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Amtsblatt vom 20.08.2010

Gemeinde Baindt – 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Schachen“ und örtliche Bauvorschriften hierzu

Bekanntmachung zur Öffentlichen Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.08.2010 den Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Schachen" mit Begründung in der Fassung vom 03.08.2010 gebilligt und für die öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB be-stimmt. Diese 5. Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß §13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 03.08.2010 liegt in der Zeit vom 23.08.2010 bis 22.09.2010 im Rathaus der Gemeinde Baindt, an der Bürgertheke, während der Dienstzeiten, von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr, Mittwochs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu jeder-manns Einsicht öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben wor-den sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht wer-den können.
Parallel zu der öffentlichen Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Im beschleunigten Verfahren wird gemäß §13a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach §2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Anlage: Lageplan

Elmar Buemann, Bürgermeister

Wichtige Hinweise für Hundehalter

Endet die Hundehaltung, so ist dies innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen und die Steuermarke mit der Abmeldung dem Steueramt zurückzugeben. Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.


Für jeden gehaltenen Hund wird eine Steuermarke ausgegeben. Der Hundehalter muss freilaufende, anzeigepflichtige Hunde mit der sichtbar befestigten Steuermarke versehen. Bei Verlust wird eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr in Höhe von 5 € ausgehändigt.

Für den Hundekot stehen im Gemeindegebiet mehrere Hundetoiletten zur Verfügung, bitte benutzen Sie diese. Hundekotbeutel können auch im Rathaus an der Bürgertheke kostenfrei abgeholt werden.

Auszug aus der Polizeiverordnung:

§ 10 Gefahren durch Tiere

Abs. 3 Im Ortsgebiet sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 11 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Flächen, in fremden Vorgärten oder landwirtschaftlicher Nutzfläche verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.