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Erlass einer neuen Verwaltungsgebührensatzung
1. Zu entscheiden ist:
Ob der neuen Verwaltungsgebührensatzung zugestimmt wird.
2. Sachverhalt:
In der Vergangenheit hat das Land Baden-Württemberg die Regelungen
für die Verwaltungsgebühren der Städte und Gemeinden landeseinheitlich
festgelegt.
Durch Änderungen des Landesgebührengesetzes und des Kommunal-abgabengesetzes im Dezember 2004 und März 2005 liegt die Zuständigkeit für die Gebührenkalkulation und für die Gebührenfestsetzung nunmehr bei den Städten und Gemeinden.
Um Kosten einzusparen, haben insgesamt 8 Gemeinden (Schlier, Wilhelmsdorf, Berg, Vogt, Horgenzell, Fronreute, Wolpertswende und Baindt) das Büro Schneider & Zajontz (Fachbüro für kommunale Entwicklung) beauftragt, die Verwaltungs-gebührenkalkulation durchzuführen.
Die neuen Gebührensätze sind im Großen und Ganzen gleichgeblieben. Die Neuregelungen bei den Verwaltungsgebühren erfolgen im Wesentlichen aus Rechtssicherheitsgründen. Die neue Satzung entspricht dem vom Gemeindetag herausgegebenen Satzungsmuster.
Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Verwaltungsgebühren ist nach der Änderung des Gebührenrechts nicht mehr die Amtshandlung, sondern die öffentliche Leistung. Diese Begriffe sind jedoch weitgehend identisch.
Die Verwaltungsgebühren werden nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung entsprechend den Grundsätzen des Gebührenrechts bemessen und sind entweder als Festgebühr, als Rahmengebühr, als Wertgebühr oder als Zeitgebühr festgesetzt.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören alle Verwaltungskosten (Personal-, Sach - und Gemeinkosten ). Kalkulatorische Zinsen dürfen nicht berücksichtigt werden, weil im Gegensatz zum für Landesbehörden geltenden Landes-gebührengesetz das KAG den kalkulatorischen Zins ausschließt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Verwaltungsaufwand durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Berechnung genau ermittelt wird – es ist ausreichend, wenn die Kosten sachgerecht geschätzt werden und der Kalkulation ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand zugrunde gelegt wird.
3. Beschlussvorschlag:
Der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche
Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) wird zugestimmt.
Mit dem Erlass dieser neuen Verwaltungsgebührensatzung, so Hauptamtsleiter
Plangg, darf bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht der Eindruck
entstehen, dass nun für jede kleinere Dienstleistung der Gemeindeverwaltung
Gebühren erhoben werden. Als bürgerfreundliche Behörde gehören
bestimmte unentgeltliche Dienst-leistungen zu einem guten Bürgerservice – dies
wird auch in Zukunft weiterhin so sein. Nach kurzer Erläuterung einzelner
Punkte des Gebührenverzeichnisses durch Hauptamtsleiter Plangg
ergeht folgender einstimmiger
Beschluss:
Der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) wird zugestimmt.
Niederschriftsauszüge:
Hauptamt
Landratsamt Ravensburg
Satzung
der Gemeinde Baindt
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat
der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 08.02.2011 folgende Satzung beschlossen:
§
1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Baindt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§
2 Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebührengebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§
3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber
durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§
4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 10,-- bis 10.000,-- € zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum, Zeitpunkt ihrer Beendigung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €.
§
5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§
6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt/Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§
7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde/Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige
Kosten der
Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für
Leistungen und
Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§
8 Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2011 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 12.12.1995 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
(3) Satzungen, die unter Verletzung gesetzlicher Verfahrens- oder Formvorschriften
zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung
der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Baindt, den 08.02.2011
Gemeinde Baindt
gez. Elmar Buemann
Bürgermeister
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Baindt vom 2010
Lfd. Amtshandlung Gebühr €
Nr.
1 Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) je angefangene 5 Minuten
4,00 €
2 Anträge
2.1 Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen
Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl.,
die von der Gemeinde nicht in eigener
Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die
Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben
oder angeordnet ist je angefangene 5 Minuten
4,00 €
2.2 Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) 1/10
bis volle Gebühr nach 2.1.: mindestens 4,00 €
Bei Unzuständigkeit gebührenfrei.
2.3 Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) 1/10
bis volle Gebühr nach 2.1.: mindestens 4,00 €
3 Auskünfte insbesondere aus Akten und je angefangene 5 Minuten
Büchern oder Einsichtnahme in solche 4,00 €
Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei
4 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) Rahmengebühr
von gesetzlichen Vorschriften oder 30,00 € bis 1.000,00 €
gemeindlichen Bestimmungen
5 Beglaubigung, Bestätigungen
5.1 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften,
Handzeichen und Siegeln je angefangene 5 Minuten
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in 3,00 €
einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift
einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden,
aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags
beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die
volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die
erste erhobenen Gebühr zum Ansatz
5.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung
von Abschriften, Auszügen, Niederschriften,
Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen
Akten oder privaten Schriftstücken mit der
Urschrift je Seite 2,00 €
5.3 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften,
Auszügen, Wiederschriften, Ausfertigungen,
Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder
privaten Schriftstücken mit der Urschrift
je Seite 2,00 €
5.4 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie
usw. von der Gemeinde/Stadt selbst hergestellt,
so kommen die Schreibgebühren (Nr. 10) hinzu.
6 Bescheinigungen
6.1 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise
aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen,
soweit nichts anderes bestimmt ist) 3,00 €
6.2 Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde/
Stadt für den Empfang und die Verwendung von
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts
(z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spenden-
bescheinigungen.
7 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen,
Konzessionen, Bewilligungen und dergl.
aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 10,00 € - 1.000,00 €
8 Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert
des Gegenstands, jedoch je angefangene
halbe Stunde der Inanspruchnahme 10,00 € - 1.000,00 €
9 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in
Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung,
Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
9.1 wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als Je angefangene 5000,00 €
unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen Gegenstandswert und
je
werden oder wenn die Gebühr einem Gegner angefangene 10 Min. Bear-
auferlegt werden kam, der die angefochtene beitungszeit eine Gebühr
Verfügung oder Entscheidung beantragt hat zw. 10,00 € und 50,00 €
9.2 bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn
kein Grund vorliegt, von einem Gebühren- 1/10 bis 1/2 der Gebühr
ansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der nach 9.1
Satzung) mindestens 5,00 €
10 Schreibgebühren
10.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge
aus Akten, Protokollen von öffentlichen
Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern
usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung her-
gestellt wurden), die auf Antrag erteilt
werden, je angefangene Seite DIN A 4
(der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk
wird mitgerechnet)
10.1.1 für Schriftstücke, die in deutscher je angefangene 5 Minuten
Sprache abgefasst sind 3,00 €
10.1.2 für Schriftstücke, die in fremder je angefangene 5 Minuten
Sprache abgefasst sind 4,50 €
10.1.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form,
Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,
Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird
die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand
berechnet, der zur Herstellung benötigt
wird. Sie beträgt für jede angefangene je angefangene 1/4 Stunde
Viertelstunde 9,50 €
10.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels
Textautomat erstellte Mehrstücke
werden erhoben
10.2.1 bei einem Format bis zu DIN A 4für die erste Seite 1,90 €
für jede weitere Seite 0,95 €
10.2.2 bei einem größeren Format
für die erste Seite 2,00 €
für jede weitere Seite 1,00 €
Vervielfältigungen auf mechanischem Wege
je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand,
je Seite 1,00 € bis 5,00 €
11 Baugesetzbuch
11.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach
§ 20 Abs. 2 BauGB (Teilungsgenehmigung
nicht erforderlich oder als erteilt geltend) 10,00 €
11.2 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach
§ 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder.
Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 10,00 €
12 Bauordnungsrecht
12.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs 0,5 Promille der Bau- bzw.
der vollständigen Bauvorlagen Abbruchkosten;
im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs.3 mindestens 25,00 €
Nr. 1 LBO)
12.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO wie 12.1
12.3 Benachrichtigung der Angrenzer im 5, 00 € je zu benachrich-
Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO) tigenden Angrenzer,
mindestens 10,00 €
13 Bestattungsrecht
13.1 Ausstellung eines Leichenpasses
(§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 19,00 €
13.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für
Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2
Bestattungsverordnung) 9,50 €
14 Feiertagsrecht
14.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten
während des Hauptgottesdienstes (§§ 7
Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 20,00 €
14.2 Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten
Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)
14.2.1 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von
3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind 40,00 €
14.2.2 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen
während des ganzen Tages verboten sind 60,00 €
15
Fischereischeine
15.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl.
Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG):
15.1.1 Jahresfischereischein: 10,00 € + Fischereiabgabe
15.1.2 Fischereischein auf Lebenszeit: 30,00 € + Fischereiabgabe
15.1.3 Jugendfischereischein: 10,00 € + Fischereiabgabe
15.2 Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischerei-
scheinen auf Lebenszeit
(die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei): 10,00 €
16 Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung
an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
16.1 bei Sachen bis zu 500.-- € Wert 2 % des Wertes,
mindestens 2,50 €
16.2 bei Sachen über 500.-- € Wert 2 % des Wertes,
mindestens 10,00 €
17 Gewerbesachen
17.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) : 6,00 €
17.2 Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei: je angefangene 5
Minuten
3,00 €
17.3. Spiele
17.3.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) : 150,00 €
17.3.2 Bestätigung gem. § 33 Abs. 3 GewO: weggefallen
17.3.3 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen
Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO) : 150,00 €
17.4. Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder
Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) : 500,00 €
17.5 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerer-
gewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO) 500,00 €
17.6 Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO: * 300,00 €
17.7 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungs-
gewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO):*) 100,00 €
17.8 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes
(§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO) weggefallen
17.9 Öffentliche Bestellung von Versteigerern
(§ 34 b Abs. 5 GewO) 500,00 €
17.10 Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten 30,00 €
von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) :
17.11 Erteilung einer Spielerlaubnis gem. § 60 a Abs. 2 GewO: 60,00 €
17.12 Festlegung von Wochenmärkten (§ 69 Abs. 1 GewO) : 250,00 €
17.13 Gewerbeanmeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren 15,00 €
enthalten)
17.14 Gewerbeab- oder -ummeldungen (Auslagenersatz nicht in den
Gebühren enthalten) 10,00 €
*) nur wenn Gemeinde zuständig; siehe hierzu § 7 GewOZuVO
18 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
18.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung 9,50 €
18.2 Auskunft über Bodenrichtwerte 9,50 €
19 Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren,
je Person 28,50 €
20 Immissionsschutzrecht; Erteilung von
Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchVO: 34,50 €
21 Ladenschluss; Ausnahmeerteilung vom Verbot
des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb
von Verkaufsstellen (§ 20 Abs. 2 a LadSchlG) : 20,00 €
22 Melderecht
22.1 Auskünfte aus dem Melderegister
22.1.1 einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG) 5,00 €
22.1.1.1 elektronische einfache Auskunft über das
Meldeportal (§ 32 a Abs. 1, 3 i.V.m. § 32 Abs. 1MG) 5,00 €
22.1.2 erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) 7,00 €
22.1.3 Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 2,00 € jeweils für
jede Person
Abs. 1, 2 und 3 MG) auf die sich die Auskunft
erstreckt
22.1.4 Gruppenauskunft nach Nr. 22.1.3, die mit
Hilfe der automatischen Datenverarbeitung
gegeben wird. 0,70 € je Person
22.2 Datenübermittlungen
22.2.1 Datenübermittlung an Behörden und
sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG)
und an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften (§ 30 MG) 5,00 €
22.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 22.2.1, die
mit Hilfe der automatischen Datenver-
arbeitung vorgenommen wurde 5,00 €
22.2.3 Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwest- 0,15 € jeweils
für jede Person
rundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale auf die sich die Auskunft
(§ 35 MG) erstreckt
*) bei Städten und Gemeinden zwischen 20 000 und 100 000
Einwohnern ermäßigt sich die gebühr auf 0,13 € pro Person
22.3 Ausstellung einer Wählbarkeits-
bescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) gebührenfrei
22.4 Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde
Zusätzliche Meldebestätigungen und
sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde
je Bescheinigung 5,00 €
Werden mehrere gleichlautende
Bescheinigungen gleichzeitig beantragt,
so ermäßigt sich die Gebühr für jede
weitere Bescheinigung auf die Hälfte.
22.5 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde je angefangene 5 Minuten
3,00 €
22.6 Gebührenfrei sind
22.6.1 die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige
sowie die Meldebestätigung,
22.6.2 die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG),
22.6.3 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und
Löschung von Daten des Melderegisters
(§§ 12, 13 MG)
22.6.4 die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person
erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte
(§ 32 Abs. 2 Satz 4 MG)
22.6.5 die Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 30 Abs. 2 Satz
3,
§ 33, § 34 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 MG)
23 Naturschutzrecht
23.1 Anordnungen nach § 33 NatSchG 23,00 €
23.2 Sperren gem. § 54 NatSchG:
23.2.1 Genehmigung von Sperren: 23,00 €
23.2.2 Beseitigung ungenehmigter Sperren: 23,00 €
24 Sammlungswesen je angefangene 5 Minuten
Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz 3,00 €
25 Straßenrechtliche Sondernutzung
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer
Straße über den Gemeingebrauch hinaus 10,00 € - 500,00 €
26 Wasserrecht:
26.1 Zulassung von Ausnahmen in 10,00 € - 500,00 €
Gewässerrandstreifen (§ 68 b Abs. 7 WG):
26.2 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG): je angefangene
halbe Stunde
23,00 €
27 Umweltinformationen **)
Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder
auf sonstigem
Wege bei
27. 1 mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand
(0,5 bis 3 Stunden) 21,00 €
27.2 erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) mindestens 126,00 € +
für jede weitere angefangene 30 Minuten 21,00 €
27.3 außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand mindestens 336,00 €,
für jede
weitere angefangene 30 Minuten 21,00 €
Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht im Rahmen von Artikel 1 (Landesumwelt-
informationsgesetz -LUIG-), § 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über
den Zugang zu
Umweltinformationen vom 7.3.2006 (GBl. S. 50).
28 Gaststättenrecht:
Gestattungen gemäß § 12 GastG:
für einen Tag 20,00 €
ab dem 2. Tag, für jeden weiteren Tag 10,00 €
Sperrzeitverkürzungen bei einzelnen Betrieben
für einzelne Tage 20,00 €
29 Ersatzhundesteuermarke: 5,00 €



