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Niederschriften 09.06.2009

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Baugesuche
c) Neubau eines Altenzentrums auf Flst. 851, Sperlingweg

1. Zu entscheiden ist:

Über das gemeindliche Einvernehmen nach § 31 und 36 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben

2. Sachverhalt:

Der Bauherr beantragen den Neubau eines Altenzentrums für 27 vollstationäre Dauerpflegeplätze mit 2 eingestreuten und 2 solitären Kurzzeitpflegeplätzen und 3 integrierten Tagespflegeplätze auf dem Flst. 851 (Sperlingweg 6) in Baindt. Das Bauwerk hat eine Brutto-Grundfläche (BGF) von 2.110,92 m² und ein Brutto-Rauminhalt (BRI) von 6.699,321 m³.
Als Anlage 1 liegt eine detaillierte Beschreibung der Baumaßnahme bei. Bei der Gemeinderatsitzung wird Herr Architekt Josef Prinz die Planung des Altenzentrums dem Gemeinderat vorstellen.

Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauBG beurteilt und liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan Voken. Das anfallende Oberflächenwasser wird über die vorhandene Regenwasserleitung schadlos zum Sulzmoosbach abgeführt.
Das Bauvorhaben entspricht jedoch nicht allen Vorgaben des Bebauungsplan Voken. Der Bauherr beantragt deshalb nach § 31 Abs. 2 BauGB folgende Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften bzw. baurechtlichen Vorschriften des Bebauungsplan Voken vom 14.05.2004.
Unter 2.1.1 Form, ist die Dachform des Hauptgebäudes als geneigtes Dach vorgeschrieben.
Der Bauherr plant ein flaches Dach mit einer Neigung von 2 % mit der Begründung: Auf Grund des Geländezuschnitts und den innerbetrieblichen Anforderungen resultiert eine Gebäudeform, für die sich aus technischen und gestalterischen Gründen ein geneigtes Dach nicht eignet.

3. Zur Ansicht der Verwaltung:

Nach § 31 Abs. 2 kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar.

4. Beschlussvorschlag:

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Die notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Abweichung der Dachform wird erteilt.

Der bei diesem Tagesordnungspunkt anwesende Planer, Herr Architekt Prinz teilt zunächst mit, dass der Baubeginn der Maßnahme auf Oktober terminiert wurde und im Herbst 2010 fertiggestellt ist. Das Gebäude wird mittels Pelletheizung sowie Kollektoren beheizt. Laut Planungsunterlagen, so GR Bayer, sind „nur“ 6 Stellplätze ausgewiesen. Mit dieser geringen Anzahl ist der Ärger mit den Nachbarn vorprogrammiert. Auch der Stiftung sollte an einem harmonischen Start viel gelegen sein. Herr Prinz bemerkt, dass laut Stellplatzverordnung nur 4 Stellplätze geschaffen werden müssten. Zwei zusätzliche Stellplätze wären jedoch ohne größeren Aufwand noch machbar.

Es ergeht folgender einstimmiger

B e s c h l u s s

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Die notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Abweichung der Dachform wird erteilt.
3. Mit der Stiftung St. Franziskus ist wegen der Anlage weiterer Stellplätze
Rücksprache zu halten mit dem Ziel, weitere Stellplätze zu schaffen.