TOP 4
Bauvorhaben
- Bauantrag zum Neubau einer landw. Machinenhalle auf Flst. 241 (Stöcklisstraße
57)
1. Zu entscheiden ist:
Über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegende Bauvorhaben
2. Sachverhalt:
Der Bauherr beantragt auf der nördlichen Hofseite den Neubau einer landwirtschaftlichen
Maschinenhalle (18,52 m x 10,37 m) mit ca. 192 m² Grundfläche.
Nach § 35 BauBG ist ein Bauvorhaben zulässig wenn die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb
dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung sind die Vorgaben des § 35 BauBG erfüllt. Auf das Gebot zur „naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung“ des § 45 b Abs. 3 Wasser gesetz, das den Bauherren seit 01.01.1999 verpflichtet, dass Niederschlagswasser aller Grundstücke die bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation ange-schlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer abzuleiten sind, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist, wird hingewiesen. Das anfallende Regenwasser wird über die Versickerung auf der angrenzenden Wiese schadlos dem Grundwasser zugeführt. Eine Einleitung ins Gemeindliche Abwassernetz ist nicht zulässig.
4. Beschlussvorschlag:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Das anfallende Regenwasser ist schadlos dem Grundwasser zuzuführen.
Eine Einleitung ins gemeindliche Abwassernetz ist nicht zulässig
Ohne Wortmeldung ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Das anfallende Regenwasser ist schadlos dem Grundwasser zuzuführen.
Eine Einleitung ins gemeindliche Abwassernetz ist nicht zulässig



