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Feststellung von Hinderungsgründen gem. § 29 GemO
1. Zu entscheiden ist:
Ob Hinderungsgründe gem. § 29 der Gemeindeordnung vorliegen.
2. Sachverhalt:
Gem. § 29 der Gemeindeordnung (GemO) können Gemeinderäte nicht sein:
a) Beamte und Angestellte der Gemeinde
b) Beamte und Angestellte eines Gemeindeverwaltungsverbandes, eines Nachbarschaftsverbandes
und eines Zweckverbandes, dessen Mitglieder die Gemeinde ist
sowie
der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der
die
Gemeinde angehört
c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat
d) Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird
e) leitende Beamte und leitenden Angestellte der Rechtslaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, sowie der Gemeindeprüfungsanstalt
f) in kreisangehörigen Gemeinden leitende Beamte und leitende Angestellte des Landratsamts und des Landkreises
g) Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben
Handels
gesellschaft beteiligt sind und in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohner
auch Personen, die zueinander in einem der Befangenheit begründenden
Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1-3 GemO *stehen, können nicht
gleichzeitig
Gemeinderäte sein
h) Personen, die mit dem Bürgermeister in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1-3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1-3 GemO
Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend
mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihn selbst oder folgende
Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3. einem in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grade
Verschwägerten.
3. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stellt fest, dass für die neugewählten Gemeinderäte vom 07.06.2009 keine Hinderungsgründe gem. § 29 GemO vorliegen.
GR Boenke zeigt sich verwundert, dass nach Auskunft des Kommunalamtes ein Hinderungsgrund vorliegen soll, wenn ein Gemeinderat Betreuungsaufgaben an der Klosterwiesenschule wahrnimmt. Hauptamtsleiter Plangg teilt mit, dass laut einschlägiger Kommentierung zur Gemeindeordnung auch im Falle einer geringfügigen Beschäftigung davon auszugehen ist, dass ein Hinderungsgrund besteht. Es kommt nicht auf die Höhe des Einkommens, den Umfang der Beschäftigung oder ausschließliche Weisungsbefugnis der Gemeinde an. Viel mehr besteht in der Regel ein Dienstvertrag und somit ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis von der Kommune.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
Der Gemeinderat stellt fest, dass für die neugewählten Gemeinderäte vom 07.06.2009 keine Hinderungsgründe gem. § 29 GemO vorliegen.



