Ende der Sommerzeit am 25.10.2009
Die Uhr eine Stunde zurückstellen.
Gartenabfälle werden abgeholt
Am Donnerstag, 29. Oktober 2009 (ab 6.30 Uhr) findet die diesjährige Grünmüllabfuhr statt.
Bitte beachten Sie:
Verpacken Sie die Gartenabfälle (Rasen-, Hecken- und Baumschnitt - keine
Küchenabfälle) in kompostierbare Papiersäcke oder Kartons
ohne Klebestreifen. Papiersäcke erhalten Sie an der Bürgertheke
zum Preis von 0,50 €.
Bitte keine Plastiksäcke verwenden!
Die Gartenabfälle können auch mit Hanfschnüren handlich
zusammengebunden werden. Draht und Kunststoffschnüre sollten nicht
verwendet werden.
Achten Sie darauf, dass die Grünabfälle nicht länger als 1,50 m sind.
Lose bereitgestelltes Grüngut kann leider nicht abgeholt werden!
Nikolausmarkt
Der diesjährige Nikolausmarkt findet am
Samstag, den 28. November 2009 von 11:00 – 18:00 Uhr
statt.
Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 30. oktober 2009 auf dem Rathaus bei Herrn Plangg (Zi. 2.3 bzw. unter der Tel. 07502/9406-11) anzumelden.
Antrag auf Jahreszahlung der Grundsteuer ab dem Jahr 2010
Die Fälligkeiten der Grundsteuer sind in der Regel auf vierteljährliche Zahlungen (15.02./15.05./15.08./15.11.) festgelegt.
Es besteht bei der Grundsteuer jedoch die Möglichkeit auf jährliche Zahlung umzustellen, die Fälligkeit ist dann auf 01. Juli in einem Betrag festgesetzt. Für eine Umstellung muss jedoch ein Antrag gestellt werden. Eine Vorlage hierfür finden Sie in diesem Amtsblatt.
Falls Sie eine Umstellung ab 2010 wünschen, senden Sie uns den ausgefüllten Antrag bis 30. November 2009 zurück.
Sollten Sie noch Fragen haben, beantworten diese gerne Frau Heine, Tel.: (07502) 9406-23 oder Herr Abele, Tel.: (07502) 9406-20. Anfragen können auch per Email gestellt bzw. beantwortet werden (elvira.heine@baindt.de oder wolfgang.abele@baindt.de ).
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung 15.09.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:
V. Abwassergebühren
1. § 41 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen
eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der
Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch
Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden,
der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert
worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers
und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen.
Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist
der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen,
wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen
Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge
nicht durch
Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen
pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne
von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15
m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem.
Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von
der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge
muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person,
die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend
aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für
jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten
zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für
den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung
der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis
zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
Die Satzungsänderung tritt zum 18.09.2009 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Baindt, den 15.09.2009
Buemann, Bürgermeister
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 15.09.2009 folgende Satzungsänderung beschlossen:
1. § 2 wird wie folgt gefasst
(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten
1. für Anbaustraßen bis zu einer Breite von
in
1.1 Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6 m;
1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten 10 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m;
1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen
Wohngebieten und Mischgebieten 14 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m;
1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als
den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten 18 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m;
1.5 Industriegebieten 20 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m;
2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m.
(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige
Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw.
für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige
Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern
sich die in
Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.
(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern
sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer
Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt
für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher
Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die
Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht
festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken
in der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.
(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig
nicht gedeckten Kosten für
1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen,
die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die
Freilegung der Flächen,
2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen
einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und
Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an
bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen
oder Kreuzungen,
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft
durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,
6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten
Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;
7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen.
Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
3. Inkrafttreten:
Die Änderung tritt am 18.09.2009 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Baindt, den 15.09.2009
Buemann, Bürgermeister
Lohnsteuerkarten 2010
Die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 wurden in den letzten Tagen zugestellt.
Bitte überprüfen Sie umgehend die Richtigkeit der Eintragungen. Berichtigungen lassen Sie bitte unverzüglich, jedoch spätestens bis 31.12.2009, im Rathaus an der Bürgertheke vornehmen.
Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, können diese ab sofort persönlich an der Bürgertheke oder telefonisch, Tel.Nr. 07502/9406-14, bei Frau Ehrle, beantragen.
Informationsbroschüren, Magazine usw.
Nachfolgend eine Übersicht über neu bei der Gemeindeverwaltung
ausliegende Informationsbroschüren usw.
Bitte bedienen Sie sich kostenlos, so lange der Vorrat reicht.
- Kursprogramm September 2009 – Februar 2010 Katholische Erwachsenenbildung
Kreis Ravensburg e.V
- Programm Stadtbücherei Ravensburg November – Dezember 2009
- IMPULS Oberschwabenklinik Informationszeitung



