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Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr in Baindt
a) Gebührenkalkulation gesplittete Abwassergebühr 2010-2012
b) Änderung der Abwassersatzung
Kämmerer Abele berichtet:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom
11.03.2010, AZ.: 2 S 2938/08 verstößt die Erhebung einer nach
dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr
für die Schmutz- und Niederschlags-wasserentsorgung auch in kleineren
Gemeinden gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
Da der VGH BW die entsprechende Satzungsregelung für nichtig erklärt hat –und dies auch in allen noch anhängig werdenden Verfahren tun wird – bleibt den Gemeinden nichts anderes übrig als ihre Abwassersatzungen entsprechend zu ändern und darin die gesplittete Abwassergebühr (gesonderte Gebühr für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung) vorzusehen.
Gebührenmaßstab für die Regenwasserbeseitigung kann nur noch ein Maßstab sein, der den Oberflächenwasserabfluss hinreichend abbildet. Als Wahrscheinlichkeits-maßstab kommt insoweit grundsätzlich der Grad der Versiegelung der angeschlossenen Grundstücke in Betracht. Der Gemeinderat hat deshalb am 09.11.2010 die Einführung getrennter Abwassergebühren auf Grundlage des ALK-Verfahrens beschlossen.
Bisher erreichter Stand:
Die Erhebung der versiegelten Flächen erfolgte durch Selbstauskunft
der Grundstückseigentümer. Am 25.11.10 wurden 1.456 Erhebungsbögen
versandt. Zur Klärung allgemeiner Fragen der Bürger fand am 02.12.2010
eine gut besuchte Bürgerversammlung statt. Stark genutzt wurden sowohl
die für 4 Wochen eingerichtete Telefonhotline und die an zwei Wochenenden
stattfindenden Bürgersprechstunden. Viele Bürger kamen auch zur
Abklärung individueller Fragen während der Bürozeiten in
die Gemeindeverwaltung. Es bewährte sich, dass die Bürger durch
die Selbstauskunft frühzeitig in das Verfahren eingebunden wurden
und so Fragen und Unstimmigkeiten schon im Erhebungsverfahren abgeklärt
werden konnten.
Bis zum letzten Abgabetermin am 10.03.2011 gingen 95,3 % der Erhebungsbögen ein. Die versiegelte Fläche von 46 Grundstücken musste geschätzt werden, weil die Erhebungsbögen nicht zurückgesandt wurden. Nach Berücksichtigung der in § 39 a der Abwassersatzung festgelegten flächenmindernden Faktoren ergibt sich eine Gesamtfläche von 295.445,86 m², die der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird. Allein die Gemeindeverwaltung deckt 5% der Grundstücksfläche ab.
Zuvor waren umfangreiche Vorarbeiten zur Ermittlung der versiegelten und angeschlossenen Grundstücksflächen erforderlich. Die Grundlagen hierfür wurden in der Gemeinderatssitzung vom 09.11.2010 bereits mit den Versiegelungsfaktoren und Abzugsflächen für Zisternen festgelegt, um eine Grundlage zur Flächenerhebung zu schaffen. Die Festlegungen sind in der beigefügten Satzung entsprechend aufgenommen.
Auf der Grundlage der so mit dem Grundstückseigentümer abgestimmten
Daten
wird dann die erstmalige Veranlagung der gesplitteten Abwassergebühr
durchgeführt. Dazu ist es notwendig, dass die Abwassersatzung entsprechend
ergänzt wird. In dieser Ergänzung sind die näheren Details
sowie der Beginn des Gebührensplittings festzulegen.
Die Fortführung der Ersterhebungsdaten (Eigentümerwechsel, Änderungen an den befestigten Flächen insb. im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) sowie die Veranlagung der Regenwassergebühr ist eine umfangreiche Aufgabe der Verwaltung.
Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist die Änderung vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
Das Rechnungsjahr 2010 wurde bisher vorläufig abgerechnet. Mit der Abrechnung 2011 im Februar 2012 soll auch das Rechnungsjahr 2010 korrigiert werden.
Änderungen der Abwassersatzung
Die Änderungssatzung basiert auf dem aktuellen Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, welches insb. im Zusammenhang mit der gesplitteten Abwassergebühr ergänzt wurde.
Auf folgende wesentliche Neuregelungen im Zusammenhang mit der Einführung der Regenwassergebühr wird besonders hingewiesen:
Ab 01.01.2010 wird die bis dahin einheitliche Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr – Bemessungsgrundlage: gemessener Wasserbezug und Niederschlagswassergebühr – Bemessungsgrundlage: befestigte Flächen "gesplittet" (aufgeteilt).
Obwohl gerichtlich bisher nicht gefordert schlägt die Verwaltung erneut (auch entsprechend dem Vorschlag des Gemeindetags im Satzungsmuster) vor die befestigten Flächen in drei Gruppen zu unterteilen und für jeder Gruppe einen besonderen Faktor vorzusehen. Folgende Gruppen sollen gebildet werden:
vollständig versiegelte Flächen
(z. B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen) 0,9
stark versiegelte Flächen
(z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster) 0,6
weniger versiegelte Flächen
(z. B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine,
Porenpflaster, Gründacher) 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurch-lässigkeitsgrad am nächsten kommt.
Wird Niederschlagwasser über eine Sickermulde, ein Mulden- bzw. Rigolensystem
o. ä. mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notablauf eingeleitet wird
diese mit dem Faktor 0,1 für die angeschlossene Fläche berücksichtigt.
Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben
unberücksichtigt. Flächen, die an Zisternen mit Überlauf
angeschlossen sind, werden wie folgt berücksichtigt:
- bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung
werden die angeschlossenen Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvermögen
reduziert,
- bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die angeschlossenen
Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvermögen reduziert.
Die vorstehenden Sätze gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind, sofern diese ein Mindestvolumen von 2 m³ aufweisen.
In der Satzung werden die Gebührenschuldner (Grundstückseigentümer) verpflichtet, Änderungen an den Bemessungsgrundlagen von mehr als 10 m² unverzüglich mitzuteilen. Verstöße dagegen verhindern die Verjährung der Regenwassergebühren und werden mit Bußgeld (vgl. § 8 KAG) geahndet. Änderungen an den Bemessungsgrundlagen werden erst ab dem folgenden Jahr berücksichtigt.
Gebührenkalkulation 2010 - 2012
In den letzten Jahren sind wiederum umfangreiche Investitionen im Abwasserbereich getätigt worden, deren Folgekosten ebenfalls Auswirkungen auf das Ergebnis der Kalkulation haben.
Innerhalb der Gebührenkalkulation gibt es 3 wesentliche Bereiche, die insgesamt zum kalkulierten Ergebnis führen:
• Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse mit Ausgleich
der Kostenüber- und Unterdeckung
•
Die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils
•
die Plandaten der Kalkulationszeiträume
Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung
Unter Berücksichtigung aller in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Daten ergibt sich eine Gebührenobergrenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2010-31.12.2011 in Höhe von 1,63 € je m³ Schmutzwasser ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse und 1,42 € je m³ mit Anrechnung der Vorjahre und eine Gebührenobergrenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2012-31.12.2012 in Höhe von 1,87 € je m³ Schmutzwasser ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse und 1,76 € je m³ mit Anrechnung der Vorjahre.
Für das Niederschlagswasser sind im Kalkulationszeitraum 01.01.2010-31.12.2011 0,40 € je m² versiegelter Fläche ohne Anrechnung der Kostenüberdeckung aus Vorjahren und 0,35 € je m² Fläche mit Anrechnung der Vorjahresergebnisse als Gebührenübergrenze ermittelt worden und eine Gebührenobergrenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2012-31.12.2012 in Höhe von 0,43 € je m³ Niederschlagswasser ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse und 0,40 € je m³ mit Anrechnung der Vorjahre
Auf der Grundlage der in Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation ergeben sich für die Jahre 2010 und 2011 folgende Abwassergebühren:
1. Schmutzwassergebühr: 1,42 €/m³
2. Niederschlagswassergebühr: 0,35 €/m²
Auf der Grundlage der in Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation ergeben sich für die Jahr 2012 folgende Abwassergebühren:
1. Schmutzwassergebühr: 1,76 €/m³
2. Niederschlagswassergebühr: 0,40 €/m²
Änderung der Abwassersatzung
Eine Änderung der Satzung wird erforderlich wegen der
• Aufteilung in Schmutzwasser und Niederschlagsgebühr
•
Neukalkulation der Abwassergebühr
•
Änderungen im Beitragsteil (Überarbeitung der Mustersatzung)
Im Gebührenanteil sind nur Änderungen durch die gesplittete Abwassergebühr eingetreten. Aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit wird jedoch der gesamte Gebührenteil zum Beschluss vorgelegt und anschließend amtlich bekannt gemacht. Der Gebührenteil - Abschnitt V - tritt aufgrund des VGH Urteils rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Der Beitragssatz über die Abwasserteilbeträge (Klärbeitrag und Kanalbeitrag) bleibt in der gleichen Höhe wie bisher. Die Beitragssätze wurden aufgrund der Globalberechnung 2005 in der Gemeinderatssitzung vom 08.11.2005 rechtswirksam beschlossen.
Die Gemeinde Baindt hat sich für die Flächenermittlung (Ingenieurbüro Fassnacht) und Gebührenkalkulation (Allevo Kommunalberatung) externer Hilfestellung bedient. Aufgrund der Rechtssicherheit wird sich die Gemeinde auch zukünftig im Rahmen der Feststellung der gebührenrechtlichen Ergebnisse und der Gebührenkalkulation externe Unterstützung einkaufen. Die Flächenermittlung konnte im Gegensatz zu umliegenden Städten ohne zusätzliches eingestelltes Personal vollzogen werden und soll auch zukünftig mit eigenem Personal fortgeschrieben werden.
Die Gebührenkalkulation zeigt auf, dass die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr 2012 auf Grund Kostensteigerungen des Abwasser-zweckverbandes, erhöhten Abschreibungen auf Grund vermehrter Investitionen und Rückgang der Kostenüberdeckungen aus Vorjahren leicht erhöht werden muss.
Der Zeitpunkt der Gebührenerhöhung wurde seitens des Gremiums kritisch hinterfragt. Kämmerer Abele erklärt, dass die Erhöhung der Gebühren in keinem Zusammenhang mit der gesplitteten Abwassergebühr stehen. Diese Erhöhung für das Jahr 2012 ist ausschließlich auf allgemeine Kostensteigerungen sowie das Abtragen von Kostenüberdeckungen aus den Vorjahren zurückzuführen.
Beschluss:
1,) Die Abwassergebühr wird wie folgt festgesetzt:
Schmutzwassergebühr
01.01.2010 bis 31.12.2011 1,42 €/m³
01.01.2012 bis 31.12.2012 1,76 €/m³
Niederschlagswassergebühr
01.01.2010 bis 31.12.2011 0,35 €/m²
01.01.2012 bis 31.12.2012 0,40 €/m²
2) Der entsprechenden Änderung der Abwassersatzung wurde zugestimmt.



