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Bauantrag zum Neubau eines Pensionspferdestalles mit 9 Boxen,
Sattel- und Futterkammer, Sanitärraum und einer Dunglegeplatte
auf Flst. 573 (Schachener Str. 105)
1. Zu entscheiden ist:
Über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zum o. g. Bauantrag.
2. Sachverhalt:
Im Januar 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bauvorbescheid zum
Neubau eines Außenboxenstall mit Dunglege im südlichen Bereich
des Grundstücks Flst. Nr. 573 beantragt.
Das Landratsamt Ravensburg hat mit Schreiben vom 30.06.2005 den Antrag
auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Außenboxenstall mit Dunglege abgelehnt.
Begründung:
Der geplante Außenboxenstall mit Dunglegeplatte befindet sich außerhalb
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Baindt-Schachen (§ 34 BauGB)
und liegt somit bauplanungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35
Baugesetzbuch (BauGB).
Da die Indizien für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs
(Gewinner-zielungsabsicht, Größe und Umfang des Betriebes, Umfang
des Arbeitsanfalls, Kapitaleinsatz im Verhältnis zum Ertrag) jedoch
zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sind, erfüllt das Bauvorhaben daher
die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB
nicht.
Da dem geplanten Außenboxenstall mit Dunglege – wie oben ausgeführt – somit öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen, war der Bauvorbescheid gemäß § 58
Abs. 1 LBO abzulehnen.
Gegen die Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg legte Herr Bentele mit
Schreiben vom 06.07.2005 Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2005 hat das Regierungspräsidium Tübingen
den Wider-spruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.11.2005 haben die Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte
Dr. Rommelspacher, Glaser, Gabor & Partner im Auftrag des Antragstellers
Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg
wegen Ablehnung des Bauvorbescheides erstattet.
Bei einer Baukontrolle am 07.04.2006 wurde festgestellt, dass im Außenbereich
ohne baurechtliche Genehmigung mit dem Bau eines Nebengebäudes (ca.
70 qm Grundfläche) begonnen wurde. Mit Datum vom 11.04.2006 wurde vom
Landratsamt Ravensburg eine Baueinstellungsverfügung erlassen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 05.12.2007 die Klage wegen Nichter-teilung
eines Bauvorbescheides durch das Land Baden-Württemberg abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2008 haben die Rechtsanwälte Dangel, Staudacher
und Textor im Auftrag des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-berg – 8.
Senat – Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen beantragt.
Eine Entscheidung hierzu ist noch nicht ergangen.
Mit Datum vom 23.10.2008 hat der Bauherr eine Bauvoranfrage zum Neubau eines
Pensionspferdestalles mit 9 Boxen, Sattelkammer, Futterkammer, Sanitärraum
und Dunglegeplatte auf Flst. 573 (Schachener Straße 105) gestellt.
Das Landratsamt Ravensburg hat mit Datum vom 02.06.2009 dem Antrag auf Bauvorbescheid
zum Neubau eines Pensionspferdestalles mit 9 Boxen, Sattel-kammer, Futterkammer,
Sanitärraum und Dunglegeplatte auf Flst. 573 (Schachener Straße
105) unter folgender Bedingung für bauplanungsrechtlich zulässig
erklärt.
Gemäß § 201 BauGB muss das Futter für die Tierhaltung überwiegend
auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen er-zeugt werden. Das bedeutet, dass vor Erteilung
einer Baugenehmigung nach aktuel-ler Rechtslage 3,6 ha eigene landwirtschaftlich
genutzte Futterfläche, bei 9 Pensions-pferden, nachgewiesen werden müssen.
Alle Abwässer und Abfälle aus dem Pferdestall sind ordnungsgemäß zu
sammeln und landwirtschaftlich zu verwerten. Der anfallende Mistsaft ist
in einer separaten geschlossenen Grube zu sammeln oder in eine bestehende
Güllengrube einzuleiten. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Waschplatz
sowie aus dem Sanitärraum im Pferdestall ist der öffentlichen Kanalisation
zuzuführen. Das Regenwasser aus den Dachflächen des Stalles ist über
eine Sickermulde in den Untergrund zu versickern. Die Außenflächen
sind mit einer unauffälligen Farbe zu gestalten. Die Dachflächen
sind mit roten, rotbraunen oder braunen Dachziegeln oder Dachsteinen auszuführen.
Der Eingriff in Natur und Landschaft ist mit eine Pflanzung standortgerechten
einheimischen Gehölzen auszugleichen.
Der vorliegende Bauantrag (Stallgebäude ca. 215 qm, Dunglege ca. 36
qm) ent-spricht weitgehend der genehmigten Bauvoranfrage.
Die Beurteilung des Bauantrags erfolgt nach § 35 BauGB.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Durch den positiven Bauvorbescheid vom Juni 2009 empfiehlt die Verwaltung folgenden Beschlussvorschlag: Zum Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegen.
4. Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Pensions-pferdestalls mit 9 Boxen, Sattelkammer, Futterkammer, Sanitärraum und Dung-legeplatte sowie 4 weiteren Stellplätzen auf Flst. 573 (Schachener Straße 105) wird erteilt wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegen.
GR Nehls erkundigt sich nach den Änderungen gegenüber dem 1. Antrag. Bauamtsleiter Elbs erwidert, dass die Dunglegeplatte an einer anderen Stelle gebaut wird. Das Hauptproblem war jedoch die Privilegierung dieses Bauvorhabens. Statt ursprünglich 4 Boxen werden nun 9 Boxen gebaut. Da mit 9 Boxen eine Gewinnerzielung möglich ist, sind auch die Voraussetzungen einer Privilegierung gegeben.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Pensions-pferdestalls mit 9 Boxen, Sattelkammer, Futterkammer, Sanitärraum und Dung-legeplatte sowie 4 weiteren Stellplätzen auf Flst. 573 (Schachener Straße 105) wird erteilt wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegen.



