Gemeinde Baindt – 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Schachen“ und örtliche Bauvorschriften hierzu
Bekanntmachung zur Öffentlichen Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung
am 03.08.2010 den Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet
Schachen" mit Begründung in der Fassung vom 03.08.2010 gebilligt
und für die öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB be-stimmt.
Diese 5. Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß §13a
BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 03.08.2010 liegt in der
Zeit vom 23.08.2010 bis 22.09.2010 im Rathaus der Gemeinde Baindt, an der
Bürgertheke, während der Dienstzeiten, von Montag bis Freitag von
8.00 Uhr bis 12.15 Uhr, Mittwochs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu jeder-manns
Einsicht öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder mündlich
abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben wor-den
sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs.
6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit der
Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht wer-den können.
Parallel zu der öffentlichen Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB statt.
Im beschleunigten Verfahren wird gemäß §13a Abs. 2 BauGB
in Verbindung mit §13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach §2a BauGB, von der
Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10
Abs. 4 BauGB abgesehen.
Anlage:
Lageplan
Elmar Buemann, Bürgermeister
Wichtige Hinweise für Hundehalter
Endet die Hundehaltung, so ist dies innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen und die Steuermarke mit der Abmeldung dem Steueramt zurückzugeben. Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Für jeden gehaltenen Hund wird eine Steuermarke ausgegeben. Der Hundehalter
muss freilaufende, anzeigepflichtige Hunde mit der sichtbar befestigten Steuermarke
versehen. Bei Verlust wird eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr in Höhe
von 5 € ausgehändigt.
Für den Hundekot stehen im Gemeindegebiet mehrere Hundetoiletten zur Verfügung, bitte benutzen Sie diese. Hundekotbeutel können auch im Rathaus an der Bürgertheke kostenfrei abgeholt werden.
Auszug aus der Polizeiverordnung:
§ 10 Gefahren durch Tiere
Abs. 3 Im Ortsgebiet sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 11 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass
dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Flächen, in fremden
Vorgärten oder landwirtschaftlicher Nutzfläche verrichtet. Dennoch
dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.



