T O P 6
Bebauungsplan „Mehlis 4. Änderung“
- Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren
- Aufstellungsbeschluss
1. Zu entscheiden ist:
Über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mehlis, 4. Änderung“ und die vereinfachte Offenlegung sowie der vereinfachten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
2. Sachverhalt:
Bedingt durch die Bauwünsche der Firma Pfaff ist eine Bebauungsplanänderung
erforderlich.
Die Änderung beinhaltet den Wegfall des Anbauverbotsstreifen an der
Wickenhauser Straße auf dem Grundstück Flst. Nr. 562/12 der
Firma Pfaff und dem Grundstück Flst. Nr. 562 von Frau Ott. Die private
Grünfläche wird zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche
erklärt. Die Wandhöhe wird im Bereich der neuen Lagerhalle von
7 m auf 8,50 m angehoben. Der an der Nordgrenze des Bebauungsplans liegende
offene Graben wurde entgegen des Bebauungsplans von der Firma Pfaff auf
ihr Grundstück als verdolter Graben verlegt, somit entfällt die
im Bebauungsplan vorgesehen Trasse.
Grundlage des Änderungsverfahrens ist § 13 Abs. 1 und 2 BauGB,
folglich sind die Bürger und die Träger öffentlicher Belange
am Verfahren zu beteiligen.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Die abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Gemeinde Baindt und der Firma
Pfaff bildet die Grundlage für die Bebauungsplanänderung (s.
Anlage 1).
Der Wegfall des Anbauverbotsstreifen von 20 m entlang der L 284 resultiert
aus der Herabstufung der Landesstraße 284 zur Kreisstraße.
Der Einfahrtsbereich zum Gewerbegebiet wurde zur Ortsdurchfahrt erklärt.
Die private Grünfläche wird zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche
erklärt, da die Firma Pfaff im 1. Bauabschnitt die private Grünfläche
bereits als Rangierfläche ausgewiesen hat.
Der Planbereich ist aus dem Plan vom 15.09.2004 ersichtlich.
4. Beschlussvorschlag:
1. Für den im Plankonzept dargestellten Bereich wird nach § 2
Abs. 1 BauGB ein
Ä
nderungsverfahren eingeleitet. Der Bebauungsplan umfasst folgende Änderungen:
1. Wegfall Anbauverbotsstreifen an der Wickenhauserstraße
2. Erklärung der privaten Grünfläche zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche
3. Wegfall der im Norden liegenden Trasse für einen offenen Graben
4. Anhebung der Wandhöhe von 7 m auf 8,50 m im Bereich der Überdachung.
2. Die Bebauungsplanänderung wird nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wird eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
3. Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden, sind am Verfahren zu beteiligen.
4. Die Kosten des Änderungsverfahrens trägt die Firma Pfaff.
Ohne Wortmeldung ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
1. Für den im Plankonzept dargestellten Bereich wird nach § 2
Abs. 1 BauGB ein
Ä
nderungsverfahren eingeleitet. Der Bebauungsplan umfasst folgende Änderungen:
1. Wegfall Anbauverbotsstreifen an der Wickenhauserstraße
2. Erklärung der privaten Grünfläche zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche
3. Wegfall der im Norden liegenden Trasse für einen offenen Graben
4. Anhebung der Wandhöhe von 7 m auf 8,50 m im Bereich der Überdachung.
2. Die Bebauungsplanänderung wird nach § 3 Abs. 2 BauGB für
die Dauer von
einem Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wird
eine
Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
3. Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind und von der
Planung berührt werden, sind am Verfahren zu beteiligen.
4. Die Kosten des Änderungsverfahrens trägt die Firma Pfaff.



