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Baugesuche
b) Anbau von drei Balkonen und Vergrößerung einer Gaube, Bau von
3 Garagen und Nebengebäude, Boschstraße 24
1. Zu entscheiden ist:
Über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Boschstraße“.
2. Sachverhalt:
An das alte Forsthaus sollen auf der Südseite drei Balkone angebaut und die Dachgaube vergrößert werden. Außerdem sollen an der östlichen Grundstücksgrenze drei Garagen und drei Stellplätze erstellt werden. Des weiteren soll auf der nördlichen Grundstücksgrenze ein Nebengebäude errichtet werden. Das Regenwasser soll über eine Zisterne und über eine Muldenversickerung abgeleitet werden, allerdings liegt hierfür noch keine korrekte Planung des Architekten vor.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Das Bauvorhaben fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Boschstraße“. Das Bauvorhaben entspricht jedoch nicht in allen Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan "Boschstraße" weist entlang der ehemaligen B30 einen Streifen "private Grünfläche" aus. Normalerweise sind in dieser Fläche bauliche Anlagen unzulässig. Der Streifen diente in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans als Schutzstreifen zur B30, mit welchem man auch einen Schallschutz erzielen wollte. Da die B30 nun weg ist läuft der Sinn und Zweck dieses Schutzstreifens ins Leere. Das heißt, es ist möglich eine Befreiung für bauliche Anlagen zu erteilen. Die Dachflächen der Garagen sollten auf Vorschlag des Landratsamtes, Herrn Gessler, begrünt werden, damit die Grünfläche nicht allzu sehr beeinträchtigt ist und der Regenwasserablauf dadurch gepuffert wird.
Durch den Anbau der drei Balkone wird die Baulinie überschritten. Im Zuge der Modernisierung entspricht der Anbau von Balkonen den heutigen Mindestanforderungen an Wohnungen. Die Balkone dienen auch als Rettungswege.
Für die Errichtung der Garagen in der privaten Grünfläche und für die Überschreitung der Baulinie ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich. Hierfür ist das gemeindliche Einvernehmen notwendig.
Wird die Befreiung zur Errichtung der Garagen in der privaten Grünfläche erteilt, könnte die Folgewirkung weitere Bebauungen der privaten Grünfläche in südliche und nördliche Richtung sein.
4. Beschlussvorschlag:
1. Zur Befreiung von der Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung von
Garagen in der privaten Grünfläche wird das gemeindliche Einvernehmen
nicht erteilt / erteilt.
2. Zur Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Überschreitung
der Baulinie wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
3. Eine korrekte Planung zur Ableitung des Regenwassers ist vorzulegen.
Zwischenzeitlich wurde, so GR Kreutle, eine weitere Planung erstellt, bei der die Garage nicht in der Bauverbotszone liegt. Es sollte daher dieses Baugesuch abgelehnt und in der nächsten Sitzung über das modifizierte Baugesuch abgestimmt werden.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
1. Zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung von Garagen in der privaten Grünfläche wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
2. Zur Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Überschreibung der Baulinie wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
3. Eine korrekte Planung zur Ableitung des Regenwassers ist vorzulegen.



