Neuerungen auf dem Friedhof


Seit letzter Woche steht am Haupteingang des Friedhofs hinter der Aussegnungshalle eine Station mit 4 Transportwagen zur Verfügung.
Ebenso befinden sich an den bereits vorhandenen Wasserstellen Gießkannenständer
mit je 4 Gießkannen.
Gegen eine Pfandgebühr von 1,00 € können diese benutzt werden.
Diese Anschaffung erfolgte auf Anregung einiger Friedhofsbesucher.
Recht herzlichen Dank dafür.
Der Verlag hat in der Woche 33 geschlossen
Am Freitag, den 14. August 2009, erscheint daher kein Amtsblatt.
Wir bitten um Beachtung.
Bürgermeistersprechstunde
Die nächste Bürgermeistersprechstunde findet am Mittwoch, den 19.08.2009 von 16.00 bis 18:00 Uhr statt.
Wichtige Steuer- und Gebührentermine 2009
15.08.2009 3. Rate der Grundsteuer
15.08.2009 3. Vorauszahlung Gewerbesteuer
15.08.2009 3. Abschlag Wasser- und Abwassergebühren15.11.2009 4. Rate der Grundsteuer
15.11.2009 4. Vorauszahlung Gewerbesteuer
15.11.2009 4. Abschlag Wasser- und Abwassergebühren
Die Steuerpflichtigen, die keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Beträge rechtzeitig unter Angabe des Kassenzeichens an die Gemeindekasse zu bezahlen.
Zukünftig werden durch die Gemeindekasse keine Zahlungserinnerungen mehr verschickt. Bei Zahlungsverzug müssen sie mit einer kostenpflichtigen Mahnung (4,00 € Mahngebühren + Säumniszuschlag) rechnen.
Die Gemeinde Baindt bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre fälligen Beträge über das Lastschrifteinzugsverfahren abbuchen zu lassen.
Die Vorteile dieses Verfahrens sind:
· Zum Fälligkeitstermin wird automatisch der richtige Betrag von Ihrem Konto abgebucht
· Sie versäumen keinen Zahlungstermin und ersparen sich dadurch zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge
· Sie brauchen keine Überweisung mehr auszufüllen und sparen sich den Weg zur Bank/Post
· Der papierlose Zahlungsverkehr ist nicht nur bequem und zeitgemäß, sondern auch umweltschonend
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
Bauen ohne Baugenehmigung - Ärger ist vorprogrammiert
Immer wieder muss festgestellt werden, dass kleinere und größere Baumaßnahmen ausgeführt werden, ohne dass hierzu vorher die notwendige Baugenehmigung eingeholt worden ist. Ungenehmigtes Bauen bringt großen Ärger und kostet zusätzlich Geld.
Zunächst Ärger mit der Verwaltung bzw. der Baugenehmigungsbehörde, weil die ohne Genehmigung begonnene Baumaßnahme eingestellt werden muss und diese Baueinstellung ist gebührenpflichtig. Nicht selten wird auch noch ein beträchtliches Bußgeld verhängt, weil eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und unter Umständen muss mit einem Abbruch gerechnet oder die Wiederherstellung des Ursprungszustandes vorgenommen werden. Des öfteren gibt es auch durch solche Bautätigkeiten Probleme mit Nachbarn, weil sie hierüber als Angrenzer offiziell nicht informiert sind. Auch der Gemeinderat / Bauausschuss, der für die bauliche Gestaltung des Ortes mitverantwortlich ist, fühlt sich durch derartige Vorgehensweisen in seiner Zuständigkeit oft übergangen und muss sich mit Vorwürfen betroffener Bürger auseinandersetzen.
Eine Feststellung solcher Bausünden erfolgt oft zufällig bei der Fahrt durch die Gemeinde, durch Hinweise aus der Bevölkerung oder durch die Baukontrolle des Landratsamtes.
Häufig machen Betroffene dann geltend, sie hätten von den Vorschriften nichts gewusst und wären davon ausgegangen, der Umbau oder der Anbau, das Gartenhaus oder der Wintergarten sei genehmigungsfrei. Empfohlen wird in solchen Fällen, vorab Informationen beim Bürgermeisteramt einzuholen. Sofern es erforderlich ist, wird von hier aus denn noch eine Vorabklärung oder Abstimmung mit dem Kreisbaumeister Øvor Ort× durchgeführt.
Zur Information:
Baurechtlich genehmigungspflichtig sind auch Umnutzungen von Gebäuden
und Gebäudeteilen (z. B. gewerbliche Nutzung eines bisher landwirtschaftlich
genutzten Stall- oder Scheuerteiles, sowie gewerbliche Umnutzung). Genehmigungspflichtig
ist auch ein Dachausbau oder die Aufbringung von Dachgaupen. Umbauten,
die sich nur innerhalb eines Wohngebäudes vollziehen und die, die
Statik des genehmigten Gebäudes nicht verändern und keine Veränderung
der Außenansicht bewirken, sind genehmigungsfrei. Einer Genehmigung
bedürfen auch Geländeauffüllungen im Außenbereich
mit mehr als 300 qm Fläche. In Bebauungsplangebieten sind des öfteren
noch zusätzliche Vorschriften für Einfriedungen, Mauern, Nebenanlagen,
Pergolen, Carport u. a. maßgeblich. Hier empfiehlt sich eine Vorherige
Anfrage beim Bürgermeisteramt.
Bauanträge (Baugesuche) sind wegen der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung im Gemeindemitteilungsblatt spätestens 10 Arbeitstage vor dem Sitzungstag beim Bürgermeisteramt einzureichen. Sitzungen finden in der Regel jeweils am 1. Dienstag eines Monats statt.



