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Bebauungsplan „Baindt-Schachen“, 6. Änderung
a) Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichen
Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
1. Zu entscheiden ist:
a) über die eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Öffent¬lichen
Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
b) über den Satzungsbeschluss
2. Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30.11..2010 folgenden Beschluss
gefasst:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt billigt den aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit geänderten Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplan „Baindt Schachen“ in der Fassung vom 30.11.2010.
2. Mit diesem Entwurf ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (Landratsamt Ravensburg, Rechtsaufsicht, Gewässerschutz, IHK, Handwerkskammer und Gewerbeaufsicht) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurden die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Landratsamt Ravensburg Bau- und Gewerbeamt, Bauleitplanung, Gewerbeaufsicht, Gewässerschutz und Rechtsaufsicht) zur Stellungnahme aufgefordert. Parallel zur Einholung der Stellungnahmen hat die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 20.12.2010 bis einschließlich 07.01.2011 stattgefunden.
Die Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Abwägungsvorschlag liegt als Anlage 1 bei.
In Anlage 2 Seite 23 sind alle Änderungen aufgeführt die in den Planentwurf eingearbeitet wurden.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
In der nun vorliegende Entwurfsplanung, in der Fassung vom 08.02.2011,
wurden die in Anlage 2 auf Seite 23 aufgeführten Änderungen
eingearbeitet und entspricht somit dem Abwägungsvorschlag nach Anlage
1.
4. Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt billigt den aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit geänderte
Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplan „Baindt Schachen“ in
der Fassung vom 08.02.2011.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt in öffentlicher
Sitzung die 6. Änderung des Bebauungsplans „Baindt-Schachen“ in
der Fassung von 08.02.2011 (mit Textteil, zeichnerischem Teil und den örtlichen
Bauvorschriften hierzu). Diese Fassung liegt dem Gemeinderat zur Sitzung
vor und wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom Gemeinderat als
Satzung beschlossen.
Die bei diesem Tagesordnungspunkt anwesende Frau Backfisch erläuterte
sämtliche eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen
Auslegung, die vom Gemeinderat so beschlossen wurden (Text s. Anlage).
Für die Mitglieder des Gemeinderats war es wichtig, dass die in diesem
Gebiet ansässige Firma durch diese Bebauungsplanänderung keine
Nachteile erleidet. Bauamtsleiter Elbs bemerkt, dass in der damaligen Baugenehmigung
sämtliche Emissionswerte festgesetzt wurden. Diese Festsetzungen gelten
nach wie vor.
Es ergeht bei 3 Gegenstimmen folgender
Beschluss:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt billigt den aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit geänderte Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplan „Baindt Schachen“ in der Fassung vom 08.02.2011.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt in öffentlicher Sitzung die 6. Änderung des Bebauungsplans „Baindt-Schachen“ in der Fassung von 08.02.2011 (mit Textteil, zeichnerischem Teil und den örtlichen Bauvorschriften hierzu). Diese Fassung liegt dem Gemeinderat zur Sitzung vor und wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.
Niederschriftsauszüge:
Bauamtsleiter Elbs
Satzung
zur 6. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" und örtliche
Bauvorschriften hierzu
Aufgrund von §10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), §74 der Landesbau¬ordnung für
Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S.
617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S.
615) i. V. mit §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. 793), der Baunutzungsverordnung
(Bau¬NVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 ((BGBl. S. 132, II 1990
S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzVO) in der der Fassung
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der Gemein¬de
Baindt die 6. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" und
die örtlichen Bauvor¬schriften hierzu in öffentlicher Sitzung
am 08.02.2011 beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen
Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
in der Fassung vom 08.02.2011.
§ 2 Bestandteile der Satzung
Bestandteile der Satzung sind der Bebauungsplan mit den planungsrechtlichen
Festsetzungen ge¬mäß § 9 BauGB sowie den örtlichen
Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, jeweils bestehend aus
dem zeichnerischen und dem schriftlichen Teil in der Fassung vom 08.02.2011.
Die bisherigen Inhalte innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
werden durch die nun festge¬setzten Inhalte vollständig ersetzt.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §75 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den auf¬grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen
Bauvorschriften dieser Satzung zuwider handelt. Diese sind im Einzelnen
die örtlichen Bauvorschriften zu:
- Anforderungen an die Höhe von Werbeanlagen
- Anforderungen an Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen sowie Sicht-
und Lärmschutz- anlagen
- Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten
mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
Baindt, den …………………….
………………………………… (Dienstsiegel)
Elmar Buemann, Bürgermeister



