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Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Garagen, Abstellraum und zwei Stellplätze
auf Flst. 605/5 (Schachener Straße 110) in Baindt
1. Zu entscheiden ist:
Über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben
2. Sachverhalt:
Die Bauherrschaft beantragen den Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Abstellraum
und zwei Stellplätzen auf Flst. 605/5 (Schachener Straße 110)
in Baindt-Schachen.
Das Bauvorhaben wird nach § 33 Abs. 1 BauGB beurteilt und liegt im Bebau-ungsplan
Mehlisstraße der sich zur Zeit im Aufstellungsverfahren befindet.
Ein Vorhaben ist während der Planaufstellung zulässig wenn
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs.
2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden
ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.
Das anfallende Oberflächenwasser wird über eine Retentionszisterne schadlos abgeführt. Das Bauvorhaben entspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Mehlisstraße“ und die Erschließung ist gesichert.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Nach § 33 Abs. 1 BauGB kann ein Vorhaben während der Planaufstellung
genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan die „formelle Planreife“ und
die „materielle Baureife“ erreicht hat. Im Rahmen des weiteren
Bebauungsplanverfahrens ist nicht zu erwarten, das sich für das Bauvorhaben Änderungen
ergeben, somit wäre die „materielle Baureife“ erreicht.
Bei der „formellen Planreife“ ist die Voraussetzung, dass die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt
worden ist, noch nicht erfüllt.
Die erneute Auslegung des Bebauungsplanes endet am 24.11.2009.
Die Zustimmung des Gemeinderats zum Bauvorhaben sollte deshalb unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanes keine dem Bauvorhaben entgegenstehenden Bedenken und Anregungen vorgetragen werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Bauamt keine dem Bauantrag entgegenstehenden Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan Mehlisstraße vor.
Das Anerkenntnis des Eigentümers oder Bauherrn, die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen ist der Baugenehmigungsbehörde gegenüber zu erklären.
Ohne Wortmeldung ergeht folgender einstimmiger
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird unter der Voraussetzung
erteilt, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanes keine dem Bauvorhaben
entgegenstehenden Bedenken und Anregungen vorgetragen wurden.



