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Bauvorhaben
b) Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und zwei Garagen
auf Flst. 149/4 und 149/25 (Iltisstraße 3)
1. Zu entscheiden ist:
Über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben
2. Sachverhalt:
Der Bauherr beantragen den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung
und zwei Garagen auf Flst. 149/4 und 149/25 (Iltisstraße 3) in Baindt.
Das Bauvorhaben wird nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt und liegt im rechtsgültigen
Bebauungsplan Friesenhäusle III. Das anfallende Oberflächenwasser
wird über eine Retentionszisterne schadlos abgeführt. Das Bauvorhaben
entspricht jedoch nicht in allen Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplans „Friesenhäusle
III“
Für
- die Unterschreitung der vorgegebenen Dachneigung des Hauptgebäudes auf 40° anstelle 45° - 48°
- die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe auf 1,50 m anstelle
0,80 m
- das Flachdach auf der östlichen Garage (DN für Garagen 18° - 22°)
- die Dachform auf der Doppelgarage First mittig (nicht 1/3 zu 2/3)
- die 2 Vollgeschosse am Hauptgebäude (nach BP ist nur 1 VG zulässig)
ist die Erteilung von Befreiungen erforderlich.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Nach § 31 Abs. 2 kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar.
4. Beschlussvorschlag:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich
der
- Unterschreitung der vorgegebenen Dachneigung des Hauptgebäudes auf 40° anstelle 45° - 48°
- die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe auf 1,50 m anstelle 0,80 m
- das Flachdach auf der östlichen Garage (DN für Garagen 18° - 22°)
- die Dachform auf der Doppelgarage First mittig (nicht 1/3 zu 2/3)
- die 2 Vollgeschosse am Hauptgebäude (nach BP ist nur 1 VG zulässig)
wird erteilt.
Trotz der diversen Befreiungen könnte GR Boenke diesem Baugesuch zustimmen. Auf eine entsprechende Frage teilt Bauamtsleiter Elbs mit, dass für die 2 Wohnungen insgesamt 6 Stellplätze geplant sind. GR Kreutle stellt fest, dass auf der Südseite ein großer Dachaufbau vorgesehen ist. Dieser ist, so Bauamtsleiter Elbs, zulässig.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der
- Unterschreitung der vorgegebenen Dachneigung des Hauptgebäudes auf 40° anstelle 45° - 48°
- die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe auf 1,50 m anstelle 0,80 m
- das Flachdach auf der östlichen Garage (DN für Garagen 18° - 22°)
- die Dachform auf der Doppelgarage First mittig (nicht 1/3 zu 2/3)
- die 2 Vollgeschosse am Hauptgebäude (nach BP ist nur 1 VG zulässig)
wird erteilt.



