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Baugesuche
d) Errichtung einer Werbetafel auf Flst. 53, Marsweilerstraße 2
1. Zu entscheiden ist:
Über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung
einer Werbefläche
auf dem Flst. Nr. 53.
2. Sachverhalt:
Der Bauherr hat am 21.12.2007 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung
einer großflächigen Werbetafel für Wechselwerbung auf dem
Flst. Nr. 53 des Herrn Ernst Fischer mit einer Größe von 2,60
m auf 3,60 m (9,36 m²) beantragt.
In seiner Sitzung vom 15.01.2008 hat der Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zu der beantragten Baugenehmigung abgelehnt.
Mit Entscheidung vom 25.03.2008 hat das Landratsamt Ravensburg die Erteilung
der Baugenehmigung zur Errichtung der Werbetafel abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung legten die Bevollmächtigten Rechtsanwälte
Ritzmann, Rohrer, Fulde & Rebmann aus Konstanz mit Schreiben vom 24.04.2008
beim Landratsamt Ravensburg Widerspruch ein und trugen zur Begründung
im wesentlichen vor:
Die in einem Mischgebiet geplante Werbeanlage sei entgegen der Auffassung
des Landratsamts Ravensburg nicht verunstaltend. Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens sei rechtswidrig erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 hat das Regierungspräsidium
Tübingen den Widerspruch unter Auferlegung der Kosten zurückgewiesen.
Begründung:
Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile geplante Werbeanlage ist bauplanungsrechtlich
nach § 34 BauBG zu beurteilen.
Nach § 36 Abs 1 Satz 1 BauBG wird über die Zulässigkeit von
Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren
von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Der Gemeinderat hat jedoch das gemeindliche Einvernehmen versagt, somit war
der Widerspruch zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 07.10.2008 haben die Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Rohrer, Fulde, Rebmann & Kollegen gegen das Land Baden-Württemberg Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Baugenehmigung des Landratsamts Ravensburg gestellt.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Nachdem das Landratsamt Ravensburg erneut um Stellungnahme durch das Verwaltungsgericht
Sigmaringen aufgefordert wurde hat sich die Beurteilung der Bauordnungsrechtlichen
Situation verändert. In der Stellungnahme des Landratsamts vom 23.10.2008
heißt es wörtlich:
„
Entgegen unserer Darstellung in der rechtlichen Würdigung des Ablehnungsbescheids,
halten wir die Werbetafel inzwischen auch bauordnungsrechtlich für genehmigungsfähig.
Die Genehmigungsfähigkeit scheitert nicht an dem bauordnungsrechtlichen
Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2
LBO. Bei Werbeanlagen muss dabei besonders berücksichtigt werden, dass
Werbeanlagen ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit
auf sich zu ziehen.“
Eine Prüfung der Rechtslage durch Rechtsanwalt Schierhorn zeigt im
Ergebnis ein hohes Risiko dass die Entscheidung der Ablehnung des gemeindlichen
Einvernehmens durch den Gemeinderats rechtswidrig war. Draus folgt auch die
Frage ob die der Gemeinde obliegende Amtspflichtverletzung evtl. Schadenersatzansprüche
nach sich ziehen kann.
Ob eine noch zu erlassende Veränderungssperre die Lösung des Problems
ist muss auch bezweifelt werden. Unabhängig von den Kosten einer daraus
folgende Planung könnte diese die laufenden Verhandlungen mit den Erben
des Herrn Ernst Fischer erschweren.
4. Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben zur Errichtung einer Werbefläche wird erteilt.
Ergänzend dazu gibt der Vorsitzende folgendes Schreiben von Rechtsanwalt Schierhorn bekannt:
Sehr geehrte Frau Kollegin Rebmann,
im Namen meiner Mandantin, der beigeladenen Gemeinde Baindt, bestätige
ich die getroffene Vereinbarung wie folgt:
„
Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde Baindt das Einvernehmen zum Bauvorhaben
der Medien-Haus Weber GmbH zur Errichtung einer Werbefläche auf dem
Grundstück Flst. Nr. 53, Marsweilerstraße 2/1, Baindt, erteilt,
das Landratsamt Ravensburg das Bauvorhaben genehmigt
und hierdurch die Durchführung des beim VG Sigmaringen anhängigen Verwaltungsrechtsstreits – 4K2271/08- insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermieden werden kann,
verpflichtet sich die Medien-Haus Weber GmbH, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und gegenüber den übrigen Beteiligten keine Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen.“
Für eine kurze Bestätigung Ihrerseits wäre ich Ihnen dankbar, damit ich dem Gemeinderat von Baindt für seine Sitzung am 02.12.2008 eine entsprechende Empfehlung geben kann.
Mit freundlichem kollegialem Gruß
RA
GR Herrmann spricht sich dafür aus, dass auch ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche mit aufgenommen werden sollte.
Es erscheint GR`in Jaudas.
In diesem Zusammenhang bittet GR Kreutle die Verwaltung, abzuklären, ob es möglich ist, mit einer Ortssatzung ein generelles Verbot für das Aufstellen von Werbetafeln zu erreichen.
Es ergeht bei 2 Gegenstimmen ( GR Bayer, GR Konzett) folgender
B e s c h l u s s
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben zur Errichtung einer Werbefläche wird unter der Voraussetzung erteilt, dass das Landratsamt Ravensburg das Bauvorhaben genehmigt und hierdurch die Durchführung des beim VG Sigmaringen anhängigen Verwaltungsrechtsstreits -4K2271/08 -, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermieden werden kann. Die Medien-Haus GmbH verpflichtet sich, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und gegenüber den übrigen Beteiligten keine Kostenerstattungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.



