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Änderung der Abwassersatzung
- Änderung bei der Fälligkeitsregelung
In der Abwassersatzung war bisher in § 45 Abs. 2 geregelt, dass die Vorauszahlungen gemäß § 44 mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig werden. Erhoben werden die Vorauszahlungsgebühren lt. Gebührenbescheid immer zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. An diesen Terminen sollte weiterhin festgehalten werden. Aber um bei der Vollstreckung von Gebühren nicht in Schwierigkeiten zu kommen, sollte folgende Satzungsänderung vorgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Gemeinde Baindt
Landkreis Ravensburg
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg
(WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg
(GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt
in seiner Sitzung vom 04.11.2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:
V. Abwassergebühren
1. § 45 Fälligkeit
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils zum 15.03.,
15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung
des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine
solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung
fest.
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
GR Dr. Eberle fände es bürgerfreundlich, wenn Satzungen oder Satzungsänderungen im Amtsblatt z.B. schon perforiert eingeheftet werden, damit der Verbraucher sie leicht herausnehmen kann.
Es ergeht folgender einstimmiger



