige Vertragsdauer von Konzessionsverträgen ist entsprechend § 46 Abs. 2 EnWG 2005 auf eine Zeitraum von maximal 20 Jahren begrenzt, was im Zuge des Abschlusses von Konzessionsverträgen auch regelmäßig ausgeschöpft wird. Dem standen vereinzelt auch Forderungen gegenüber, auch Konzessionsverträge mit kürzeren Laufzeiten zu vereinbaren zu können. Verkürzte Vertragslaufzeiten können unter anderem dann sinnvoll sein, wenn die Laufzeiten verschiedener Konzessionsverträge von Städten und Gemeinden vereinheitlicht werden sollten.
Die EnBW REG hat dies in den Verhandlungen grundsätzlich nicht abgelehnt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass in diesem Fall wegen der dadurch für die EnBW REG verringerten Möglichkeit, getätigte oder während der Laufzeit zu tätigende Investitionen amortisieren zu können, dann auch reduzierte Konditionen in den Konzessionsverträgen durch die Städte und Gemeinden hingenommen werden müssen.
Dazu kommt aus kommunaler Sicht zudem ein verkürzter Zeitraum, für den der Betrieb eines Versorgungsnetzes abgesichert ist. Die Vorteile und Nachteile verkürzter Vertragslaufzeiten müssen daher sorgfältig abgewogen werden.
In Bezug auf die Laufzeit der Musterverträge Strom und Gas mit der EnBW haben sich die Gremien von Gemeindetag, Städtetag sowie der kommunalen Stromverbände entsprechend ihrer Beschlüsse aufgrund der vorgenannten Gründe grundsätzlich für eine 20 jährige Laufzeit ausgesprochen.
Ein Vertrag mit kürzerer Laufzeit bedarf zudem einer Vorstandsentscheidung bei der EnBW und wäre nochmals vor Genehmigung des Landratsamt von der Wibera zu prüfen.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Der vorliegende Musterkonzessionsvertrag bietet Baindt eine rechtsichere Vertragsgrundlage für den Abschluss des Stromkonzessionvertrages. Durch ihn wird insgesamt das Verfahren zum Abschluss eines Konzessionsvertrages vereinfacht und zudem Verwaltungsaufwand sowie Kosten durch die bereits entsprechend § 107 GemO durch die Wibera bzw. durch die Gemeindeprüfungsanstalt erfolgte Begutachtung gespart.
Die Gemeinde Baindt bekommt weiterhin jährlich ca. 123.000 € Konzessionsabgabe für das Stromnetz.
Eine Übernahme des Stromnetzes ist sehr risikobehaftet und allein nicht zu bewerkstelligen. Da die EnBW Regional AG bisher mit keiner Gemeinde kürzere Verträge abgeschlossen hat und dies nach Rücksprache nicht beabsichtigt, plädiert die Verwaltung für den Abschluss eines neues Stromkonzessionsvertrages mit einer Laufzeit von 20 Jahre.
4. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt,
den Stromkonzessionsvertrag gem. Anlage 2 mit der EnBW Regional AG für
die nächsten 20 Jahre ab 01.01.2008 abzuschließen.
Der bei diesem Tagesordnungspunkt anwesende Herr Hertle von der EnBW stellt kurz das Unternehmen vor.
Es erscheint GR Konzett.
GR Boenke bemerkt, dass man wohl keine Alternativen zur EnBW hat. Er hinterfragt kritisch nach dem Grund, dass es keine Alternativen dazu gibt.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt,
den Stromkonzessionsvertrag gem. Anlage 2 mit der EnBW Regional AG für
die nächsten 20 Jahre ab 01.01.2008 abzuschließen.



