TOP 6
Verkauf von gemeindeeigenen Kleinflächen an Anlieger
1. Zu entscheiden ist:
Über den Verkaufspreis von gemeindeeigenen Kleinflächen an Anlieger.
2. Sachverhalt:
Wie mit dem Gemeinderat besprochen, versucht die Verwaltung Kleinflächen
an die Anlieger zur Pflege oder zum Kauf anzubieten. Dabei fällt auf,
dass die Nebenkosten eines Verkaufes in der Regel unverhältnismäßig
hoch sind. Zusätzlich zum reinen Verkaufspreis kommen die Vermessungskosten,
Grunderwerbssteuer und Notarkosten dazu.
An Hand eines Beispiels, siehe Anlage 1, möchten wir die Kostenentwicklung
einmal darstellen.
Grundlage sind folgende Ausgangsdaten:
Die Gemeinde verkauft eine Teilfläche von 35 m² zum Preis von 80,00 €.
Rechnet man die Kosten der Vermessung, der Grunderwerbsteuer und der Notarkosten
hinzu ergibt sich ein Kaufpreis pro m² von ca. 140 €.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit den Fraktionsvorsitzenden könnte bei einem
Verkauf von Kleinflächen wie folgt verfahren werden:
Grundlage des Verkaufspreises sind die Bodenrichtwerte der Gemeinde. Der
Verkaufspreis beträgt 1/3 des jeweils gültigen Bodenrichtwertes
zuzüglich der Grunderwerbssteuer. Die Gemeinde trägt die Notar-
und Vermessungskosten.
4. Beschlussvorschlag:
Beim Verkauf von Kleinflächen an Anlieger wird in Zukunft wie folgt
verfahren:
Grundlage des Verkaufspreises sind die Bodenrichtwerte der Gemeinde. Der
Verkaufspreis beträgt 1/3 des jeweils gültigen Bodenrichtwertes
zuzüglich der Grunderwerbssteuer. Die Gemeinde trägt die Notar-
und Vermessungskosten.
GR Kreutle spricht sich für diese Vorgehensweise aus mit der Einschränkung, dass der reguläre Grundstückspreis zu bezahlen ist, wenn die Fläche zur Berechnung der bebaubaren Fläche herangezogen wird. Es ist, so GR Boenke, auch darauf zu achten, dass durch diese Flächen keine öffentlichen Leitungen laufen. Für GR Bader wäre es auch denkbar, diese Kleinflächen kostenlos zu verpachten –es fallen dann keine Vermessungskosten an.
Es ergeht folgender einstimmiger
B e s c h l u s s
1. Beim Verkauf von Kleinflächen an Anlieger wird in Zukunft wie folgt
verfahren:
Grundlage des Verkaufspreises sind die Bodenrichtwerte der Gemeinde. Der
Verkaufspreis beträgt 1/3 des jeweils gültigen Bodenrichtwertes
zuzüglich der Grunderwerbssteuer. Die Gemeinde trägt die Notar-
und Vermessungskosten.
2. Diese Regelung gilt nicht, falls diese Kleinflächen zur Berechnung der bebaubaren Fläche herangezogen werden.
3. Ähnlich gelagerte Fälle werden seitens der Verwaltung gesammelt und zukünftig dem Bauausschuss zum Beschluss vorgelegt.



