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Baugesuche
a) Bauvoranfrage zum Neubau eines Pensionspferdestalls mit Dunglegeplatte,
Schachener Straße 105
1. Zu entscheiden ist:
Über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu o. g. Bauvoranfrage.
2. Sachverhalt:
Im Januar 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bauvorbescheid zum
Neubau eines Außenboxenstall mit Dunglege im südlichen Bereich
des Grundstücks Flst. Nr. 573 beantragt.
Das Landratsamt Ravensburg hat mit Schreiben vom 30.06.2005 den Antrag
auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Außenboxenstall mit Dunglege abgelehnt.
Begründung:
Der geplante Außenboxenstall mit Dunglegeplatte befindet sich außerhalb
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Baindt-Schachen (§ 34 BauGB)
und liegt somit bauplanungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35
Baugesetzbuch (BauGB).
Da die Indizien für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs
(Gewinner-zielungsabsicht, Größe und Umfang des Betriebes, Umfang
des Arbeitsanfalls, Kapitaleinsatz im Verhältnis zum Ertrag) jedoch
zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sind, erfüllt das Bauvorhaben daher
die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB
nicht.
Da dem geplanten Außenboxenstall mit Dunglege – wie oben ausgeführt – somit öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen, war der Bauvorbescheid gemäß § 58
Abs. 1 LBO abzulehnen.
Gegen die Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg legte der Bauherr mit
Schreiben vom 06.07.2005 Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2005 hat das Regierungspräsidium Tübingen
den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.11.2005 haben die Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte
Dr. Rommelspacher, Glaser, Gabor & Partner im Auftrag des Antragstellers
Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg
wegen Ablehnung des Bauvorbescheides erstattet.
Bei einer Baukontrolle am 07.04.2006 wurde festgestellt, dass im Außenbereich
ohne baurechtliche Genehmigung mit dem Bau eines Nebengebäudes (ca.
70 qm Grundfläche) begonnen wurde. Mit Datum vom 11.04.2006 wurde vom
Landratsamt Ravensburg eine Baueinstellungsverfügung erlassen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 05.12.2007 die Klage wegen Nichterteilung
eines Bauvorbescheides durch das Land Baden-Württemberg abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2008 haben die Rechtsanwälte Dangel, Staudacher
und Textor im Auftrag des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – 8.
Senat – Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen beantragt.
Eine Entscheidung hierzu ist noch nicht ergangen.
Da es sich beim vorliegenden Antrag auf Bauvorbescheid um eine Modifizierung der Bauvoranfrage vom Jan. 2005 handelt (größeres Stallgeb. ca. 210 qm, größere Dunglege 48 qm und Heu- und Strohlager 70 qm) bleibt auch die Beurteilung des Antrags nach § 35 BauGB bestehen.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Da der Bauvorbescheid vom Januar 2005 noch nicht abschließend entschieden ist empfiehlt die Verwaltung den gleichen Beschlussvorschlag: Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegen.
4. Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Pensionspferdestalls mit 9 Boxen, Sattelkammer, Futterkammer, Sanitärraum und Dunglegeplatte auf Flst. 573 (Schachener Straße 105) wird erteilt wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Es erscheint GR Konzett.
An höherer Stelle, so GR Boenke, muss geklärt werden, ob es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt oder nicht. Nach Ansicht von GR Kreutle liegt das Kernproblem darin, ob es sich bei dem Anwesen um einen landw. Betrieb handelt.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines
Pensionspferdestalls mit 9 Boxen, Sattelkammer, Futterkammer, Sanitärraum
und Dunglegeplatte auf Flst. 573 (Schachener Straße 105) wird erteilt,
wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB
vorliegen.



