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Niederschriften 02.12.2008

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Baugesuche
b) Errichtung einer Wiederkehr mit Ausbau des Dachgeschosses,
Friesenhäusler Straße 61

1. Zu entscheiden ist:

Über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben.

2. Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt den Anbau einer Wiederkehr an das bestehende Gebäude Friesenhäusler Str. 61. Im Erdgeschoss wird an die bestehende Küche ein Esszimmer, im Obergeschoss in einer Breite von 10 m ein Wintergarten angebaut. Im Dachgeschoss wird im Wiederkehr ein Büro und Hobbyraum samt Balkon eingebaut. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Friesenhäusler Straße“ und wird somit nach § 34 Abs. 4 BGB beurteilt.

3. Zur Ansicht der Verwaltung:

Nach § 34 Abs. 1 ist ein Vorhaben zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich der Wohnhausanbau in die Eigenart der Umgebung ein, die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt.

4. Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.

GR Nehls ist befangen und verlässt den Sitzungstisch.

Ohne Wortmeldung ergeht folgender einstimmiger

B e s c h l u s s

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.