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Amtsblatt vom 08.04.2011

Bei Störung der Gasversorgung

rufen sie bitte die Rufnummer. (0751) 8042000 an.

Vorankündigung Dorfputzete

Am Samstag, den 16. April 2011 ( bei schlechtem Wetter Ersatztermin Samstag, den 07. Mai 2011 ) findet in Baindt nunmehr schon zum 6. Mal eine Dorfputzete statt.
Wir treffen uns um 09.00 Uhr am Bauhof, wo Teams gebildet und die Strecken und Gebiete, die zu säubern sind, abgesprochen und zugeteilt werden.
Gegen 11.30 Uhr treffen wir uns dann zur Lagebesprechung bei einem kleinen Imbiss am Bauhof.
Es würde mich freuen, wenn möglichst viele engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger bei unserer „ Dorfputzete „ mithelfen.
Ihr

Bürgermeister Elmar Buemann

Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg

E I N L A D U N G

zu der am

Montag, 11. April 2011 im Rathaus Baindt

stattfindende öffentliche Sitzung des Zweckverbands Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg.
Die öffentliche Sitzung beginnt um 11:30 Uhr.


Tagesordnung

1. Bekanntgaben und Informationen

2. Bauvorhaben Leerrohrverlegung mit Glasfaser
- Abrechnung der Baumaßnahme
- Stand Zuschuss Land Baden-Württemberg

3. Ausschreibung des Netzbetriebes
- Art des Ausschreibungsverfahrens
- Festlegung Losbildung
- Aufgabenübertragung der Gemeinden an den Zweckverband

4. Beauftragung des Rechtsanwaltbüros iuscomm und des Planungsbüros Tkt zur
Betreuung der Ausschreibung

5. Änderung der Verbandssatzung
- Vorberatung
- Aufnahme der Gemeinde Wilhelmsdorf (§ 1)
- Änderung der Befristung (§ 1)
- Verteilung möglicher Einnahmen (§ 15)

6. Beauftragung eines Steuerberaters zur Prüfung der Umsatzsteuerthematik

7. Verschiedenes

Einladung zur Verbandsversammlung

Der Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, dem die Verbandsmitglieder Baindt, Berg, Fronreute und Wolpertswende angehören, hält am Dienstag, 12.04.2011 im Verwal-tungsgebäude der Kläranlage, Kanzach, seine nächste Verbandsversammlung ab.

Die öffentliche Sitzung beginnt um 18.00 Uhr.

Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

öffentliche Sitzung:

1. Verpflichtung des Verbandsvertreters Jürgen Matt, Wolpertswende
2. Bericht der technischen Verwaltung
3. Klärschlammentsorgung – Beratung des weiteren Vorgehens
4. Betriebskostenabrechnung 2010
5. Investitionskostenabrechnung 2010
6. Rechnungsabschluss 2010
a. Beschlussfassung über die Haushaltsreste
b. Beschlussfassung über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben
c. Feststellung der Jahresrechnung
7. Verschiedenes

Hierzu ergeht höfliche Einladung.
Helmut Grieb – Verbandsvorsitzender

Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Baindt am 01.04.2011

Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung konnte Kommandant Erich Brei Herrn Bürgermeister Buemann, den stellvertretenden Kreisbrandmeister Josef Wurm, den ehemaligen Kommandant Karl Joachim, Kameraden der Altersabteilung, sowie die meisten aktiven Feuerwehrmänner begrüßen.
Zum Gedenken an die verstorbenen Feuerwehrmänner erhoben sich die Teilnehmer von den Plätzen..
Die verschiedenen Einsätze, Proben und weitere Aktivitäten des Jahres 2010 wurden im Bericht des Schriftführers Albin Assfalg in Erinnerung gerufen.
2010 wurde die Feuerwehr zu 2 Brandeinsätzen und 15 technischen Hilfeleistungen gerufen. Dazu kamen 6 Feuersicherheitswachen in der Schenk-Konrad-Halle, 7 Parkplatz- und Absperrdienste und 3 Führungen von Schulklassen durchs Feuerwehrhaus.
Es wurden 18 Proben und eine Hauptprobe durchgeführt. Jochen Rossaro und Martin Schabel fehlten bei keiner Probe, Anton Konzett und Gerhard Heilig fehlten einmal. Die Mannschaftsstärke beträgt momentan 35 Mann
Ein Mann besuchte einen Atemschutzlehrgang. Für 2011 sind folgende Lehrgänge geplant: 4 Mann Grundlehrgang (dieser hat bereits begonnnen und endet am 16. April), 6 Mann zum Atemschutzlehrgang, 2 Mann zum Truppführerlehrgang , 5 Mann zum Sprechfunkerlehrgang und 2 Mann zum Gruppenführerlehrgang.
Kassierer Peter Mohring berichtete von einem zufriedenstellendem Kassenbestand. Roland Bucher als einer der Kassenprüfer bestätigte dem Kassierer eine einwandfreie Kassenführung.
In seinem Bericht ging Kommandant Erich Brei auf die derzeitige Personalsituation ein. Zur Zeit ist die Mannschaftsstärke ausreichend, jedoch sollen weiterhin Nachwuchskräfte geworben werden, da die nächsten Jahre einige Kameraden altershalber aufhören werden.
An Höhepunkten erwähnte er noch das Mitwirken beim Ball der Vereine, Teilnahme an der Ortsmeisterschaft im Schiessen, den Ausflug ins Kleine Walsertal mit dem Walmendinger Horn als Gipfelpunkt, Üben im Brandcontainer, eine gute Platzierung bei der Orientierungsfahrt in Aulendorf, Ausrichten eines Ferienprogramms und die Hauptprobe am Rathaus mit dem abendlichen Kameradschaftsabend. Außerdem fand noch die Jahresabschlussfahrt nach Friedrichshafen mit Besichtigung des Dorniermuseums statt.

Bürgermeister Buemann bedankte sich für den vielseitigen Einsatz und auch für die Teilnahme am Ferienprogramm. Er bat um die Entlastung der gesamten Feuerwehrführung, die ohne Gegenstimmen erteilt wurde.
Turnusgemäß standen die Wahlen zum Kommandanten und seinem Stellvertreter an. Herr Bürgermeister Elmar Buemann und der Stv. KBM Josef Wurm übernahmen die Wahlleitung.
Der bisherige Kommandant Erich Brei und sein Stellvertreter Anton Wucherer stellten sich nicht mehr zur Wiederwahl. So stand Roland Bucher als Kandidat für den Kommandanten und Erich Brei als Kandidat für den Stellvertreter zur Wahl. In geheimer Wahl wurden beide in ihr neues Amt gewählt. Durch die Kommandantenwahl war auch ein Ausschussmitglied neu zu wählen, ebenfalls in geheimer Wahl wurde Martin Rude gewählt. Jochen Rossaro und Alexander Svoboda wurden als neue Gruppenführer gewählt. Als Kassenprüfer fungieren nun Markus Striegel und Florian Schabel.
Zum Atemschutzbeauftragten wurde Markus Striegel bestellt. Die Fahnenabordnung wird nun gebildet vom Fähnrich Werner Weissenberg und den Begleitern Roland Haug, Roland Schützbach, Herbert Haug, Heiner Bisinger und Erich Brei.
Nächster Tagesordnungspunkt war die Ehrung von Erich Brei, Herbert Bentele und Gerhard Kuch für 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst. Gerhard Kuch konnte krankheitsbedingt nicht an der Ehrung teilnehmen. Der Stellvertretende Kreisbrandmeister Josef Wurm verlieh ihnen das Feuerwehr Ehrenzeichen in Silber und bedankte sich für ihren vielseitigen Einsatz. Vizekommandant Anton Wucherer und Bürgermeister Buemann bedankten sich ebenfalls bei beiden für die 25 Jahre Dienst zum Wohle der Allgemeinheit und überreichten ihnen ein Geschenk.
Anton Wucherer, der bisherige stellvertretende Kommandant wurde nach 32 Jahren aus dem aktiven Dienst entlassen. Kommandant Erich Brei würdigte ihn als einen verlässlichen Mann an seiner Seite und ein Organisationstalent für viele Veranstaltungen. In vielen Lehrgängen erwarb er sich feuerwehrtechnisches Wissen und sein Rat war oft gefragt vor allem im technischen Bereich. Seit 15 Jahren bekleidete er das Amt als Stellvertreter des Kommandanten. Im Namen der Mannschaft übergab der Kommandant Geschenke und wünschte ihm alles Gute für die Zukunft. Herr Bürgermeister Elmar Buemann bedankte sich ebenfalls im Namen der Gemeinde und übergab ein Geschenk.
In seinen Schlussworten bedankte sich der bisherige Kommandant bei Bürgermeister Buemann und den Mitarbeitern des Rathauses für die gute Zusammenarbeit, bei allen Kameraden für ihren geleisteten Dienst, besonders bei seinem Stellvertreter Anton Wucherer, seinen Gruppenführern, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Gerätewart. Der neu gewählte Kommandant Roland Bucher bedankte sich für das Vertrauen das ihm von der Mannschaft ausgesprochen wurde.
Die Einsetzung der neuen Feuerwehrführung erfolgt nach der Bestätigung durch den Gemeinderat

Geschenkübergabe  der Feuerwehr

von rechts nach links: Herr Anton Wucherer, bisheriger stellvertretender Kommandant, Herr Erich Brei Kommandant, Bürgermeister Buemann, Herr Josef Wurm stellvetretender Kreisbrandmeister.

Schriftführer
Albin Assfalg

Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg
Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung

Satzung zur Änderung der Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) für Baden-Württemberg erhebt die Gemeinde Baindt Kosten-ersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.04.2011 folgende Satzungsänderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung beschlossen:

Artikel 1
Folgende Paragraphen werden wie folgt geändert:

§ 1 Kostenersatzpflicht
Abs. 2: Leistungen im Sinne von § 34 Abs. 1 FwG und damit ersatzpflichtig sind die Einsätze der Feuerwehr falls,
a) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-führt worden sind,
b) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhä-ngerfahrzeugen, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeugen verursacht worden sind,
c) Leistungen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von sonst feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils gültigen Fassung für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,
d) die Gefahr oder der Schaden beim Umgang oder Transport mit sonstigen gefährli-chen, feuergefährlichen oder mit radioaktiven Stoffen entstanden ist,
e) Leistungen der Feuerwehr als Feuersicherheitswachdienst in Theatern, Versamm-lungsstätten, Ausstellungen, Zirkussen usw. zu leisten ist,
f) einer anderen Gemeinde Überlandhilfe geleistet wird,
g) einer sonstigen Institution des öffentlichen Rechts Amtshilfe geleistet wird (§ 8 VwVfG)
h) sonstige Leistungen i. S. von § 2 des FwG, besonders angefordert werden, für welche keine gesetzliche Leistungen der Feuerwehr besteht,
i) Fehlalarme, die durch private Brandmeldeanlagen ausgelöst wurden
j) Leistungen in Bereichen mit bundeseigener Verwaltung (§ 8 LVwVfG) beansprucht werden
k) eine Leistung erforderlich ist, die durch den Zustand der Sache oder eines Tieres verursacht wurde (Zustandsstörer),
l) eine Leistung erforderlich, die durch das Verhalten einer Person verursacht wurde (Verhaltensstörer)
m) Leistungen böswillig ohne Gefahr oder Schaden (vorsätzlich oder grob fahrlässig) beansprucht werden,
n) Leistungen eingeleitet oder begonnen wurden (Widerruf der Alarmierung, Abbruch des Einsatzes)
o) die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr
p) sonstige Leistungen, Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des § 1 erforderlich waren
q) Leistungen für Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb,

§ 3 Kostenschuldner
Abs. 1: Zum Kostenersatz ist gem. § 34 Abs. 3 verpflichtet,
1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 6 Abs. 2
und 3 des Polizeigesetzes)
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat
oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. derjenige, indessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage

Abs. 2: Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Kostenberechnung
Abs. 3: Die Kosten für die Einsätze setzen sich wie folgt zusammen:
a) Personalkosten der alarmierten und der eingesetzten Feuerwehrleute, ggf. auch für die alarmierten aber nicht ausgerückten Feuerwehrmänner
b) Grundvergütung je Einsatz für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte
c) Betriebskosten für Fahrzeuge, Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort
d) Kosten des während des Einsatzes verwendeten bzw. verbrauchten Materials und der Hilfsstoffe,
e) Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter durch die Feuerwehr während des Einsatzes,
- Reparatur beschädigter Ausrüstung
- Wiederbeschaffung zerstörter Ausrüstung entstehen, soweit die Auslagen einer kostenersatzpflichtigen Leistungen zuzuordnen sind
f) Fahrtkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegte Wegstrecke

Artikel 2
Inkrafttreten:

Die Änderung tritt am Tage der örtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschrif-ten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung be-gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Baindt, den 05.04.2011

Buemann, Bürgermeister

Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg
Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes

hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.04.2011 folgende Satzungsänderung der Feuerwehrsatzung beschlossen:

Artikel 1

Folgende Paragraphen werden wie folgt geändert:

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
Abs. 1:
In die Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

Abs. 3: Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet

Neu Abs. 6: Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in die Gemeindefeuerwehr übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

§ 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes

Abs. 1: Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

Abs. 2: Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn
1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

Abs. 3: Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

Abs. 4: Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

Abs. 5: Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

Abs. 6: Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

Abs. 2: Die ehrenamtliche tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.

Abs. 3: Die ehrenamtliche tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz.

Abs. 4: Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

Abs. 5:
Neu Ziffer Nr. 7: Über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

Abs. 7: Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig vom Dienst entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1 000 € ahnden - § 14 Abs. 5 Feuerwehrgesetz

§ 8 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant

Abs. 6: Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle
oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.

Abs. 10: der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz)

§ 10 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart

Abs. 3: Der Kassenverwalter hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von schriftlichen Auszahlungsanweisungen des Feuerwehrkommandanten leisten.

Abs. 4: Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

§ 13 Wahlen
Abs. 4: Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

Abs. 6: Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

§ 14 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

Abs. 4: Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen. über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder eine festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.

Abs. 5: Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden zu, prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

Neu Abs. 6: Die Annahme von Spenden im Bereich der Feuerwehrkameradschaftskasse obliegt nur dem Bürgermeister bzw. seinen Stellvertretern. Andere Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr dürfen auch vom Feuerwehrkommandant bzw. seinem Stellvertreter angenommen werden.

Artikel 2
Inkrafttreten:

Die Änderung tritt am Tage der örtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Baindt, den 05.04.2011

Buemann, Bürgermeister

Berechtigungskarte für Grünmüllanlieferung bei der Hofstelle Wöhr Friesenhäusle

Mit dem Gebührenbescheiden für 2011 wurde in diesem Jahr die Berechtigungskarte zur Anlieferung von Grünmüll ausgegeben. Wir möchten damit erreichen, dass der Grünmüll tatsächlich nur von Baindter Bürgerinnen und Bürgern angeliefert wird. Bitte bringen Sie bei jeder Grünmüllanlieferung an der Hofstelle Wöhr Friesenhäusle diese Berechtigungskarte mit. Herr Wöhr ist angewiesen, das Mitführen der Karte zu kontrollieren. Dies geschieht auch im Interesse als Gebührenzahler/in, um unsere Gebühren längerfristig stabil halten zu können. Für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus.

Weiterhin gilt, dass die Anlieferung nur in haushaltsüblichen Mengen (=eine Kofferraumladung max. 2 Schüttkubikmeter) erfolgen darf. Sollten Sie einmal mehr Grümüll entsorgen müssen, können Sie diesen bei der Annahmestelle Annaberg zu den Öffnungszeiten abgeben.