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Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Gemeinden Baindt und Baienfurt
im Schulwesen
1. Zu entscheiden ist:
Über die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Baindt und der Gemeinde Baienfurt über die Zusammenarbeit im Schulwesen.
2. Sachverhalt:
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 6. Oktober 2009 wurde beschlossen:
“Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben der Schulträgerschaft der Hauptschule ab Klasse 8 der Gemeinde Baindt entsprechend der Vorlage mit der Gemeinde Baienfurt abzuschließen, sofern das Schulamt dieser Vereinbarung zustimmt.“
Der Entwurf dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde mit der Bitte um Stellungnahme an das Regierungspräsidium Tübingen übersandt.
Nach Aussage des Regierungspräsidium Tübingen ist eine Zustimmung zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in der vorgelegten Form aus schulrechtlichen Gründen nicht möglich. Zur Begründung führt das Regierungspräsidium hierzu aus:
“Mit der Vereinbarung soll die Schulträgerschaft der Klassen 8 und 9 der Klosterwiesenschule Baindt an die Achtalschule Baienfurt abgegeben werden, im übrigen jedoch bei der Gemeinde Baindt verbleiben. Das Schulgesetz kennt jedoch keine Teilschulträgerschaft. Nach den Empfehlungen des Kultusministeriums zur Weiterentwicklung der Hauptschulstrukturen handelt es sich bei der angedachten Variante um eine Zuweisung einzelner Klassenstufen an eine benachbarte Hauptschule nach § 76 Schulgesetz. Dies ist möglich. Sofern gewünscht, könnten die Vertragspartner damit die Übernahme der Klassen 8 und 9 aus Baindt nach Baienfurt durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, soweit diese Schüler durch das staatliche Schulamt jeweils nach § 76 Schulgesetz nach Baienfurt zugewiesen werden. Eine solche Formulierung müsste dann in die Vereinbarung aufgenommen werden. Dem könnte dann zugestimmt werden.“
Nach Auskunft des Staatlichen Schulamtes Markdorf wird dem Wunsch der Gemeinden Baindt und Baienfurt entsprochen, die Klassenstufen 8 und 9 der Klosterwiesenschule ab dem Schuljahr 2010/2011 der Achtalschule zuzuweisen. Eine förmliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden sei hierzu nicht notwendig. Die Zuweisung erfolge nach § 76 des Schulgesetzes.
3. Zur Ansicht der Verwaltung:
Nach Ansicht der Gemeindeverwaltungen Baindt und Baienfurt sollte die vorliegende Vereinbarung zwischen der Gemeinde Baindt und der Gemeinde Baienfurt über die Zusammenarbeit im Schulwesen abgeschlossen werden. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern die weitere Zusammenarbeit zwischen der Klosterwiesenschule und der Achtalschule deutlich.
GR Amann hätte es begrüßt, wenn die Gemeinde Baindt der Gründung einer Werkrealschule neuen Typs zugestimmt hätte. Eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Schulwesen macht seiner Meinung nach wenig Sinn, da die Eltern entscheiden wo ihre Kinder ab Klasse 8 die Schule besuchen. Die Gemeinde kann diesbezüglich nur eine Empfehlung abgeben. Der Vorsitzende erwidert, dass in der Klosterwiesenschule in den Klassen 5 bis 7 ein qualitativ hochwertiger Unterricht angeboten wird. Mit dieser Vereinbarung soll nach Außen die Zusammenarbeit der beiden Schulen in Baindt und Baienfurt signalisiert werden. Nach der Klasse 7 kann der gesamte Klassenverband in die Schule nach Baienfurt wechseln. Die getroffene Entscheidung ist nach Ansicht von GR Boenke momentan bestimmt richtig. Da die Schulbezirksbindung zu Beginn des neuen Schuljahres wegfällt, bestimmen die Eltern wo ihre Kinder die Schule besuchen. GR Dr. Eberle pflichtet dem bei. Die Eltern werden über den Schulbesuch individuell entscheiden. Eine Vereinbarung ist daher nicht notwendig.
Bei 2 Gegenstimmen sowie 3 Enthaltungen ergeht folgender
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorliegende Vereinbarung zwischen der
Gemeinde Baindt und der Gemeinde Baienfurt über die Zusammenarbeit im
Schulwesen abzuschließen.



