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Niederschriften 04.03.2008

T O P 3
Baugesuche
b) Einbau von 4 Schleppgauben anstelle der best. Spitzgauben, Ziegeleistr.59

1. Zu entscheiden ist:

Über das Bauvorhaben Einbau von vier Schleppgauben anstelle der bestehenden Spitzgauben des Bauherrn.

2. Sachverhalt:

Der Bauherr plant die bestehenden Spitzgauben durch vier Schleppgauben zu ersetzen. Die Schleppgauben auf der Westseite haben eine Größe von 4,70 m und 3,50 m und die Gauben auf der Ostseite haben eine Größe von 3,50 m und 4,40 m.

3. Zur Ansicht der Verwaltung:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innere Breite, 6. Änderung“. Unter der Ziff. 2.1.3 der örtlichen Bauvorschriften dürfen Dachaufbauten bei geneigten Dächern mit mind. 35° Neigung, pro Traufseite nicht länger als 1/3 der ausgeführten Trauflänge sein. Die Trauflänge beträgt 13,60 m, 1/3 sind demnach 4,53 m. Die Dachgauben haben aber auf der Westseite eine Gesamtgröße von 8,20 m und auf der Ostseite 7,90 m.

Da es sich um örtliche Bauvorschriften handelt, kann nur das Landratsamt eine Befreiung erteilen und das nach § 56 Abs. 5 Landesbauordnung nur, wenn Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern oder die Einhaltung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Beides liegt in diesem Fall nicht vor, so dass die Erteilung einer Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Um die Dachgauben in dieser Größe zu genehmigen, kommt nur eine Bebauungsplanänderung in Frage. Das Thema „Dachaufbauten“ wurde aber in der Inneren Breite mit der Bebauungsplanänderung „Innere Breite, 5. Änderung“ (rechtskräftig seit 24.11.2006) grundlegend überarbeitet und vereinfacht. Vor der Änderung waren Dachgauben lediglich mit einer Größe von 1,50 m und pro Traufseite ¼ der Trauflänge zulässig.

Wir sind der Ansicht, dass die Größe der Dachgauben den gültigen Vorschriften des Bebauungsplans angepasst werden sollten.

4. Beschlussvorschlag:

1. Das / Dem Bauvorhaben Einbau von vier Schleppgauben anstelle der bestehenden Spitzgauben in der Ziegeleistr. 59 wird abgelehnt / wird zugestimmt.

2. Einer Bebauungsplanänderung wird nicht zugestimmt / wird zugestimmt.

Nach Ansicht von GR Boenke muss man sich an die Regelungen des Bebauungsplans, der vor ca. 1 ½ Jahren beschlossen wurde, halten. Die 1/3-Regelung bei Gauben hält er für ausreichend. GR Nehls gibt zu bedenken, dass durch diese Gauben ein Vollgeschoss entsteht.

Es ergeht folgender einstimmiger

B e s c h l u s s

1. Dem Bauvorhaben, Einbau von 4 Schleppgauben anstelle der best. Spitzgauben in der Ziegeleistraße 59 wird abgelehnt.

2. Einer Bebauungsplanänderung wird nicht zugestimmt.