Hauptmenue

» Startseite    » Rathaus    » Bürgerinfo   » Baindt   » Links   » Kontakt

Amtsblatt vom 23.10.2009

Ende der Sommerzeit am 25.10.2009

Die Uhr eine Stunde zurückstellen.

Gartenabfälle werden abgeholt

Am Donnerstag, 29. Oktober 2009 (ab 6.30 Uhr) findet die diesjährige Grünmüllabfuhr statt.

Bitte beachten Sie:
Verpacken Sie die Gartenabfälle (Rasen-, Hecken- und Baumschnitt - keine Küchenabfälle) in kompostierbare Papiersäcke oder Kartons ohne Klebestreifen. Papiersäcke erhalten Sie an der Bürgertheke zum Preis von 0,50 €.
Bitte keine Plastiksäcke verwenden!
Die Gartenabfälle können auch mit Hanfschnüren handlich zusammengebunden werden. Draht und Kunststoffschnüre sollten nicht verwendet werden.

Achten Sie darauf, dass die Grünabfälle nicht länger als 1,50 m sind.

Lose bereitgestelltes Grüngut kann leider nicht abgeholt werden!

Nikolausmarkt

Der diesjährige Nikolausmarkt findet am

Samstag, den 28. November 2009 von 11:00 – 18:00 Uhr

statt.

Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 30. oktober 2009 auf dem Rathaus bei Herrn Plangg (Zi. 2.3 bzw. unter der Tel. 07502/9406-11) anzumelden.

Antrag auf Jahreszahlung der Grundsteuer ab dem Jahr 2010

Die Fälligkeiten der Grundsteuer sind in der Regel auf vierteljährliche Zahlungen (15.02./15.05./15.08./15.11.) festgelegt.

Es besteht bei der Grundsteuer jedoch die Möglichkeit auf jährliche Zahlung umzustellen, die Fälligkeit ist dann auf 01. Juli in einem Betrag festgesetzt. Für eine Umstellung muss jedoch ein Antrag gestellt werden. Eine Vorlage hierfür finden Sie in diesem Amtsblatt.

Falls Sie eine Umstellung ab 2010 wünschen, senden Sie uns den ausgefüllten Antrag bis 30. November 2009 zurück.

Sollten Sie noch Fragen haben, beantworten diese gerne Frau Heine, Tel.: (07502) 9406-23 oder Herr Abele, Tel.: (07502) 9406-20. Anfragen können auch per Email gestellt bzw. beantwortet werden (elvira.heine@baindt.de oder wolfgang.abele@baindt.de ).

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung 15.09.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:

V. Abwassergebühren

1. § 41 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch
Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

Die Satzungsänderung tritt zum 18.09.2009 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Baindt, den 15.09.2009

Buemann, Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 15.09.2009 folgende Satzungsänderung beschlossen:

1. § 2 wird wie folgt gefasst
(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten

1. für Anbaustraßen bis zu einer Breite von
in
1.1 Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6 m;

1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten 10 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m;

1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen
Wohngebieten und Mischgebieten 14 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m;

1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als
den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten 18 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m;

1.5 Industriegebieten 20 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m;

2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m.

(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in
Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.

(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig
nicht gedeckten Kosten für

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,
6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten
Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;
7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen.

Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.

3. Inkrafttreten:

Die Änderung tritt am 18.09.2009 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Baindt, den 15.09.2009

Buemann, Bürgermeister

Lohnsteuerkarten 2010

Die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 wurden in den letzten Tagen zugestellt.

Bitte überprüfen Sie umgehend die Richtigkeit der Eintragungen. Berichtigungen lassen Sie bitte unverzüglich, jedoch spätestens bis 31.12.2009, im Rathaus an der Bürgertheke vornehmen.

Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, können diese ab sofort persönlich an der Bürgertheke oder telefonisch, Tel.Nr. 07502/9406-14, bei Frau Ehrle, beantragen.

Informationsbroschüren, Magazine usw.

Nachfolgend eine Übersicht über neu bei der Gemeindeverwaltung ausliegende Informationsbroschüren usw.
Bitte bedienen Sie sich kostenlos, so lange der Vorrat reicht.

- Kursprogramm September 2009 – Februar 2010 Katholische Erwachsenenbildung Kreis Ravensburg e.V
- Programm Stadtbücherei Ravensburg November – Dezember 2009
- IMPULS Oberschwabenklinik Informationszeitung