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Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinien in Baden-Württemberg Änderung
der Friedhofssatzung
1. Zu entscheiden ist:
Über die Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Baindt vom 02. August 2006.
2. Sachverhalt:
Die europäische Dienstleistungsrichtlinie muss in allen Mitgliedsstaaten bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Zu den Umsetzungsmaßnahmen gehört insbesondere die sogenannte Normenprüfung. Dabei müssen alle Satzungen auf die Vereinbarkeit mit der EU- Dienstleistungsrichtlinie überprüft werden.
Ziel der Normenprüfung ist es, Beschränkungen der Niederlassung von ausländischen Dienstleistern bzw. das Erbringen von Dienstleistungen durch ausländische Dienstleister aufzufinden.
Unzulässige Beschränkungen für Dienstleister, welche die Niederlassung und Ausübung von EU Ausländern benachteiligen, ungerechtfertigte Verfahrensanforderungen stellen oder den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr auf andere Weise ungerechtfertigt hemmen, sind abzubauen.
Das Normenprüfverfahren bei der Friedhofssatzung ergab einen Anpassungsbedarf.
§
4 der Friedhofssatzung regelt die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof.
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorigen Zulassung und müssen Sachkundennachweise vorlegen.
Im Normenprüfverfahren sind diese Beschränkungen zu rechtfertigen.
Abs.2 wird dahingehend geändert, dass keine konkrete Verbindung mit der Meisterprüfung oder der Handwerksrolle mehr besteht.
Abs.2 verlangt nun, dass die Voraussetzungen für die Ausübung
der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht (das als Bundesrecht bereits EU-Dienstleistungsrichtlinienkonform
geregelt ist) erfüllt sein müssen.
Bisher bezog sich Abs. 2 auf die Handwerksordnung und nicht auf das Handwerksrecht.
Der neu hinzukommende Abs. 6 regelt die Abwicklung des Verfahrens über den einheitlichen Ansprechpartner. Diese Formulierung berücksichtigt die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie wonach der Zugang zum Verfahren nach der Friedhofssatzung für die Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt wird.
Der Gemeindetag Baden- Württemberg hat eine der neuen Gegebenheiten angepasste Friedhofssatzung ausgearbeitet.
§ 4 der Friedhofssatzung ist wie folgt zu ändern:
Abs. 1 alte Fassung
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetreibenden bedürfen
für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorigen Zulassung durch
die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Abs. 1 neue Fassung
keine Änderung
Abs. 2 alte Fassung
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig
und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise
verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung
der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Gemeinde
kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins;
dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung erfolgt unbefristet.
Abs. 2 neue Fassung
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig
und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise
verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung
der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser
ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
Abs. 3 alte Fassung
Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden,
die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbebetreibenden
haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Abs. 3 neue Fassung
keine Änderung
Abs. 4 alte Fassung
Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung
ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge
und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur
an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren
Zustand zu bringen.
Abs. 4 neue Fassung
keine Änderung
Abs. 5 alte Fassung
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen,
oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung widerrufen.
Abs. 5 neue Fassung
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen,
oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen
oder widerrufen.
Abs. 6 neu
Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner
im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das
Land Baden- Württemberg abgewickelt werden.
§
42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes
in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Nach kurzer Erläuterung des Sachverhalts durch Hauptamtsleiter Plangg
ergeht folgender einstimmiger
Beschluss:
Aufgrund der §§4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg
in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2
und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz) sowie den
§§
2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg
hat der Gemeinderat am 01. Dezember 2009 folgende Änderungssatzung der
Friedhofssatzung vom 02.08.2006 beschlossen:
§ 1
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abs. 1
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibenden bedürfen
für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch
die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Abs. 2
Zugelassen werden nun solche Gewerbetreibenden die fachkundig, leistungsfähig
und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise
verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung
der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser
ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
Abs. 3
Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden,
die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden
haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Abs. 4
Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung
ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge
und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur
an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren
Zustand zu bringen.
Abs. 5
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen,
oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen
oder widerrufen.
Abs. 6
Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner
für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden.
§
42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes
in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung
§
2 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 15. Dezember 2009 in Kraft.



