Bei Störung der Gasversorgung
rufen sie bitte die Rufnummer. (0751) 8042000 an.
Vorankündigung Dorfputzete
Am Samstag, den 16. April 2011 ( bei schlechtem
Wetter Ersatztermin Samstag, den 07. Mai 2011 ) findet in Baindt nunmehr
schon zum 6. Mal eine Dorfputzete
statt.
Wir treffen uns um 09.00 Uhr am Bauhof, wo Teams gebildet und die Strecken
und Gebiete, die zu säubern sind, abgesprochen und zugeteilt werden.
Gegen 11.30 Uhr treffen wir uns dann zur Lagebesprechung bei einem kleinen
Imbiss am Bauhof.
Es würde mich freuen, wenn möglichst viele engagierte Mitbürgerinnen
und Mitbürger bei unserer „ Dorfputzete „ mithelfen.
Ihr
Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg
E I N L A D U N G
zu der am
Montag, 11. April 2011 im Rathaus Baindt
stattfindende öffentliche Sitzung des Zweckverbands
Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg.
Die öffentliche Sitzung beginnt um 11:30 Uhr.
Tagesordnung
1. Bekanntgaben und Informationen
2. Bauvorhaben Leerrohrverlegung mit Glasfaser
- Abrechnung der Baumaßnahme
- Stand Zuschuss Land Baden-Württemberg
3. Ausschreibung des Netzbetriebes
- Art des Ausschreibungsverfahrens
- Festlegung Losbildung
- Aufgabenübertragung der Gemeinden an den Zweckverband
4. Beauftragung des Rechtsanwaltbüros iuscomm und des Planungsbüros
Tkt zur
Betreuung der Ausschreibung
5. Änderung der Verbandssatzung
- Vorberatung
- Aufnahme der Gemeinde Wilhelmsdorf (§ 1)
- Änderung der Befristung (§ 1)
- Verteilung möglicher Einnahmen (§ 15)
6. Beauftragung eines Steuerberaters zur Prüfung der Umsatzsteuerthematik
7. Verschiedenes
Einladung zur Verbandsversammlung
Der Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, dem die Verbandsmitglieder Baindt, Berg, Fronreute und Wolpertswende angehören, hält am Dienstag, 12.04.2011 im Verwal-tungsgebäude der Kläranlage, Kanzach, seine nächste Verbandsversammlung ab.
Die öffentliche Sitzung beginnt um 18.00 Uhr.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
öffentliche Sitzung:
1. Verpflichtung des Verbandsvertreters Jürgen Matt, Wolpertswende
2. Bericht der technischen Verwaltung
3. Klärschlammentsorgung – Beratung des weiteren Vorgehens
4. Betriebskostenabrechnung 2010
5. Investitionskostenabrechnung 2010
6. Rechnungsabschluss 2010
a. Beschlussfassung über die Haushaltsreste
b. Beschlussfassung über die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben
c. Feststellung der Jahresrechnung
7. Verschiedenes
Hierzu ergeht höfliche Einladung.
Helmut Grieb – Verbandsvorsitzender
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Baindt am 01.04.2011
Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung konnte Kommandant Erich Brei Herrn
Bürgermeister Buemann, den stellvertretenden Kreisbrandmeister Josef
Wurm, den ehemaligen Kommandant Karl Joachim, Kameraden der Altersabteilung,
sowie die meisten aktiven Feuerwehrmänner begrüßen.
Zum Gedenken an die verstorbenen Feuerwehrmänner erhoben sich die Teilnehmer
von den Plätzen..
Die verschiedenen Einsätze, Proben und weitere Aktivitäten des
Jahres 2010 wurden im Bericht des Schriftführers Albin Assfalg in Erinnerung
gerufen.
2010 wurde die Feuerwehr zu 2 Brandeinsätzen und 15 technischen Hilfeleistungen
gerufen. Dazu kamen 6 Feuersicherheitswachen in der Schenk-Konrad-Halle,
7 Parkplatz- und Absperrdienste und 3 Führungen von Schulklassen durchs
Feuerwehrhaus.
Es wurden 18 Proben und eine Hauptprobe durchgeführt. Jochen Rossaro
und Martin Schabel fehlten bei keiner Probe, Anton Konzett und Gerhard Heilig
fehlten einmal. Die Mannschaftsstärke beträgt momentan 35 Mann
Ein Mann besuchte einen Atemschutzlehrgang. Für 2011 sind folgende Lehrgänge
geplant: 4 Mann Grundlehrgang (dieser hat bereits begonnnen und endet am
16. April), 6 Mann zum Atemschutzlehrgang, 2 Mann zum Truppführerlehrgang
, 5 Mann zum Sprechfunkerlehrgang und 2 Mann zum Gruppenführerlehrgang.
Kassierer Peter Mohring berichtete von einem zufriedenstellendem Kassenbestand.
Roland Bucher als einer der Kassenprüfer bestätigte dem Kassierer
eine einwandfreie Kassenführung.
In seinem Bericht ging Kommandant Erich Brei auf die derzeitige Personalsituation
ein. Zur Zeit ist die Mannschaftsstärke ausreichend, jedoch sollen weiterhin
Nachwuchskräfte geworben werden, da die nächsten Jahre einige Kameraden
altershalber aufhören werden.
An Höhepunkten erwähnte er noch das Mitwirken beim Ball der Vereine,
Teilnahme an der Ortsmeisterschaft im Schiessen, den Ausflug ins Kleine Walsertal
mit dem Walmendinger Horn als Gipfelpunkt, Üben im Brandcontainer, eine
gute Platzierung bei der Orientierungsfahrt in Aulendorf, Ausrichten eines
Ferienprogramms und die Hauptprobe am Rathaus mit dem abendlichen Kameradschaftsabend.
Außerdem fand noch die Jahresabschlussfahrt nach Friedrichshafen mit
Besichtigung des Dorniermuseums statt.
Bürgermeister Buemann bedankte sich für den vielseitigen Einsatz
und auch für die Teilnahme am Ferienprogramm. Er bat um die Entlastung
der gesamten Feuerwehrführung, die ohne Gegenstimmen erteilt wurde.
Turnusgemäß standen die Wahlen zum Kommandanten und seinem Stellvertreter
an. Herr Bürgermeister Elmar Buemann und der Stv. KBM Josef Wurm übernahmen
die Wahlleitung.
Der bisherige Kommandant Erich Brei und sein Stellvertreter Anton Wucherer
stellten sich nicht mehr zur Wiederwahl. So stand Roland Bucher als Kandidat
für den Kommandanten und Erich Brei als Kandidat für den Stellvertreter
zur Wahl. In geheimer Wahl wurden beide in ihr neues Amt gewählt. Durch
die Kommandantenwahl war auch ein Ausschussmitglied neu zu wählen, ebenfalls
in geheimer Wahl wurde Martin Rude gewählt. Jochen Rossaro und Alexander
Svoboda wurden als neue Gruppenführer gewählt. Als Kassenprüfer
fungieren nun Markus Striegel und Florian Schabel.
Zum Atemschutzbeauftragten wurde Markus Striegel bestellt. Die Fahnenabordnung
wird nun gebildet vom Fähnrich Werner Weissenberg und den Begleitern
Roland Haug, Roland Schützbach, Herbert Haug, Heiner Bisinger und Erich
Brei.
Nächster Tagesordnungspunkt war die Ehrung von Erich Brei, Herbert Bentele
und Gerhard Kuch für 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst. Gerhard Kuch
konnte krankheitsbedingt nicht an der Ehrung teilnehmen. Der Stellvertretende
Kreisbrandmeister Josef Wurm verlieh ihnen das Feuerwehr Ehrenzeichen in
Silber und bedankte sich für ihren vielseitigen Einsatz. Vizekommandant
Anton Wucherer und Bürgermeister Buemann bedankten sich ebenfalls bei
beiden für die 25 Jahre Dienst zum Wohle der Allgemeinheit und überreichten
ihnen ein Geschenk.
Anton Wucherer, der bisherige stellvertretende Kommandant wurde nach 32 Jahren
aus dem aktiven Dienst entlassen. Kommandant Erich Brei würdigte ihn
als einen verlässlichen Mann an seiner Seite und ein Organisationstalent
für viele Veranstaltungen. In vielen Lehrgängen erwarb er sich
feuerwehrtechnisches Wissen und sein Rat war oft gefragt vor allem im technischen
Bereich. Seit 15 Jahren bekleidete er das Amt als Stellvertreter des Kommandanten.
Im Namen der Mannschaft übergab der Kommandant Geschenke und wünschte
ihm alles Gute für die Zukunft. Herr Bürgermeister Elmar Buemann
bedankte sich ebenfalls im Namen der Gemeinde und übergab ein Geschenk.
In seinen Schlussworten bedankte sich der bisherige Kommandant bei Bürgermeister
Buemann und den Mitarbeitern des Rathauses für die gute Zusammenarbeit,
bei allen Kameraden für ihren geleisteten Dienst, besonders bei seinem
Stellvertreter Anton Wucherer, seinen Gruppenführern, dem Schriftführer,
dem Kassierer und dem Gerätewart. Der neu gewählte Kommandant Roland
Bucher bedankte sich für das Vertrauen das ihm von der Mannschaft ausgesprochen
wurde.
Die Einsetzung der neuen Feuerwehrführung erfolgt nach der Bestätigung
durch den Gemeinderat

von rechts nach links: Herr Anton Wucherer, bisheriger stellvertretender Kommandant, Herr Erich Brei Kommandant, Bürgermeister Buemann, Herr Josef Wurm stellvetretender Kreisbrandmeister.
Schriftführer
Albin Assfalg
Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg
Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung
Satzung zur Änderung der Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS)
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) für Baden-Württemberg erhebt die Gemeinde Baindt Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.04.2011 folgende Satzungsänderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung beschlossen:
Artikel 1
Folgende Paragraphen werden wie folgt geändert:
§ 1 Kostenersatzpflicht
Abs. 2: Leistungen im Sinne von § 34 Abs. 1 FwG und damit ersatzpflichtig
sind die Einsätze der Feuerwehr falls,
a) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeige-führt worden sind,
b) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Kraftfahrzeugen,
Anhä-ngerfahrzeugen, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeugen verursacht
worden sind,
c) Leistungen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung
oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, im Sinne der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten oder von sonst feuergefährlichen Stoffen
oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße
in der jeweils gültigen Fassung für gewerbliche oder militärische
Zwecke entstanden ist,
d) die Gefahr oder der Schaden beim Umgang oder Transport mit sonstigen
gefährli-chen,
feuergefährlichen oder mit radioaktiven Stoffen entstanden ist,
e) Leistungen der Feuerwehr als Feuersicherheitswachdienst in Theatern,
Versamm-lungsstätten,
Ausstellungen, Zirkussen usw. zu leisten ist,
f) einer anderen Gemeinde Überlandhilfe geleistet wird,
g) einer sonstigen Institution des öffentlichen Rechts Amtshilfe geleistet
wird (§ 8 VwVfG)
h) sonstige Leistungen i. S. von § 2 des FwG, besonders angefordert
werden, für welche keine gesetzliche Leistungen der Feuerwehr besteht,
i) Fehlalarme, die durch private Brandmeldeanlagen ausgelöst wurden
j) Leistungen in Bereichen mit bundeseigener Verwaltung (§ 8 LVwVfG)
beansprucht werden
k) eine Leistung erforderlich ist, die durch den Zustand der Sache oder eines
Tieres verursacht wurde (Zustandsstörer),
l) eine Leistung erforderlich, die durch das Verhalten einer Person verursacht
wurde (Verhaltensstörer)
m) Leistungen böswillig ohne Gefahr oder Schaden (vorsätzlich oder
grob fahrlässig) beansprucht werden,
n) Leistungen eingeleitet oder begonnen wurden (Widerruf der Alarmierung,
Abbruch des Einsatzes)
o) die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr
p) sonstige Leistungen, Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen,
soweit sie nicht in den Fällen des § 1 erforderlich waren
q) Leistungen für Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel bei
einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb,
§ 3 Kostenschuldner
Abs. 1: Zum Kostenersatz ist gem. § 34 Abs.
3 verpflichtet,
1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 6
Abs. 2
und 3 des Polizeigesetzes)
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich
gemacht hat
oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache
ausübt,
3. derjenige, indessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage
Abs. 2: Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostenberechnung
Abs. 3: Die Kosten für die Einsätze setzen
sich wie folgt zusammen:
a) Personalkosten der alarmierten und der eingesetzten Feuerwehrleute, ggf.
auch für die alarmierten aber nicht ausgerückten Feuerwehrmänner
b) Grundvergütung je Einsatz für die eingesetzten Fahrzeuge und
Geräte
c) Betriebskosten für Fahrzeuge, Fahrzeugeinrichtungen und Geräte
am Einsatzort
d) Kosten des während des Einsatzes verwendeten bzw. verbrauchten Materials
und der Hilfsstoffe,
e) Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter durch die Feuerwehr
während des Einsatzes,
- Reparatur beschädigter Ausrüstung
- Wiederbeschaffung zerstörter Ausrüstung entstehen, soweit die
Auslagen einer kostenersatzpflichtigen Leistungen zuzuordnen sind
f) Fahrtkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegte Wegstrecke
Artikel 2
Inkrafttreten:
Die Änderung tritt am Tage der örtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener
Verfahrensvorschrif-ten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde geltend
gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung be-gründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Baindt, den 05.04.2011
Buemann, Bürgermeister
Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg
Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6
Abs. 1 Satz 3 und Abs.
3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz
1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes
hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.04.2011 folgende Satzungsänderung der Feuerwehrsatzung beschlossen:
Artikel 1
Folgende Paragraphen werden wie folgt geändert:
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
Abs. 1:
In die Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen
als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung
des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB)
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB
mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind
und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt
wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.
Abs. 3: Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet
Neu Abs. 6: Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in die Gemeindefeuerwehr übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
§ 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes
Abs. 1: Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr
endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen
ist,
5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme
der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
Abs. 2: Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen
Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn
1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln
möchte,
2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen
Gründen nicht mehr möglich ist,
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine
andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
Abs. 3: Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
Abs. 4: Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
Abs. 5: Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem
Grund beenden. Dies gilt insbesondere
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr
oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens
in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
Abs. 6: Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
Abs. 2: Die ehrenamtliche tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.
Abs. 3: Die ehrenamtliche tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz.
Abs. 4: Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
Abs. 5:
Neu Ziffer Nr. 7: Über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren,
von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren
Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer
Natur nach erforderlich ist.
Abs. 7: Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig vom Dienst entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1 000 € ahnden - § 14 Abs. 5 Feuerwehrgesetz
§ 8 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant
Abs. 6: Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach
Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum
Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats
nach Freiwerden der Stelle
oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister
den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten
oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese
Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.
Abs. 10: der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz)
§ 10 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
Abs. 3: Der Kassenverwalter hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von schriftlichen Auszahlungsanweisungen des Feuerwehrkommandanten leisten.
Abs. 4: Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
§
13 Wahlen
Abs. 4: Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als
Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den
Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge
ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied
aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach,
das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
Abs. 6: Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
§ 14 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
Abs. 4: Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen. über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder eine festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.
Abs. 5: Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden zu, prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
Neu Abs. 6: Die Annahme von Spenden im Bereich der Feuerwehrkameradschaftskasse obliegt nur dem Bürgermeister bzw. seinen Stellvertretern. Andere Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr dürfen auch vom Feuerwehrkommandant bzw. seinem Stellvertreter angenommen werden.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Die Änderung tritt am Tage der örtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Baindt, den 05.04.2011
Buemann, Bürgermeister
Berechtigungskarte für Grünmüllanlieferung bei der Hofstelle Wöhr Friesenhäusle
Mit dem Gebührenbescheiden für 2011 wurde in diesem Jahr die Berechtigungskarte zur Anlieferung von Grünmüll ausgegeben. Wir möchten damit erreichen, dass der Grünmüll tatsächlich nur von Baindter Bürgerinnen und Bürgern angeliefert wird. Bitte bringen Sie bei jeder Grünmüllanlieferung an der Hofstelle Wöhr Friesenhäusle diese Berechtigungskarte mit. Herr Wöhr ist angewiesen, das Mitführen der Karte zu kontrollieren. Dies geschieht auch im Interesse als Gebührenzahler/in, um unsere Gebühren längerfristig stabil halten zu können. Für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus.
Weiterhin gilt, dass die Anlieferung nur in haushaltsüblichen Mengen
(=eine Kofferraumladung max. 2 Schüttkubikmeter) erfolgen darf. Sollten
Sie einmal mehr Grümüll entsorgen müssen, können Sie
diesen bei der Annahmestelle Annaberg zu den Öffnungszeiten abgeben.



