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Bürgermeisterwahl

Gemeinde Baindt
Landkreis Ravensburg

Die Stelle des/der hauptamtlichen
Bürgermeisters/Bürgermeisterin

der Gemeinde Baindt ( ca. 4900 Einwohner ) ist wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers neu zu besetzen.
Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, dem 28. November 2010, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, dem 12. Dezember 2010 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
( Unionsbürgerinnen / Unionsbürger ), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 01. November 2010 um 18.00 Uhr, schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt verschlossen mit der Aufschrift Bürgermeisterwahl eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist ( siehe oben ) nachzureichen:

- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/ des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/ des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/ Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.


Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 29. November 2010 und endet am Mittwoch, 01. Dezember 2010, 18.00 Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.

Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.