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Niederschriften 04.11.2008

T O P 5
Änderung der Wasserversorgungssatzung
- Anpassung der Gebühren

Entsprechend der bei der Gebührenkalkulation am 07.10.2008 getroffenen Entscheidung ist die Wasserversorgungssatzung zu ändern.

Beschlussvorschlag:

Gemeinde Baindt
Landkreis Ravensburg

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007.

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 04.11.2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:

1. § 42
Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurch-
fluß (Qmax)
3 und 5 7 und 10 20 30 m³/h
Nenndurch-
fluß (Qn)
1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6) 10 15 m³/h
€ /Monat 1,80 3,00 7,50 10,00

2. § 43
Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,50 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,50 €.

 

3. § 49
Fälligkeit

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine
solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauch fest.

Die Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2009 in Kraft.

In der letzten Gemeinderatssitzung am 07.10.2008 stellte der Kämmerer, Herr Abele, die Gebührenkalkulation für die Wassergebühren ab 01.01.2009 vor.

Es ergeht folgender einstimmiger

B e s c h l u s s

Gemeinde Baindt
Landkreis Ravensburg

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007.

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 04.11.2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:

1. § 42
Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurch-
fluß (Qmax)
3 und 5 7 und 10 20 30 m³/h
Nenndurch-
fluß (Qn)
1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6) 10 15 m³/h
€ /Monat 1,80 3,00 7,50 10,00


2. § 43
Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,50 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,50 €.

3. § 49
Fälligkeit

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine
solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauch fest.

Die Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2009 in Kraft.